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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2970

BGBl. 2021 I S. 2970 · 117.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970
                                                Gesetz
                            zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
                           des Europäischen Parlaments und des Rates
                        über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
                      und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
                                                            Vom 16. Juli 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                       Gesetz
                zur Umsetzung der
             Richtlinie (EU) 2019/882

          des Europäischen Parlaments

    und des Rates über die Barrierefreiheits-
anforderungen für Produkte und Dienstleistungen
   (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG)1

                       Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

       Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                             Abschnitt 2

               Anforderungen an die Barrierefreiheit
§ 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter
    Normen

§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer
    Spezifikationen

                             Abschnitt 3

                  Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 6 Pflichten des Herstellers
§ 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
     des Herstellers
§ 8 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers
§ 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten
     des Einführers
§ 11 Pflichten des Händlers
§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller
§ 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
§ 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers

§ 15 Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

                             Abschnitt 4

                 Grundlegende Veränderungen
            von Produkten oder Dienstleistungen und

    unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

§ 16 Grundlegende Veränderungen
§ 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächti-
     gung

1

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
    Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
    (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

                          Abschnitt 5
                      CE-Kennzeichnung
§ 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte
§ 19 CE-Kennzeichnung

                          Abschnitt 6

              Marktüberwachung von Produkten

§ 20 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 21 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die
     Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
§ 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten

§ 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bun-
     desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nicht-
     konformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche
     Hoheitsgebiet beschränken
§ 25 Unterstützungsverpflichtung
§ 26 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen
     anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barriere-
     freiheitsanforderungen verstoßen
§ 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

                          Abschnitt 7
          Marktüberwachung von Dienstleistungen

§ 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen

§ 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen,
     die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
§ 30 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleis-

     tungen
§ 31 Veröffentlichung von Informationen

                          Abschnitt 8
     Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung
§ 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und
     qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren
§ 33 Rechtsbehelfe
§ 34 Schlichtung

                          Abschnitt 9
          Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

§ 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

                         Abschnitt 10

                    Berichterstattung,
     Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 36 Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 37 Bußgeldvorschriften
§ 38 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Überwachung von Dienstleistungen

Anlage 2 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen, die den Barriere-
          freiheitsanforderungen entsprechen

Anlage 4 Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen
          Belastung
BGBl. 2021, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
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                   Abschnitt 1
       Zweck, Anwendungsbereich,
         Begriffsbestimmungen

                          §1
          Zweck und Anwendungsbereich

   (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der
Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Pro-
dukten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für
Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmo-
nisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen.

  (2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach
dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbrau-
   cher einschließlich der für diese Hardwaresysteme
   bestimmte Betriebssysteme;
2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:

  a) Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hard-
     ware und Software;
  b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die
     zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden
     Dienstleistungen bestimmt sind:

     aa) Geldautomaten;

     bb) Fahrausweisautomaten;
     cc) Check-in-Automaten;

     dd) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Be-
         reitstellung von Informationen, mit Ausnahme
         von Terminals, die als integrierte Bestandteile
         von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen

         oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;

3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-
   umfang, die für Telekommunikationsdienste ver-
   wendet werden;
4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-
   umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen
   Mediendiensten verwendet werden, und

5. E-Book-Lesegeräte.

   (3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen,
die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht
werden:
1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von
   Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diens-
   ten der Maschine-Maschine-Kommunikation;

2. folgende Elemente von Personenbeförderungs-
   diensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffs-
   verkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und
   Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente
   unter Buchstabe e gelten:

  a) Webseiten;

  b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen,
     einschließlich mobiler Anwendungen;
  c) elektronische Tickets und elektronische Ticket-
     dienste;
  d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf
     den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinforma-
     tionen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen
     allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive

      Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen
      Union handelt, und
   e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheits-
      gebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der
      Terminals, die als integrierte Bestandteile von
      Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schie-
      nenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbrin-
      gung von solchen Personenbeförderungsdiensten
      verwendet werden;

3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
4. E-Books und hierfür bestimmte Software und

5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-
   kehr.

  (4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt
von Webseiten und mobilen Anwendungen:

1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem
   28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem
   28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;

3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten
   für Navigationszwecke wesentliche Informationen
   barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt
   werden;

4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirt-
   schaftsakteur weder finanziert noch entwickelt wer-
   den noch dessen Kontrolle unterliegen;

5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen,
   die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem
   28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet
   werden.

   (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheber-

rechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. September 2017 über den grenzüberschreitenden
Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter
urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte
geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände
in einem barrierefreien Format zwischen der Euro-
päischen Union und Drittländern zugunsten blinder,

sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Per-
sonen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von
diesem Gesetz unberührt.

                           §2
                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

 1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die
    langfristige körperliche, seelische, geistige oder
    Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in
    Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
    bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teil-

    habe an der Gesellschaft hindern können; als lang-
    fristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrschein-
    lichkeit länger als sechs Monate andauert;
 2. „Produkt“ ein Stoff, eine Zubereitung oder eine
    Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess
    hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebens-
    mitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und
    Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs
    und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die un-
BGBl. 2021, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
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   mittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusam-
   menhängen;
 3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des
    Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
    nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);
 4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder
    juristische Person oder rechtsfähige Personenge-
    sellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienst-
    leistung für Verbraucher erbringt oder anbietet,
    eine solche Dienstleistung zu erbringen;
 5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne
    des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
    2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung be-
    stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audio-
    visueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010,
    S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die
    Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 14. November 2018
    (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wor-
    den ist;

 6. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-
    umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen
    Mediendiensten verwendet werden“ Geräte für
    Verbraucher mit interaktivem Leistungsumfang,
    deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen
    Mediendiensten zu bieten;

 7. „Telekommunikationsdienste" ein Telekommunika-
    tionsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der
    Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
    den europäischen Kodex für die elektronische
    Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36;
    L 334 vom 27.12.2019, S. 164);
 8. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten
    Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen
    oder bei Mehrpunktverbindungen, wobei der ein-
    gegebene Text so versendet wird, dass die Kom-
    munikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als
    kontinuierlich wahrgenommen wird;
 9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche
    oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum
    Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf
    dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts-
    tätigkeit;
10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung
    eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
11. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person
    oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein
    Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen
    lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Na-
    men oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
12. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union
    ansässige natürliche oder juristische Person oder
    rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem
    Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem
    Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
13. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs-
    sige natürliche oder juristische Person oder rechts-
    fähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus

    einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Ver-
    kehr bringt;
14. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person
    oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-
    ferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
    mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
15. „Wirtschaftsakteur“ ein Hersteller, Bevollmächtig-
    ter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbrin-
    ger;
16. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein unter
    dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter
    dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken
    kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer
    gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
    Tätigkeit zugerechnet werden können;
17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weni-
    ger als zehn Personen beschäftigt und das entwe-
    der einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen
    Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich
    auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;

18. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen,
    die weniger als 250 Personen beschäftigen und
    die entweder einen Jahresumsatz von höchstens
    50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanz-
    summe sich auf höchstens 43 Millionen Euro be-
    läuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;

19. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im
    Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
    zur europäischen Normung, zur Änderung der
    Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
    Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
    95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
    2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur
    Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates
    und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Euro-
    päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
    vom 14.11.2012, S. 12);
20. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifi-
    kation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Er-
    füllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung
    geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
21. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch
    die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
    geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-
    monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen
    Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festge-
    legt sind;
22. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die
    nach Landesrecht für die Durchführung der Markt-
    überwachung zuständig ist;
23. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
    werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie-
    ferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
    oder bewirkt werden soll, dass ein auf dem Markt
    bereitgestelltes Produkt dem Markt wieder entzo-
    gen wird;
24. „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereit-
    stellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleis-
    tungen für Verbraucher:
BGBl. 2021, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973
   a) Kreditverträge    im    Sinne   der   Richtlinie
      2008/48/EG des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher-
      kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
      87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
      22.5.2008, S. 66), mit der Maßgabe, dass die
      Höchstgrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch-
      stabe c der Richtlinie 2008/48/EG keine Anwen-
      dung findet, oder Kreditverträge im Sinne der
      Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
      Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher
      und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
      und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
      Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34);

   b) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 1,
      2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummer 1, 2, 4 und 5

      der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014

      über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur

      Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und

      2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;

      L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom

      13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;

      L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom

      27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verord-
      nung (EU) 2019/2115 (ABl. L 30 vom
      11.12.2019, S. 1) geändert worden ist;

   c) Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des

      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli

      2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Arti-

      kel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember

      2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist;

   d) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste
      gemäß § 2 Absatz 2 des Zahlungskontengeset-
      zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zu-

      letzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom

      9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert

      worden ist und

   e) E-Geld gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zah-
      lungsdiensteaufsichtsgesetzes;

25. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck
    es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumen-
    ten im Sinne des § 1 Absatz 20 des Zahlungsdiens-
    teaufsichtsgesetzes an einer physischen Verkaufs-
    stelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen
    Umgebung;

26. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-
    kehr“ Dienstleistungen der Telemedien, die über
    Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgerä-
    ten angeboten werden und elektronisch und auf in-

    dividuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick

    auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags

    erbracht werden;

27. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ ge-
    werbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2
    Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flug-
    reisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
    Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; ABl.
    R 026 vom 26.01.2013, S. 34), wenn von einem

   Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
   staats liegt, abgeflogen, auf einem solchen ange-
   kommen oder ein solcher im Transit benutzt wird;
   einschließlich Flügen ab einem in einem Drittland
   gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet
   eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn
   diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen
   aus der Europäischen Union betrieben werden;

28. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“
    Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Ab-
    satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraft-
    omnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung
    (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1)
    sind;

29. „Personenbeförderungsdienste im Schienenver-

    kehr“ alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen

    im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung

    (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments

    und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die

    Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahn-

    verkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) mit

    Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten

    Verordnung genannten Dienstleistungen;

30. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“
    alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Sinne von Ar-
    tikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    24. November 2010 über die Fahrgastrechte im

    See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung

    der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334

    vom 17.12.2010, S. 1) mit Ausnahme der in Artikel 2
    Absatz 2 der genannten Verordnung genannten
    Dienstleistungen;

31. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrs-

    dienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus,

    U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus,

    deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse
    eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüber-
    schreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrs-
    bedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder
    Ballungsraum und dem Umland abzudecken;

32. „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit
    den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn,
    Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren
    Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer,
    auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken;

33. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät
    oder Produktsystem, einschließlich Software,

   a) das genutzt wird, um die funktionellen Fähig-

      keiten von Menschen mit Behinderungen zu

      erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder

      zu verbessern, oder
   b) das der Linderung und dem Ausgleich von Be-
      hinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität
      oder Beeinträchtigungen der Teilhabe von Men-
      schen mit Behinderungen dient;

34. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem
    die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert,
    Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem
BGBl. 2021, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974
   Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt,
   wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich
   einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig
   davon, ob diese Software integraler Bestandteil
   der Hardware für Universalrechner für Verbraucher
   ist oder als externe Software zur Ausführung auf
   der Hardware für Universalrechner für Verbraucher
   bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Be-
   triebssystems, ein BIOS oder eine andere Firm-
   ware, die beim Hochfahren oder beim Installieren
   des Betriebssystems erforderlich ist;

35. „Hardwaresystem für Universalrechner für Ver-
    braucher“ die Kombination von Hardware,
   a) die einen vollständigen Computer bildet und
      durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fä-
      higkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten
      Software die vom Verbraucher geforderten übli-
      chen Computeraufgaben durchzuführen, und

   b) dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu
      werden; einschließlich Personal Computer, ins-
      besondere Desktops, Notebooks, Smartphones
      und Tablets;
36. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität

    zur Unterstützung der Interaktion zwischen
    Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Über-
    tragung von Daten, Sprache oder Video oder einer

    beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;

37. „E-Book und hierfür bestimmte Software“
   a) einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler
      Dateien besteht, die eine elektronische Fassung
      eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern,
      Lektüre und Nutzung ermöglichen, und

   b) die Software, die speziell auf Zugriff, Navigieren,
      Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen
      Dateien ausgelegt ist, einschließlich Dienstleis-
      tungen und mobiler Anwendungen, die auf
      Mobilgeräten angeboten werden und ausge-
      nommen Software für E-Book-Lesegeräte nach
      Nummer 38;
38. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, ein-
    schließlich Hardware und Software, das für Zugriff,
    Navigieren, Lektüre und Nutzung von E-Book-Da-
    teien verwendet wird;

39. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine

    Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für

    eine einfache Fahrt oder mehrere Fahrten, eines
    Abonnements oder eines Fahrguthabens nicht auf
    Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf ei-
    nem physischen Fahrausweis oder einem anderen
    Gerät gespeichert wird;
40. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen
    Fahrberechtigungen mithilfe eines Geräts mit inter-
    aktivem Leistungsumfang unter anderem online er-

    worben und dem Käufer elektronisch übermittelt

    werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder

    mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungs-

    umfang während der Fahrt angezeigt werden kön-

    nen;

41. „Ingebrauchnahme“ die erstmalige Eröffnung der
    Nutzungsmöglichkeit eines Selbstbedienungster-
    minals.

