Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 178

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund101 Entscheidungen

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

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