Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63?asof=2024-01-01#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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