                   Abschnitt 2

               Anforderungen
           an die Barrierefreiheit

                          §3

    Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung

   (1) Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem
Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet
oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und
Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Men-
schen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar
sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefrei-
heit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem
Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlas-
senden Rechtsverordnung.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen, dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr

und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen
an die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1

Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3
entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefrei-
heitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zu regeln, insbeson-
dere an

1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte ein-
   schließlich der Benutzerschnittstelle,

2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots
   und der Ausführung der Dienstleistungen,
3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informatio-
   nen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie
   etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanlei-
   tung, Sicherheitsinformationen und die Funktions-
   weise der Dienstleistungen sowie an die Barriere-
   freiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen

   der Produkte und Dienstleistungen sowie an die

   mögliche Nutzung assistiver Technologien.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können konkre-
tisierende Bestimmungen auch insoweit erlassen wer-
den, als Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne des
Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach Artikel 4
Absatz 9 dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte
der Europäischen Kommission präzisiert worden sind.

   (3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die

Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bun-

desministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ih-

nen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist be-
rechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien
nach Satz 2 Dritter zu bedienen.
BGBl. 2021, Seite 2975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2975
                          §4
            Konformitätsvermutung auf
       der Grundlage harmonisierter Normen

   Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmoni-
sierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die
Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderun-
gen von den betreffenden Normen oder von Teilen
dieser Normen abgedeckt sind.

                          §5

           Konformitätsvermutung auf
    der Grundlage technischer Spezifikationen
   Bei Produkten und Dienstleistungen, die den tech-
nischen Spezifikationen oder Teilen davon entspre-
chen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung

erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifika-

tionen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen
abgedeckt sind.

                    Abschnitt 3

    Pflichten der Wirtschaftsakteure

                          §6

              Pflichten des Herstellers
   (1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr
bringen, wenn
1. das Produkt nach den Barrierefreiheitsanforderun-
   gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts-
   verordnung gestaltet und hergestellt worden ist,

2. die technische Dokumentation nach der Anlage 2

   erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfah-

   ren durchgeführt wurde und die Konformität des

   Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanfor-

   derungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewie-

   sen wurde,

3. der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach

   § 18 ausgestellt hat und

4. die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.
   (2) Der Hersteller bewahrt die technische Dokumen-
tation und die EU-Konformitätserklärung nach dem
Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf
Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form auf.
   (3) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da-
für zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets die
Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes
sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Pro-
dukts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen
der in den §§ 4 und 5 genannten Normen oder tech-
nischen Spezifikationen, auf die in der Konformitäts-
erklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berück-
sichtigen.
   (4) Hat ein Hersteller Kenntnis davon oder Grund zur
Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes
Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderli-
chen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzu-
stellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden

kann, nimmt der Hersteller das Produkt zurück oder
ruft es zurück. Wenn das Produkt den Barrierefreiheits-
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Herstel-
ler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde so-
wie die Marktüberwachungsbehörden der Mitglied-
staaten der Europäischen Union, in denen er das
Produkt in den Verkehr gebracht hat. Dabei macht er
ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-
men.

   (5) Der Hersteller führt ein Verzeichnis derjenigen
Produkte, über deren Nichtkonformität mit den gelten-
den Barrierefreiheitsanforderungen er die Marktüber-
wachungsbehörden informiert hat, und der diesbezüg-
lichen Beschwerden. Das Verzeichnis ist schriftlich
oder elektronisch zu führen.

                           §7

         Besondere Kennzeichnungs- und

       Informationspflichten des Herstellers

   (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass sein
Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer
oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation
nach Maßgabe des Absatzes 4 trägt. Falls dies auf-

grund der Größe oder der Art des Produkts nicht mög-
lich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur

Identifikation erforderlichen Informationen auf der Ver-
packung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-
lage angegeben werden.
   (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine
Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies
aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht
möglich ist, sind diese Informationen auf der Verpa-

ckung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-

lage anzugeben. Die Postanschrift muss eine zentrale

Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert

werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache

zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden

werden kann.

   (3) Der Hersteller stellt sicher, dass dem Produkt

eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 4
beigefügt sind.
  (4) Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung
und die Sicherheitsinformationen müssen nach den
Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung klar, verständlich und deutlich sein.
   (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle
Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändi-
gen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich
sind. Die Auskünfte und die Unterlagen sind in deut-
scher Sprache oder in einer Sprache, die von der deut-
schen Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden
werden kann, zu erteilen und auszuhändigen. Der Her-
steller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf
deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung
der Konformität bei einem von ihm in den Verkehr ge-
brachten Produkt mit den geltenden Barrierefreiheits-
anforderungen zusammen und stellt insbesondere die
Konformität des Produkts mit den geltenden Barriere-
freiheitsanforderungen her.
BGBl. 2021, Seite 2976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2976
                          §8
          Bevollmächtigter des Herstellers
   (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-
tigten benennen.
   (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-
ler übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Na-
men wahr.

  (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-
setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten
übertragen:
1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die
   technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für
   die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von
   fünf Jahren aufzubewahren;
2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle
   Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und
   dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 aus-
   zuhändigen;
3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf
   deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstel-
   lung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit
   die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich
   des Bevollmächtigten gehören.
   (4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und
die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumenta-
tion gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller
nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
                          §9

        Allgemeine Pflichten des Einführers

   (1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr
bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.

   (2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr
bringen, wenn

1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfah-
   ren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,

2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen
   technischen Unterlagen erstellt hat,

3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19
   versehen ist,
4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicher-
   heitsinformationen beigefügt sind und
5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2
   erfüllt hat.

