Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 77

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1.519 Entscheidungen

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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