Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 161
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 360
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 22.04.1998 – B 9 SB 7/97 RZitiert von 13
- BSG, 17.12.2009 – B 3 P 3/08 RAmbulante Pflegeversicherung: Maßstäbe für die Festsetzung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch die Schiedsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 14.03.2001 – 4 AZR 367/00Zitiert von 3
- BSG, 26.01.2006 – B 3 KR 1/05 RZitiert von 9
- BSG, 18.12.2025 – B 4 AS 14/25 RSozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Sprungrevision - Anforderungen an die Zustimmung des Gegners
- BSG, 11.04.2022 – B 4 AS 8/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zustimmung des Revisionsgegners - Übermittlung in elektronischer Form - Datei ohne Unterschrift - Hinweis des Revisionsführers bei Weiterleitung an das RevisionsgerichtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 P 1/25 RCorona-Pflege-Rettungsschirm: Keine gesetzliche Ermächtigung für die Festlegung einer Ausschlussfrist in den Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RZitiert von 3
- BSG, 23.09.2025 – B 4 AS 88/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Abhängigmachen der Berufungseinlegung vom Eintritt einer Bedingung - Auslegung der BerufungsschriftZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/161#abs-1 (1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/161#abs-2 (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/161#abs-3 (3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/161#abs-4 (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/161#abs-5 (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.