  (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur
Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanfor-
derungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses
Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konfor-
mität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den
Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert
der Einführer außerdem den Hersteller und die Markt-
überwachungsbehörden darüber.
   (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-
reich des Einführers befindet, muss dieser dafür sor-
gen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen
die Übereinstimmung des Produkts mit den Barriere-
freiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlas-
senden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
  (5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

                          § 10
           Besondere Kennzeichnungs-
     und Informationspflichten des Einführers
  (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine
Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies
aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht
möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung
oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage
anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache
zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden
werden kann.
   (2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt
eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Ge-
brauchsanleitung und diesen Anforderungen entspre-
chende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
beigefügt sind.
  (3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des
Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der
EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungs-
behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er
auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-
gen kann.
  (4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.

                          § 11
               Pflichten des Händlers
  (1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt
bereitstellen, wenn

1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19
   versehen ist,

2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 bei-
   gefügt sind,

3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2
   erfüllt hat und

4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1
   und 2 erfüllt hat.

   (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur
Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheits-
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt
erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität
hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den gel-
tenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt,
informiert der Händler außerdem unverzüglich den
Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-
wachungsbehörden darüber.

   (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-
reich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen,
dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die
Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderun-
gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-
ordnung nicht beeinträchtigen.
  (4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entspre-
chend.

                          § 12
        Einführer oder Händler als Hersteller
  Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7
entsprechend anzuwenden, wenn er
BGBl. 2021, Seite 2977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2977
1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei-
   ner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so
   ändert, dass dessen Konformität mit den Anforde-
   rungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
   Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

                          § 13
                   Angabe der
  Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung

   (1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwa-

chungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über

die Wirtschaftsakteure zu erteilen,

1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
  (2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die
Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab
dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der
Abgabe des Produkts vorlegen kann.
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Pro-
dukte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die
wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten
erscheint.

                          § 14
      Pflichten des Dienstleistungserbringers

   (1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienst-
leistung nur anbieten oder erbringen, wenn
1. die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderun-
   gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts-
   verordnung erfüllt und

2. er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 er-
   stellt hat und diese Informationen für die Allgemein-
   heit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat;
   für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der
   nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
   nung maßgebend.
   (2) Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Infor-
mationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie
er die Dienstleistung anbietet oder erbringt.

   (3) Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass

die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2

zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden,

wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Er

trägt Veränderungen bei der Art und Weise der Erbrin-

gung der Dienstleistung, Veränderungen bei den
geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Ände-
rungen der harmonisierten Normen oder technischer
Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Überein-
stimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheits-
anforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.
   (4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungs-
erbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um
die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefrei-
heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-
den Rechtsverordnung herzustellen. Wenn die Dienst-
leistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht

genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung an-
bietet oder erbringt. Dabei macht er ausführliche Anga-
ben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
   (5) Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüber-
wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um
die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1

nachzuweisen. Er kooperiert mit der Marktüberwa-

chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei

allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Konformität
ergriffen werden.

                          § 15
              Beratungsangebot der
        Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
   Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefrei-
heit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleich-
stellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467,
1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung
von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung
dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach
Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunter-
nehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten
und erbringen möchten.

                    Abschnitt 4

            Grundlegende
         Veränderungen von
       Produkten oder Dienst-
 leistungen und unverhältnismäßige
Belastungen für die Wirtschaftsakteure

                          § 16

           Grundlegende Veränderungen
   (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten
nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche
Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung er-
fordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der
Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleis-

tung führt. Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt

eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefrei-

heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-

den Rechtsverordnung eine grundlegende Verände-

rung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.

   (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei-
lung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten
Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der
Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.
   (3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be-
stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis-
tung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber
unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die
Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der
BGBl. 2021, Seite 2978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2978
Europäischen Union, in denen das Produkt in den Ver-
kehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten
oder erbracht wird.
   (4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für
Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind.
Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde über-
mitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst
sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der
Behörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2
maßgeblichen Fakten.

                          § 17

                Unverhältnismäßige
       Belastungen, Verordnungsermächtigung
   (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten
nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer un-
verhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des be-
treffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Der Wirt-
schaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung
vor.
   (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei-
lung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen
Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung
eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten
Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der
Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.
Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen,
die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der
Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunter-
nehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich
auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die
für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen
Fakten.
   (3) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Ab-
satz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Ab-
satz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder
-art mindestens alle fünf Jahre vor. Die Beurteilung
nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn
1. die angebotene Dienstleistung verändert wird oder
2. der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung
   der Konformität der Dienstleistung zuständigen Be-
   hörde dazu aufgefordert wird.
   (4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Ver-
besserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche
oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt,
sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen.
   (5) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be-
stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis-
tung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-
hörde oder die für die Überprüfung der Konformität
der Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mit-
gliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den
Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung
angeboten oder erbracht wird. Satz 1 gilt nicht für
Kleinstunternehmen.
   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in

Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsak-
teur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen
muss, zu präzisieren und zu ergänzen.

                   Abschnitt 5
              CE-Kennzeichnung

                         § 18
      EU-Konformitätserklärung für Produkte

   (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit
den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-
satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren
nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr
gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformi-
tätserklärung ausstellen.
   (2) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor,
dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3
Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweis-
lich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Aus-
nahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so
geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche
Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahme-
regelung betroffen sind.
   (3) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem
Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Sie enthält die in
Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem
neuesten Stand gehalten. Sie wird in die deutsche
Sprache übersetzt. Die Anforderungen an die techni-
schen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie
kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßi-
gen Aufwand auferlegen.
   (4) Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten
der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-
Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der
Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine ein-
zige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechts-
akte der Europäischen Union aus. In dieser Erklärung
sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle an-
zugeben.
                         § 19

                 CE-Kennzeichnung
   (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit
den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-
satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformi-
tätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen
wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Her-
steller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es die-
sem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen.
   (2) Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar,
gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner
Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts
dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-
Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleit-
unterlagen angebracht.
  (3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
BGBl. 2021, Seite 2979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2979
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-

hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. L 169 vom

25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

                   Abschnitt 6

   Marktüberwachung von Produkten
                         § 20

   Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
   (1) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber-

wachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß

wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-

wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente

Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-

austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-

einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungs-

behörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union sicher.

