Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 473

BGBl. 2019 I S. 473 · 30.752 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473
                                      Gesetz
                      zur Durchführung von Verordnungen der
         Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf

dem Markt
        und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                                      Vom 18. April 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1   Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
            2016/426 des Europäischen Parlaments und des
            Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung
            gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt-

            linie 2009/142/EG (Gasgerätedurchführungsgesetz –
            GasgeräteDG)
Artikel 2   Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU)
            2016/425 des Europäischen Parlaments und des
            Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz-

            ausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie
            89/686/EWG des Rates (PSA-Durchführungsgesetz –
            PSA-DG)
Artikel 3   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4   Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetz-
            buch zum Jahr 2020
Artikel 5   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6   Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetz-

            buch zum Jahr 2020
Artikel 7   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1
                     Gesetz

                zur Durchführung

          der Verordnung (EU) 2016/426
        des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 9. März 2016 über Geräte

    zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

  und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG
 (Gasgerätedurchführungsgesetz – GasgeräteDG)

                               §1

                    Notifizierung von
              Konformitätsbewertungsstellen
    Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungs-
stellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU)
2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gas-
förmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richt-
linie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)
werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I

S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, durchgeführt.

                         §2
                  Richtwert für

      Stichproben bei der Marktüberwachung
  Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-
hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und
Weise und in angemessenem Umfang, ob die Geräte

und Ausrüstungen die Anforderungen der Verordnung
(EU) 2016/426 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine
Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Absatz 1 Satz 3
des Produktsicherheitsgesetzes.

                         §3

                 Unterrichtung bei

Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
   Unterrichtungen nach Artikel 37 Absatz 2 und 4
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 bei Nicht-
konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung richtet
die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an
die Europäische Kommission und an die übrigen Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union.

                         §4

             Nichtkonformität eines

     Geräts oder einer Ausrüstung in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

   (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa-
tionen nach Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/426 darüber, dass in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der
Nichtkonformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 37 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 getrof-
fen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-
behörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft
sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen.
Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union
BGBl. 2019, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie
   selbst getroffen hat, sowie
2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
   hinsichtlich der Nichtkonformität des Geräts oder
   der Ausrüstung.
   (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-
troffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt
hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis-
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter-
richtung muss innerhalb der in Artikel 37 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/426 genannten Frist von drei
Monaten erfolgen.
   (3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein-
wand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2
für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs-
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin die Europäische Kommission über die getrof-
fenen Maßnahmen zu unterrichten.

                           §5

        Unterrichtung bei Risiken trotz
 Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung
   Die Unterrichtung über die Feststellung, dass kon-
forme Geräte oder Ausrüstungen ein Risiko für die
Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere
oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über
die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 39
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/426 richtet die
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
an die Europäische Kommission und an die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

                           §6
                   Kostenerhebung
   Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine
Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU)
2016/426 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwa-
chungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen
und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen,
die das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen,
lagern oder ausstellen.

                           §7
        Sprache der Gebrauchsanleitungen,
           der Sicherheitsinformationen
        und der EU-Konformitätserklärungen

  (1) Bei Geräten und Ausrüstungen sind folgende
Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

1. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-
   mationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts-
   erklärung nach Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1
   Satz 1 und Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
   2016/426,
2. die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinfor-
   mationen sowie die Abschrift der EU-Konformitäts-

  erklärung nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1
  und 2 der Verordnung (EU) 2016/426 sowie
3. die EU-Konformitätserklärungen nach Artikel 15 Ab-
   satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung
   (EU) 2016/426.
   (2) Die Händler müssen nach Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/426
überprüfen, ob die Gebrauchsanleitung und die Sicher-
heitsinformationen, die dem Gerät beigefügt sind, oder
die Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die der
Ausrüstung beigefügt ist, in deutscher Sprache abge-
fasst sind.

