Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 10a Beratung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 727/20 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 735/20 OVGZitiert von 1
- LSG NRW, 12.06.2017 – L 20 SO 269/15Zitiert von 4
- LSG NRW, 15.02.2016 – L 20 SO 476/12Zitiert von 9
4 Entscheidungen zu § 10a SGB VIII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10a#abs-1 (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10a#abs-2 (2) Die Beratung umfasst insbesondere
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10a#abs-3 (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten am Gesamtplanverfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches beratend teil.