   (2) Die Länder erstellen eine Marktüberwachungs-
strategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei

deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parla-

ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-

überwachung und die Konformität von Produkten

sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und

der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)

Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Pro-

dukte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzu-

wenden. Die Länder übermitteln der zentralen Verbin-

dungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung

(EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach

Satz 1.

                         § 21

         Marktüberwachungsmaßnahmen
  (1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt
nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1
entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den
weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.

   (2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Arti-
kel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und
Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung
(EU) 2019/1020 entsprechend. Die Marktüberwa-
chungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend
Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verord-
nung (EU) 2019/1020. Die Befugnisse nach Artikel 14
Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020
bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Ge-
schäftszeiten.
  (3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den
Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler
auf § 16 oder § 17 berufen hat,

1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen
   Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt
   hat,
2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen
   Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und

3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der
   nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
   nung eingehalten werden.

  (4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem

Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn

wahrnehmbaren Form zur Verfügung:

1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein
   bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-
   anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-
   den Rechtsverordnung einhält und
2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach
   § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2
   durchgeführt hat.

Soweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwa-

chungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in

einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine

solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher

nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbe-

hörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die In-

formationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit
nicht erteilt werden können.

   (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen

mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-

ren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit

lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere

geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber-

wachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für

Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwa-

chungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshil-

fenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die

zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom

21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden

ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

   (6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4
entsprechend.

                         § 22

                  Maßnahmen der
      Marktüberwachung bei Produkten, die
 die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

   (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsan-
forderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das
Produkt die Anforderungen erfüllt. Die Wirtschaftsak-
teure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend
mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuar-
beiten.
   (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanfor-
derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unver-
züglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inner-
halb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist
die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Kon-
formität herzustellen. Für die Anhörung des betroffe-
nen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung
entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder
BGBl. 2021, Seite 2980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2980
darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage
betragen.
   (3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass
sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Kon-
formität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstre-
cken, die er auf dem Markt der Europäischen Union
bereitgestellt hat.
   (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach
Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maß-
nahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die
Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnah-
men, um die Bereitstellung des Produktes auf dem
deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt
die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass
das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen
wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansäs-
sig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet
werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt-
schaftsakteurs vornimmt. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass
der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird
ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umge-
hend überprüft.
  (5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur
Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte
Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet
beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4
unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden,
wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab-
satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die
Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.

                         § 23

             Maßnahmen bei formaler
          Nichtkonformität von Produkten

  (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for-
male Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirt-
schaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität inner-
halb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal-
   tung der Vorgaben des § 19 angebracht wurde,
2. die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder
   nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder
   nicht vollständig sind,
4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder
   des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch
   oder unvollständig sind oder
5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9
   oder § 10 nicht erfüllt ist.

   (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach
Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen
zur Herstellung der Konformität, so trifft die Markt-
überwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um
die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu
beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf
dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.

                         § 24
             Pflichten der Marktüber-
     wachungsbehörde und der Bundesanstalt
       für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
   bei Nichtkonformität von Produkten, die sich
nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
   (1) Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der
Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die
beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union auf dem Markt bereit-
gestellt werden, so informiert sie unverzüglich die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung
nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu
ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
   (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-
men nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
zin über die getroffenen Maßnahmen. Die Information
enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die
Daten für die Identifizierung des betroffenen Produk-
tes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaup-
teten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der
ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betref-
fenden Wirtschaftsakteurs. Die Information enthält
darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete
Nichtkonformität darauf beruht, dass
1. das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der
   nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
   nung nicht erfüllt oder

2. die harmonisierten Normen oder die technischen
   Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4
   und 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft
   sind.

   (3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin überprüft die eingegangenen Informationen
nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und
Schlüssigkeit. Sie leitet diese Informationen unverzüg-
lich an die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
   (4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Wider-
rufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn
1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7
   der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne
   dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Ein-
   wände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
2. die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab-
   satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat,
   dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
   (5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die
nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn
die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maß-
nahmen nicht gerechtfertigt sind.

                         § 25

            Unterstützungsverpflichtung
   (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
einander zu unterstützen und sich gegenseitig über
Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
BGBl. 2021, Seite 2981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2981
   (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin informiert die Marktüberwachungsbehörden
über Meldungen der Europäischen Kommission oder
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

                         § 26
            Pflichten der Marktüber-
       wachungsbehörde bei Maßnahmen
   anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die
 gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen
   (1) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine
Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU)

2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob

diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Marktüberwa-

chungsbehörde informiert die nationalen Wirtschafts-

akteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des

anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit

zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt
vier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme.

   (2) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem

Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist,

so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz

und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach

Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/882. Die

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

leitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische

Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

   (3) Werden weder von der Europäischen Kommis-
sion noch von einem der Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten

Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerecht-

fertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem
Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des
Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt
dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zu-
rückgerufen wird. Die Marktüberwachungsbehörde
macht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich

bekannt.

  (4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die

Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der

Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maß-

nahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.

                         § 27

     Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

  (1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Euro-

päischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union mit:

1. die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermit-
   telte Marktüberwachungsstrategie und

2. die Marktüberwachungsbehörden und deren jewei-
   lige Zuständigkeiten.
Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung
(EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommuni-
kationssystem zurück. Die Länder teilen der zentralen
Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforder-
lichen Informationen mit.
   (2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffent-
lichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwa-
chungsstrategie zur Verfügung.

   (3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstim-
mung mit den betroffenen Bundesministerien die Auf-
gaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m
der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die
Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen
für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.

                     Abschnitt 7
              Marktüberwachung
             von Dienstleistungen

                           § 28
     Marktüberwachung von Dienstleistungen

   (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu

der Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung

einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen

der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-

nung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstleistung die

Anforderungen erfüllt.

   (2) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine
Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand an-

gemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise

und in angemessenem Umfang darauf, ob und inwie-

fern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderun-

gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-

ordnung an die Barrierefreiheit genügt. Bei Webseiten

oder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der

Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben

der zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorga-
ben der Anlage 1 Nummer 2 aus.

  (3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für

den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf

§ 16 oder § 17 berufen hat,

1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jewei-
   ligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchge-
   führt hat,
2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen
   Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und

3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen ein-

   gehalten werden.

  (4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem

Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn

wahrnehmbaren Form zur Verfügung:

1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein
   bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-
   anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-

   den Rechtsverordnung einhält und

2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach

   § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2

   vorgenommen hat.

