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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28653 · S. 96

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Bildung der Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz wird in das Ermessen der Länder gestellt. Künftig soll
es der zuständigen obersten Landesbehörde obliegen zu entscheiden, ob ein Jugendarbeitsschutzausschuss einge-
richtet werden soll.
Hintergrund der Neuregelung ist die Tatsache, dass die Landesausschüsse für Jugendarbeitsschutz den Berichten
der meisten Länder zufolge nur selten tagen beziehungsweise kaum Impulse geben. Daher ist es sinnvoll, die
Bildung entsprechender Ausschüsse fakultativ auszugestalten. Die Länder werden auf diese Weise verwaltungs-
technisch entlastet. Ein bedarfsorientiertes Einsetzen der Ausschüsse wird damit möglich. Die Länder können das
Instrument der Ausschüsse folglich flexibler nutzen und im größerem Maße davon profitieren. Denn es ist zu
erwarten, dass die Ausschüsse dort, wo sie explizit eingerichtet werden, tatsächlich tagen, Vorschläge erarbeiten
und so Impulse geben können, die zur Förderung des Jugendarbeitsschutzes beitragen.
Die Neuregelung stärkt damit auch die Souveränität der Länder. Zwar können die Länder gemäß Art. 84 Absatz 1
Satz 2 GG im Rahmen ihrer Eigenverwaltung für die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren schon
heute von der bestehenden Regelung Abweichungen treffen. Dazu müssen sie jedoch ein Gesetz erlassen. Die
Länder können nun die Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei Bedarf bilden. Dies sorgt für eine Verwaltungs-
vereinfachung für die Länder.
Die §§ 55 Absatz 2 bis 8 und 56 Absatz 2 bis 3 bleiben unverändert, sodass die Vorgaben zur Zusammensetzung
und Organisation der Ausschüsse bestehen bleiben. Jedoch können die Länder von diesen Vorgaben nach Art. 84
Absatz 1 Satz 2 GG durch Gesetz abweichen.
Zu Nummer 2
Die Bildung der Au

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.107 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28653, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 326.255–328.362 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert bf147d54c7836db7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP