Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 11
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.10.2016 – L 4 AS 736/15Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.10.2014 – L 2 AS 1112/14 BZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 – L 13 SB 80/11Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 49/11Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2011 – L 13 SB 80/10Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grades der Behinderung - Voraussetzungen des Gerichtsbescheids - Erfordernis eines geklärten Sachverhalts - Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Aufklärung medizinischer Sachverhalte - Einholung von Sachverständigengutachten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/11#abs-1 (1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/11#abs-2 (2) Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/11#abs-3 (3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/11#abs-4 (4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.