Falls erforderlich, soll die Marktüberwachungsbehörde
die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und
verständlicher Weise erläutern. Ist eine Erläuterung
nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend,
soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen
in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach
Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Arti-
kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen
der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.
   (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen
mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-
ren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit
BGBl. 2021, Seite 2982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2982
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber-
wachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für
Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwa-
chungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikations-
hilfenverordnung gilt entsprechend.

   (6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-

lungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4

entsprechend.

                          § 29

           Maßnahmen der Marktüber-
        wachung bei Dienstleistungen, die
 die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
   (1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
Ergebnis, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheits-
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie den
Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb
einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist ge-
eignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität
herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
  (2) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs-
behörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung
der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der
Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge-
setzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß-
nahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der
Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen
der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
nung herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
   (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
der nach Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-
behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Nicht-
erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung abzu-
stellen. Sie kann insbesondere innerhalb einer von ihr
gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbrin-
gung der Dienstleistung einzustellen. Weist der Dienst-
leistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde
nach, dass die Konformität der Dienstleistung mit den
Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
zu erlassenden Rechtsverordnung hergestellt ist, hebt
die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf.

                          § 30

             Maßnahmen bei formaler
       Nichtkonformität von Dienstleistungen

   (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for-

male Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienst-

leistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität

innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

   (2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die
notwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder
nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen
für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in bar-
rierefreier Form zugänglich gemacht wurden.

  (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs-
behörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung
der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der
Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge-
setzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß-

nahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.

§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

   (4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-
behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die formale
Nichtkonformität abzustellen. Weist der Dienstleis-
tungserbringer nach, dass die Konformität der Dienst-
leistung hergestellt ist, so hebt die Marktüberwa-
chungsbehörde die Anordnung auf.

                         § 31
        Veröffentlichung von Informationen
   (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffent-
lichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer
Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten,
die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit
und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.
   (2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem
Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Ab-
satz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur
Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüber-
wachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen
in einfacher und verständlicher Weise. Ist eine solche
Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend,
soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen
in Leichter Sprache erläutern.

                   Abschnitt 8
          Verwaltungsverfahren,
        Rechtsbehelfe, Schlichtung

                         § 32
             Rechte von Verbrauchern,
     anerkannten Verbänden und qualifizierten
      Einrichtungen im Verwaltungsverfahren

   (1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Markt-
überwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung
von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7
dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzu-
leiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der
Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-
setzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2

zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der
Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die
betreffende Dienstleistung nicht oder nur in einge-
schränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat

das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behinderten-

gleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder

eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1

Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
S. 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung zu beauftragen, in seinem Namen oder an sei-
ner Stelle die Einleitung eines Verfahrens nach Satz 1
BGBl. 2021, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983
zu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach
Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
    (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen
Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn ein nach
§ 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung
im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlas-
sungsklagengesetzes dies unter den Voraussetzungen
beantragt, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Be-
stimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
verstößt und der Verstoß den jeweiligen satzungsge-
mäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der quali-
fizierten Einrichtung berührt. Der Verband oder die

qualifizierte Einrichtung hat im Antrag darzulegen, dass

sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt ist.

Zur Geltendmachung des Rechts aus Satz 1 bedarf

es keiner eigenen Rechtsverletzung des Verbandes.

  (3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet
über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch
Bescheid.
  (4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen
mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Ver-
waltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in
Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleiten-
den Gebärden oder über andere geeignete Kommuni-
kationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kom-
munikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbe-
hörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverord-
nung gilt entsprechend.
   (5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-
lungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren
nach dieser Vorschrift entsprechend.

                         § 33
                    Rechtsbehelfe

   (1) Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen

des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15

Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-

erkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung

im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Un-

terlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem

Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maß-

gabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an
ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder ge-
gen dessen Unterlassen einzulegen. Die Vertretungs-
befugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwal-
tungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht.
Handelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte
Einrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der aner-
kannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch
vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundes-
verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Vor
dem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte
Verband oder die qualifizierte Einrichtung durch Perso-
nen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

    (2) Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleich-
stellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qua-
lifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann,
ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbe-
helfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung
gegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Ab-

satz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn
er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Ge-
setzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung
den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des
anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrich-
tung berührt. Der anerkannte Verband oder die qualifi-
zierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem
Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungs-
gericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
chend.

                         § 34
                     Schlichtung

   (1) Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein

Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-

setzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden

Rechtsverordnung verstößt und er daher das betref-

fende Produkt oder die betreffende Dienstleistung
nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann,
ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Ab-
satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu
stellen. Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüber-
wachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als
Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. Sie übermit-
telt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine
Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschafts-
akteur und die Marktüberwachungsbehörde.
   (2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann
ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beile-
gung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag
oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhält-
nisses gestellt werden.
   (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-
erkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung

im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des

Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht,

dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Be-

stimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden

Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den

jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des

Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.

  (4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis
zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszuset-
zen.
   (5) Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behin-
dertengleichstellungsgesetzes und die Behinderten-
gleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. No-
vember 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geän-
dert worden ist.

                   Abschnitt 9

             Auskunftspflichten
           der Wirtschaftsakteure

                         § 35

    Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
  Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Markt-
überwachungsbehörde auf deren begründetes Verlan-
BGBl. 2021, Seite 2984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2984
gen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach die-
sem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz
zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunfts-
verweigerung zu belehren.

                   Abschnitt 10

            Berichterstattung,
           Bußgeldvorschriften
       und Übergangsbestimmungen

                          § 36

                 Berichterstattung
          an die Europäische Kommission

   Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Euro-
päische Kommission teilen die Länder auf Anforderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder
einer von diesem Ministerium benannten und in dessen
Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben
entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem
oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen In-
formationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung
mit Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbe-
sondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefrei-
heit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Aus-
wirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und
auf Menschen mit Behinderungen. Die Länder stellen
diese Informationen auf elektronischem Wege zur Ver-
fügung.

