Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 55
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Mit der Klage kann begehrt werden
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/55?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.