                          §8
                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Ver-
brennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016,
S. 99) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 7 Absatz 3, auch in Verbindung
    mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit

    Satz 2 Buchstabe a, oder entgegen Artikel 9 Ab-
    satz 8 die technischen Unterlagen nach Anhang III
    Nummer 1.3.1 Buchstabe c, eine EU-Konformitäts-
    erklärung oder eine Abschrift der EU-Konformitäts-
    erklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre
    aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn
    Jahre bereithält,
 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 nicht
    gewährleistet, dass ein Gerät oder eine Ausrüs-
    tung eine dort genannte Nummer oder ein anderes
    Kennzeichen und eine dort genannte Aufschrift
    trägt,
 3. entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht
    gewährleistet, dass eine dort genannte Information
    auf der Verpackung oder in einem dort genannten
    Dokument angegeben ist,
 4. entgegen Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1
    in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Unterabsatz 2
    Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder ent-
    gegen Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
    Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Angabe
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
    der vorgeschriebenen Weise beim Inverkehrbringen
    macht,
 5. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1
    in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses
    Gesetzes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
    Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Ge-
    setzes nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt,
    dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und eine
    dort genannte Sicherheitsinformation in deutscher
    Sprache beigefügt sind,

 6. entgegen Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 in Ver-
    bindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Geset-
    zes oder Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 in Verbin-
    dung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes
    nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, dass
    der Ausrüstung eine dort genannte Abschrift der
    EU-Konformitätserklärung in deutscher Sprache
    beigefügt ist,
BGBl. 2019, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
 7. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 1 oder Artikel 9
    Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur-
    maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    ergreift,

 8. entgegen Artikel 7 Absatz 8 Satz 2 eine dort ge-
    nannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-

    zeitig unterrichtet,

 9. entgegen Artikel 7 Absatz 9 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
    mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 9 Absatz 9
    Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 eine Infor-
    mation oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

10. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    oder Unterabsatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet oder
    nicht dafür sorgt, dass ein Konformitätsbewertungs-
    verfahren durchgeführt wird,

11. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
    nicht gewährleistet, dass der Hersteller die techni-

    schen Unterlagen nach Anhang III Nummer 1.3.1
    Buchstabe c erstellt hat, dass ein Gerät mit der
    CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 versehen ist,
    dass dem Gerät eine Gebrauchsanleitung und eine
    dort genannte Sicherheitsinformation beigefügt
    sind oder dass der Hersteller eine dort genannte
    Anforderung erfüllt,

12. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1
    ein Gerät oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt,
13. entgegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 10 Ab-
    satz 3 nicht gewährleistet oder nicht dafür sorgt,
    dass eine Lagerungs- oder Transportbedingung
    die Übereinstimmung des Geräts oder der Ausrüs-
    tung mit einer dort genannten wesentlichen Anfor-
    derung nicht beeinträchtigt,

14. entgegen Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme
    ergriffen wird,
15. entgegen Artikel 12 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur
    nicht oder nicht rechtzeitig nennt,

16. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30

    Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-
    rung und Marktüberwachung im Zusammenhang
    mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
    bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-
    nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem
    Gerät oder einer Ausrüstung anbringt,
17. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
    satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2
    Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

18. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 37 Ab-

    satz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 2

    zuwiderhandelt oder

19. entgegen Artikel 39 Absatz 2 nicht gewährleistet,
    dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche
    betroffene Geräte oder Ausrüstungen erstreckt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7, 12, 14, 18 und 19 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden.

                          §9

                  Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 7,
12, 14, 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung
beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-
liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

                       Artikel 2

                    Gesetz
               zur Durchführung
         der Verordnung (EU) 2016/425

          des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 9. März 2016 über
 persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur
Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
     (PSA-Durchführungsgesetz – PSA-DG)

                          §1

                 Notifizierung von
           Konformitätsbewertungsstellen
   Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungs-
stellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüs-
tungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG
des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) werden von
der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I
S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
durchgeführt.

