Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-1 (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-2 (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-3 (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-4 (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-5 (5) Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 erbracht werden, gehen sie den Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches vor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10#abs-7 (7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.
Wird zitiert von 600 Entscheidungen zu § 10 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2017 – 3 K 1137/16
- BVerwG, 22.10.2009 – 5 C 6.09Zitiert von 1
- BVerwG, 22.10.2009 – 5 C 19.08Zitiert von 47
- VG Saarland Saarlouis, 11.04.2017 – 3 K 1205/16Zitiert von 1
- OVG Saarland, 28.10.2011 – 3 A 301/11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 14.10.2024 – 1 A 119/23Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung zur Vorrangregelung der Eingliederungshilfe bei einer Mehrfachbehinderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.08.2026 – 25 L 1991/26Einstweiliger Rechtsschutz: Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes und heilpädagogischer Leistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- OVG NRW, 18.02.2026 – 12 B 1434/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2025 I Nr. 107
-
24.02.2025 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57)
BGBl. 2025 I Nr. 57
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 12 Abs. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.