Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 178
Stand: 10.06.2019
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 178 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 18.09.2012 – L 5 AS 44/10 B
- LSG NRW, 02.05.2011 – L 10 P 112/10 BZitiert von 10
- LSG Schleswig, 01.10.2012 – L 5 SF 24/12 B KOZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 – L 6 SF 236/09 BZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2011 – L 10 SF 186/10 BEZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 31.05.2023 – L 10 SF 972/23 EZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2025 – L 1 AS 502/25 B ER PKH
- LSG Hamburg, 20.05.2025 – L 4 AS 330/24
- LSG Thüringen, 23.12.2021 – L 1 SF 477/21 EZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 178 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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