                          §2

                  Richtwert für

      Stichproben bei der Marktüberwachung

   Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren an-
hand angemessener Stichproben auf geeignete Art und
Weise und in angemessenem Umfang, ob die persön-
lichen Schutzausrüstungen die Anforderungen der Ver-
ordnung (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben
bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 26 Ab-
satz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes.
                          §3

                  Unterrichtung bei
             Nichtkonformität einer PSA
   Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4

Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nicht-

konformität einer persönlichen Schutzausrüstung rich-

tet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
an die Europäische Kommission und an die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
BGBl. 2019, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
                           §4
      Nichtkonformität einer PSA in einem
  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   (1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde Informa-
tionen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung (EU) 2016/425 darüber, dass in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund der
Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung
eine vorläufige Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 getrof-
fen worden ist, und hält die Marktüberwachungs-
behörde diese Maßnahme für gerechtfertigt, so trifft
sie ihrerseits alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen.
Sie unterrichtet unverzüglich über die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union
1. über die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie
   selbst getroffen hat, sowie
2. über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
   hinsichtlich der Nichtkonformität der PSA.
   (2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die von
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ge-
troffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt
hält, unterrichtet sie über die Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommis-
sion und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union darüber und gibt ihre Einwände an. Die Unter-
richtung muss innerhalb der in Artikel 38 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2016/425 genannten Frist von drei
Monaten erfolgen.

   (3) Erachtet die Europäische Kommission den Ein-

wand der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2

für nicht gerechtfertigt, so hat die Marktüberwachungs-

behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und

über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin die Europäische Kommission über die getrof-
fenen Maßnahmen zu unterrichten.

                           §5
              Unterrichtung bei Risiken
             trotz Konformität einer PSA
   Die Unterrichtung über die Feststellung, dass kon-
forme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen,
für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, so-
wie die Unterrichtung über die getroffenen Korrektur-
maßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission
und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.

                           §6

                   Kostenerhebung
   Hat die Kontrolle ergeben, dass eine PSA die Anfor-

derungen der Verordnung (EU) 2016/425 nicht erfüllt,

erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten

für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Ab-

satz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes
von denjenigen Personen, die die PSA herstellen oder
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen,
lagern oder ausstellen.

                           §7
    Sprache der Anleitungen, der Informationen
       und der EU-Konformitätserklärungen
  (1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher
Sprache abzufassen:

1. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8
   Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,
2. die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10
   Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie

3. die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Ab-
   satz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.
   (2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 über-
prüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die
der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abge-
fasst sind.

                           §8
                 Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richt-
linie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016,
S. 51) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

 1. entgegen Artikel 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit
    Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
    Buchstabe a, oder entgegen Artikel 10 Absatz 8
    eine technische Unterlage, eine EU-Konformitäts-

    erklärung oder ein Exemplar der EU-Konformitäts-

    erklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre

    aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn

    Jahre bereithält,

 2. entgegen Artikel 8 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass
    eine PSA eine dort genannte Nummer oder ein an-
    deres Kennzeichen trägt oder dass eine Information
    angegeben ist,
 3. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung
    mit Satz 2 oder 3 oder entgegen Artikel 10 Absatz 3
    Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-
    benen Weise beim Inverkehrbringen macht,
 4. entgegen Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung
    mit § 7 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes oder
    entgegen Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit § 7
    Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes nicht gewähr-
    leistet, dass einer PSA die Anleitung und eine dort
    genannte Information in deutscher Sprache beige-
    fügt sind,

 5. entgegen Artikel 8 Absatz 8 eine EU-Konformitäts-
    erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht beim Inverkehrbringen beifügt,

 6. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1 oder Artikel 10

    Absatz 7 Satz 1 eine dort genannte Korrektur-

    maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

    ergreift,

 7. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 2 eine dort ge-
    nannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht recht-
    zeitig unterrichtet,
BGBl. 2019, Seite 477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 477
 8. entgegen Artikel 8 Absatz 10 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung

    mit Satz 2 Buchstabe b, entgegen Artikel 10 Ab-
    satz 9 Satz 1 oder Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 eine
    Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

 9. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

    nicht gewährleistet, dass ein Konformitätsbewer-

    tungsverfahren durchgeführt wird,

10. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2
    nicht gewährleistet, dass der Hersteller eine dort

    genannte technische Unterlage erstellt hat, dass
    eine PSA mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16
    versehen ist oder dass der Hersteller eine dort ge-
    nannte Anforderung erfüllt,

11. entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
    eine PSA in Verkehr bringt,
12. entgegen Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Ab-
    satz 3 nicht gewährleistet, dass eine Lagerungs-
    oder Transportbedingung die Übereinstimmung der
    PSA mit einer dort genannten wesentlichen Anfor-
    derung nicht beeinträchtigt,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür
    sorgt, dass eine dort genannte Korrekturmaßnahme
    ergriffen wird,
14. entgegen Artikel 13 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur
    nicht oder nicht rechtzeitig nennt,
15. entgegen Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 30

    Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom

    9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditie-
    rung und Marktüberwachung im Zusammenhang
    mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
    bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
    (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-
    nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einer
    PSA anbringt,

16. entgegen Artikel 17 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
    satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2
    Unterabsatz 2, die CE-Kennzeichnung nicht, nicht
    richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

17. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 38 Ab-

    satz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 41 Absatz 2

    zuwiderhandelt oder

18. entgegen Artikel 40 Absatz 2 nicht gewährleistet,
    dass sich eine Korrekturmaßnahme auf sämtliche
    betroffene PSA erstreckt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 6, 11, 13, 17 und 18 mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-
ahndet werden.

                           §9

                   Strafvorschriften

   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-

strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 1 Nummer 6,

11, 13, 17 oder 18 bezeichnete vorsätzliche Handlung

beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätz-

liche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

                         § 10

                Übergangsvorschrift

   PSA, die die Anforderungen der Verordnung über die
Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen
auf dem Markt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I

S. 2178) geändert worden ist, erfüllen und vor dem

21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf

dem Markt bereitgestellt werden.

                       Artikel 3

                 Änderung des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6
Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018
(BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Ab-
satz 3, §§“ eingefügt.

                       Artikel 4
             Weitere Änderung des
        Neunten Buches Sozialgesetzbuch
                 zum Jahr 2020

  § 128 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz-

buch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Trä-
  ger der Eingliederungshilfe auf Verlangen die für die
  Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
  Auskünfte zu erteilen.“

2. Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Der Träger der Eingliederungshilfe ist berechtigt
  und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heim-
  aufsicht zuständigen Behörden die Daten über den

  Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfun-

  gen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prü-

  fung durch den Empfänger erforderlich sind. Perso-
  nenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung
  zu anonymisieren. Abweichend von Satz 5 dürfen
  personenbezogene Daten in nicht anonymisierter
  Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Be-
  hörden übermittelt werden, soweit sie zu deren
  Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:
BGBl. 2019, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
     „(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch
  die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie,
  soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und
  Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt
  versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta-
  tionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden
  oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf
  einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches.“

2. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe
   „184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“
   eingefügt.

                       Artikel 6

              Weitere Änderung des

        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                  zum Jahr 2020
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 75 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe
   „184g,“ die Angabe „184i, 184j, 201a Absatz 3, §§“
   eingefügt.
2. § 76a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass
      eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihre vertrag-
      lichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt,
      findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit
      nicht eine Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungs-
      prüfung nach § 79 des Elften Buches erfolgt oder
      soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung
      nach § 114 des Elften Buches durch die Landes-
      verbände der Pflegekassen erteilt worden ist.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem
      Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die
      Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen
      und Auskünfte zu erteilen.“
   b) Nach dem bisherigen Satz 2 werden die folgen-
      den Sätze eingefügt:

      „Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf
      Anforderung verpflichtet, den für die Heimauf-
      sicht zuständigen Behörden die Daten über den
      Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prü-
      fungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der
      Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind.
      Personenbezogene Daten sind vor der Daten-
      übermittlung zu anonymisieren. Abweichend von

      Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht
      anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht
      zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit
      sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.“

                       Artikel 7
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Die Artikel 1 bis 3 und 5 Nummer 2 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft
1. die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom
   26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch
   Artikel 18 des Gesetzes vom 8. November 2011
   (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und

2. die Verordnung über die Bereitstellung von persön-
   lichen Schutzausrüstungen auf dem Markt in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar
   1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16
   des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
   S. 2178) geändert worden ist.
  (2) Artikel 5 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-

nuar 2019 in Kraft.
  (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Januar 2020 in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 18. April 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                            für Arbeit und
Soziales
                                                 Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 473. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b1bf769c56510e46….