                          § 37
                 Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1,
    jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
    nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr
    bringt,

 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung
    mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2
    oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung
    mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2,
    eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig gibt,
 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechts-
    verordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt,
    dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder
    ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
    mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils
    in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
    § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt
    eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Si-
    cherheitsinformationen beigefügt sind,
 6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder
    § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
    Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
    rechtzeitig aushändigt,

 7. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
    Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
    nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt be-
    reitstellt,

 8. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienst-
    leistung anbietet oder erbringt,

 9. entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt
    mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder

10. entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30
    Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-
    tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang
    mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
    bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-
    nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem
    Produkt anbringt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geld-
buße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

                          § 38
             Übergangsbestimmungen

   (1) Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleis-
tungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleis-
tungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbrin-
gen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur
Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen
rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025
geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen
bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen
sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030
unverändert fortbestehen.
   (2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienst-
leistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Er-
bringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der
geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt wer-
den, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen
Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre
nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung
vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
BGBl. 2021, Seite 2985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2985

                                                                                                       Anlage 1
                                                                                                       (zu § 28)

                                     Überwachung von Dienstleistungen

1. Überwachungsmethode
  Die folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
  festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor.
  Die Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit,
  Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Über-
  wachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedien-
  barkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen.
  a) Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen
     Nutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu
     vermeiden.
  b) Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzer-
     oberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die
     sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung
     beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder
     Voreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Inter-
     aktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für
     einen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind.
  c) Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobach-
     tung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der
     Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahr-
     nehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie
     Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.
2. Stichproben
  a) Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen
     Anwendung.
  b) Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
     aa) Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen
         und Seiten mit rechtlichen Informationen;
     bb) mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung
         bereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen
         Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird;
     cc) die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in
         Verbindung mit Anlage 3;
     dd) beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von
         Inhalten;
     ee) mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der
         Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;
     ff) andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten;
     gg) nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von
         mindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe.
  c) Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Ver-
     fahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.

BGBl. 2021, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986

Anlage 2
(zu den §§ 6, 9, 18 und 19)

                                 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der
Hersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses
Gesetzes genügen.
1. Technische Dokumentation
  Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich
  sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
  erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat,
  nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder
  eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die gelten-
  den Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen,
  soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
2. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
  a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
  b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im
     Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind,
     und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
     erlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen
     oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten
     Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen
     Dokumentation angegeben.
3. Herstellung
  Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
  Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und
  mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
  a) Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes ge-
     nügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
  b) Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung
     aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
  Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung ge-
  stellt.
5. Bevollmächtigter
  Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem
  Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

BGBl. 2021, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2987

                                                                                                    Anlage 3
                                                                                        (zu den §§ 14 und 28)

                                  Informationen über Dienstleistungen,
                           die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen

1. Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen
   Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanfor-
   derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen
   umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang,
   die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucher-
   information nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informatio-
   nen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
  a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
  b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich
     sind;
  c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
     Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
  d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
2. Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die
   harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
   Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

BGBl. 2021, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988

Anlage 4
(zu den §§ 17, 21 und 28)

                       Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:
1. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den
   Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des
   Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure;
  Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokos-
  ten:
  a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
       aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
       bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im
           Bereich Barrierefreiheit;
       cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-
           entwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
       dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
       ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
  b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen
     sind:
       aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts
           oder der Dienstleistung;
       bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
       cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der
           Barrierefreiheit;
       dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und
   Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl
   der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu
   berücksichtigen sind.
3. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum
   Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
  Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
  a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
       aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
       bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im
           Bereich Barrierefreiheit;
       cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-
           entwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
       dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
       ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
  b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen
     sind:
       aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts
           oder der Dienstleistung;
       bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
       cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der
           Barrierefreiheit;
       dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

BGBl. 2021, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2989
                       Artikel 2
                 Änderung des
           Jugendarbeitsschutzgesetzes
  Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die

  Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen

  von Sportveranstaltungen.“

2. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten
  obersten Landesbehörde kann ein Landesaus-
  schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.“

3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Aus-
  schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.

  In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden

  ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss
  für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Län-
  dern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehör-
  den eingerichtet sind, kann der Landesausschuss
  für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Aus-
  schusses übernehmen.“

                      Artikel 2a
                  Änderung des
       Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 34a
    (1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen
  Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro
  an die Künstlersozialkasse.

     (2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestim-
  mung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
  für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Ab-
  satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungs-
  grundlagen berücksichtigt.“
2. § 53 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 53

     Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und
  Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Kranken-
  versicherung und in der sozialen Pflegeversicherung
  nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann
  versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende
  selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und
  daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraus-
  sichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine
  Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-
  versicherung und der sozialen Pflegeversicherung
  nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar
  2020 eingetreten ist oder eintritt.“

                      Artikel 2b
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997
(BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 299 und 300 werden wie

      folgt gefasst:

      „§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschrei-
               tender Vermittlung
      § 300   (weggefallen)“.

   b) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
      „§ 336 (weggefallen)“.

   c) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
             2019/882 des Europäischen Parlaments

             und des Rates über die Barrierefreiheits-
             anforderungen für Produkte und Dienst-
             leistungen und zur Änderung anderer
             Gesetze“.

2. In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden
   jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-
   zes“ die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
   in der am 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
   gefügt.
3. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird die Angabe „2 000“ durch die An-
      gabe „2 500“ ersetzt.
   b) In Satz 4 wird die Angabe „2 500“ durch die An-
      gabe „3 000“ ersetzt.

   c) In Satz 5 wird die Angabe „1 000“ durch die An-
      gabe „1 250“ ersetzt.
4. § 296 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „gekommen ist“ die Wörter „und der Vermittler
      die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden
      bei grenzüberschreitenden Vermittlungen ent-
      sprechend der Regelung des § 299 informiert
      hat“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 6
          Satz 4“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 6
          Satz 3 und Satz 4“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Für die Vermittlung einer geringfügigen Be-
          schäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf
          der Vermittler eine Vergütung weder verlan-
          gen noch entgegennehmen.“

5. Nach § 297 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
   eingefügt:
   „1a. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
        einer oder einem Arbeitsuchenden über die
        Zahlung einer Vergütung, wenn eine gering-
        fügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten
        Buches vermittelt werden soll oder vermittelt
        wurde,“.
BGBl. 2021, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990
6. § 299 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 299

                Informationspflicht bei
           grenzüberschreitender Vermittlung

     Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat
  der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeit-
  suchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in
  schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eige-
  nen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder

  in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende
  versteht, zu informieren über:
    1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers,
    2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und
       die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin
       oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem be-
       stimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hin-
       weis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
       nehmer an verschiedenen Orten beschäftigt
       werden kann,

