Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 6 Rehabilitationsträger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/6?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 6 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 6 umnummeriert und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.