Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 77
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.452
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Nach Gewicht
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 35/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragserhebung gem § 183 SGB 7 - Unternehmen der Jagd gem § 123 Abs 1 SGB 7 - einheitliches Unternehmen - rechtswidriger Aufnahmebescheid: falsche Feststellung der Unternehmereigenschaft: jagdrechtlicher "Strohmann" - rechtswidrige Aufnahme zweier selbständiger Jagdreviere in das Kataster - einheitliche Schulungseinrichtung des BJV für Jäger - Grundlagenbescheid - keine Nichtigkeit - Bestandskraft - Folgebescheid - gestuftes Beitragsverfahren - (Dritt-)Bindungswirkung - effektiver Rechtsschutz - kein Rechtsmissbrauch - keine Inzidentprüfung)Zitiert von 17
- SG Dortmund, 08.04.2015 – S 35 AS 594/15 ER
- SG Karlsruhe, 07.12.2010 – S 13 AS 4114/09
- LSG Saarland, 09.05.2006 – L 9 AS 2/05Zitiert von 3
- BSG, 27.09.2023 – B 2 U 13/21 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren gem § 44 Abs 2 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - keine Sperrwirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils)Zitiert von 21
- BSG, 07.04.2016 – B 5 R 26/15 RRente wegen teilweiser Erwerbsminderung - nachträgliche Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Rückforderung der überzahlten teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Versicherten - anfängliche Rechtswidrigkeit - Einfluss rechtlicher und tatsächlicher Beschleunigungsgebote auf den Inhalt des Verwaltungsverfahrens - Zweitbescheid - vorläufiger Verwaltungsakt - Umdeutung von KorrekturentscheidungenZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- LSG NRW, 29.04.2026 – L 2 AS 91/26 B ER
- BSG, 26.03.2026 – B 10 EG 1/25 R
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.