    4. die zu leistende Tätigkeit,

    5. die vertragliche Arbeitszeit,
    6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich
       vorgesehener Abzüge,

    7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,

    8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält-
       nisses,
    9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis
       auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-

       vereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis

       anzuwenden sind und

  10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozi-
      alpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu
      nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft
      die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeit-
      nehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die
      jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten
      Beratungsdienste anzugeben.“
7. § 336 wird aufgehoben.
8. Folgender § 453 wird angefügt:

                          „§ 453
                  Gesetz zur Umsetzung
            der Richtlinie (EU) 2019/882 des
     Europäischen Parlaments und des Rates über
  die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
  Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

     § 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden
  Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche
  Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a
  Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31.
  März 2022 geltenden Fassung die Versicherungs-
  pflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt
  festgestellt hat.“

                       Artikel 2c

                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009

(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a wie
   folgt gefasst:

   „§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus“.
2. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7a

             Feststellung des Erwerbsstatus“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Die Beteiligten können bei der Deutschen
         Rentenversicherung Bund schriftlich oder
         elektronisch eine Entscheidung beantragen,
         ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäf-
         tigung oder eine selbständige Tätigkeit vor-
         liegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein
         anderer Versicherungsträger hatte im Zeit-
         punkt der Antragstellung bereits ein Verfah-

         ren zur Feststellung von Versicherungspflicht
         auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.“
     bb) Satz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
         tigung“ die Wörter „oder eine selbständige
         Tätigkeit“ eingefügt.
     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Drit-

         ten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür

         vor, dass der Auftragnehmer in dessen Ar-
         beitsorganisation eingegliedert ist und des-
         sen Weisungen unterliegt, stellt sie bei
         Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob
         das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten
         besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von
         Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 eben-
         falls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
         beantragen. Bei der Beurteilung von Ver-
         sicherungspflicht auf Grund des Auftragsver-
         hältnisses sind andere Versicherungsträger
         an die Entscheidungen der Deutschen Ren-
         tenversicherung Bund gebunden.“
  d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenver-
     sicherung Bund einem übereinstimmenden An-
     trag der Beteiligten entspricht.“

  e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
     bis 4c eingefügt:
        „(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet
     die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits
     vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben
     den schriftlichen Vereinbarungen sind die beab-
     sichtigten Umstände der Vertragsdurchführung
     zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen
     Vereinbarungen oder die Umstände der Vertrags-
     durchführung bis zu einem Monat nach der Auf-
     nahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies
     unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesent-
     liche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversi-
     cherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe
BGBl. 2021, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991
  des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme
  der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der
  Verhältnisse.
     (4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversiche-
  rung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbs-
  status, äußert sie sich auf Antrag des Auftrag-
  gebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von
  Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnis-
  sen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die
  vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Um-
  ständen der Ausübung nach übereinstimmen
  und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarun-
  gen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äu-
  ßerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde
  gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die
  Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswir-
  kungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen
  Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem
  Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen
  Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer
  kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demsel-
  ben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche
  Äußerung beantragen.
     (4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung
  Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Ab-
  satz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätig-
  keit angenommen und stellt sie in einem Verfah-
  ren nach Absatz 1 oder ein anderer Versiche-
  rungsträger in einem Verfahren auf Feststellung
  von Versicherungspflicht für ein gleiches Auf-
  tragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt
  eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Be-
  schäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe
  dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzun-
  gen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

  Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwen-
  dung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die
  innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gut-
  achterlichen Äußerung geschlossen werden.
  Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund
  die Beschäftigung in einem Verfahren nach Ab-
  satz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob
  die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1
  Nummer 2 erfüllt sind.“

f) Absatz 5 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
   folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“
      durch die Wörter „auf Feststellung des Er-
      werbsstatus“, die Wörter „ein versicherungs-
      pflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ durch
      die Wörter „eine Beschäftigung“, die Wörter
      „tritt die Versicherungspflicht mit“ durch die
      Wörter „gilt der Tag“ ersetzt, nach dem Wort
      „Entscheidung“ die Wörter „als Tag des Ein-
      tritts in das Beschäftigungsverhältnis“ einge-
      fügt und nach dem Wort „Entscheidung“ das
      Wort „ein“ gestrichen.
  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Deutsche Rentenversicherung Bund
      stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Ein-
      tritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt.“

  h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
     folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Be-
         schäftigung vorliegt,“ durch die Wörter „nach
         den Absätzen 2 und 4a“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Im Widerspruchsverfahren können die Be-
         teiligten nach Begründung des Widerspruchs
         eine mündliche Anhörung beantragen, die
         gemeinsam mit den anderen Beteiligten er-
         folgen soll.“

  i) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c
     und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni
     2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversiche-
     rung Bund legt dem Bundesministerium für Ar-
     beit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025
     einen Bericht über die Erfahrungen bei der An-
     wendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Ab-
     sätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.“
3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d
   und e werden jeweils vor dem Wort „die“ die Wörter
   „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
4. § 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
  führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-
  versicherung ihre elektronischen Akten führen, die
  im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-
  fungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen.
  Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten
  dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern
  durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-
  sicherung verarbeitet werden.“

5. Dem § 28q wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
  führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-
  versicherung ihre elektronischen Akten führen, die
  im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-
  fungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in
  diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen
  nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a
  durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-
  sicherung verarbeitet werden.“

                      Artikel 2d
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
   „(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt
ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenver-
sicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zu-
sammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach
Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespei-
cherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1
durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversi-
cherung verarbeitet werden.“
BGBl. 2021, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992
                      Artikel 2e
                Änderung des

  Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten

 Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
   Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 6 Nummer 2
   Buchstabe b und“ gestrichen.

2. In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a,“

   die Wörter „Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b,“ ein-

   gefügt.

                      Artikel 2f
                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes

  Dem § 55 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
   „(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der
Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die
Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit
als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausge-
übt wird.“

                      Artikel 2g

                   Änderung der

           Beitragsverfahrensverordnung

   In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021
(BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Unterlagen“ ein Komma eingefügt und das
Wort „sowie“ gestrichen und nach den Wörtern „7a
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wör-

ter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Ab-

satz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-

fügt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buch-
stabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5
und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Arti-
kel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7
und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g
treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2
und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6
sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 16. Juli 2021
zu verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 495fc24144dd02eb….