Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 08.08.2024 – B 5 R 15/22 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 SGB 6 - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit - Werkstatt für behinderte Menschen - Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt)Zitiert von 3
- LSG Bayern, 07.07.2022 – L 14 R 184/21Zitiert von 2
- SG Nordhausen, 28.05.2020 – S 20 R 1063/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 – L 16 R 256/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16Zitiert von 2
- VG Aachen, 23.12.2008 – 2 K 1665/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2020 – L 15 SO 274/16
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 RLeistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich Krankenversicherte - medizinische Therapie zur Behandlung einer Krankheit in einem umfassenden Sinne - stationäre, teilstationäre oder ambulante Arbeitstherapie als eigenständige (isolierte) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung zur medizinischen RehabilitationZitiert von 11
- BSG, 05.03.2002 – B 2 U 15/01 RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63#abs-1 (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63#abs-2 (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/63#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter, für die Leistung des Budgets für Ausbildung an Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben, sowie für die Leistung des Budgets für Arbeit.