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Artikel 4 · BT-Drs. 19/5456 · S. 26

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020)
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und
Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erfor-
derliche Auskünfte zu erteilen hat.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 27 –                          Drucksache 19/5456


Zu Nummer 2
Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den für die Heimaufsicht
zuständigen Behörden ist ein Austausch von erforderlichen Informationen. Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 wird es
dem Träger der Eingliederungshilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsichtsbehör-
den zu übermitteln. Vor der Übermittlung sind die Daten grundsätzlich zu anonymisieren. Die Übermittlung von
nicht anonymisierten personenbezogenen Daten ist ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen dies zur
Aufgabenerfüllung der Heimaufsichtsbehörden erforderlich ist und der Zweck sonst nicht erfüllt werden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 19/5456, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.351–77.481 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 00348b2a96bf2bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP