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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 57
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 2025 Nr. 57
Gesetz
für ein verlässliches Hilfesystem bei
geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Vom 24. Februar 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung
bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
(Gewalthilfegesetz – GewHG)
§1
Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher
Gewalt bereitzustellen. Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen
zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für
gewaltbetroffene Personen,
2. Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeits
arbeit und
3. Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit
anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und
freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit
Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder
Berufsträgern.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede
körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine

Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden
führt oder führen kann.
(2) Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung
gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter
Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter
Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. Ein fester
Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder
häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder
häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. Kind im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch
einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und
Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6
erfüllen.
§3
Anspruch auf Schutz und Beratung
(1) Gewaltbetroffene Personen haben Anspruch auf Schutz und auf fachliche Beratung. Der Anspruch auf Schutz
setzt eine gegenwärtige Gewaltgefährdung voraus.
(2) Der Anspruch auf Schutz richtet sich auf die Gewährleistung von Sicherheit der gewaltbetroffenen Person. Er
umfasst insbesondere die Gewährung sicherer und geeigneter Unterkunft sowie Schutz in Eilfällen durch sofortige
Hilfestellung.
(3) Der Anspruch auf fachliche Beratung umfasst Beratung und Unterstützung der gewaltbetroffenen Person
insbesondere zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und
Verarbeitung der Gewalterfahrung.
(4) Der Anspruch der gewaltbetroffenen Person schließt die Kinder ein, die sich in Obhut der gewaltbetroffenen
Person befinden.
§4
Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten
(1) Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche gemäß § 3 werden
durch Einrichtungen nach § 6 erbracht. Die Einrichtungen sind gehalten, bei Bedarf zur Leistungserbringung
zusammenzuwirken.
(2) Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach
diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort
wenden. Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann
sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. Personen mit besonderen
Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die
Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
(3) Kann die erstkontaktierte Einrichtung mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen Konzepts oder aufgrund
besonderer Umstände im Einzelfall keine der individuellen Bedarfslage entsprechenden Schutz-, Beratungs- oder
Unterstützungsleistungen anbieten, unterstützt sie die gewaltbetroffene Person bei der Kontaktaufnahme zu
anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz. Soweit durch die erstkontaktierte Einrichtung die Aufnahme der
gewaltbetroffenen Person in eine Schutzeinrichtung als erforderlich erachtet wird, aber nicht gewährleistet werden
kann, ist darüber hinaus die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen
Person zuständige Stelle hinzuzuziehen. Wenn die gewaltbetroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.
(4) Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem
Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Nimmt die
gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder
wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz,
soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den
zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im
Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch. § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu
beachten. Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort.

(5) Für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Einrichtungen nach diesem Gesetz zur
Erfüllung der Ansprüche nach § 3 sind keine Kostenbeiträge der gewaltbetroffenen Person zu erheben. Die
Inanspruchnahme darf nicht von Kostenübernahmeerklärungen abhängig gemacht werden. Eine nachträgliche
Heranziehung der gewaltbetroffenen Person zur Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
(6) Die Ansprüche nach § 3 gelten als erfüllt, wenn ein im Einzelfall geeignetes sowie angesichts der Schutz-,
Beratungs- und Unterstützungsziele angemessenes Schutz- oder Beratungsangebot durch eine Einrichtung nach
diesem Gesetz oder durch die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen
Person zuständige Stelle unterbreitet wurde. Die tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Es
besteht kein Anspruch auf Schutz oder Beratung in einer bestimmten Einrichtung. Die Länder können
Dokumentationspflichten für die Einrichtungen einführen.
§5
Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder
(1) Die Länder stellen ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten
Schutz- und Beratungsangeboten zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 in angemessener geografischer
Verteilung sicher. Schutz- und Beratungsangebote sollen unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung, vom
Wohnort, vom aufenthaltsrechtlichen Status oder Sprachkenntnissen zeitnah bereitstehen. Das Netz an Schutz- und
Beratungsangeboten ist an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten. Hierbei sind insbesondere
Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Migrations- und Fluchtbiographien,
Geschlecht und Geschlechtsidentität, die sexuelle Orientierung sowie die besonderen Bedarfe von Kindern zu
berücksichtigen.
(2) Die Länder stellen Informationen zu Schutz- und Beratungsangeboten bereit und unterstützen Betroffene,
geeignete Angebote zu finden, soweit dies erforderlich ist. Die Länder stellen die landesweite und
länderübergreifende Aufnahme in Schutzeinrichtungen sicher. Zur länderübergreifenden Aufnahme in
Schutzeinrichtungen sollen die Länder, soweit erforderlich, Vereinbarungen schließen.
(3) Die Träger der Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach
Absatz 1 entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Absatz 1 und 2 erforderlich sind, haben Anspruch auf
eine angemessene öffentliche Finanzierung.
§6
Vorgaben für Einrichtungen
(1) Einrichtungen nach diesem Gesetz müssen den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 genügen.
(2) Die Einrichtungen verfügen über eine angemessene Personalausstattung, die der fachlichen Ausrichtung der
Einrichtung Rechnung trägt. Das Personal ist hinreichend fachlich qualifiziert und in der Regel hauptamtlich tätig.
Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn die
Verurteilung erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht
geeignet ist. Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung tätigen Personen bei Anstellung sowie alle fünf
Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.
(3) Die Einrichtungen sind auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig. Sie arbeiten auf der Grundlage eines
fachlichen Konzepts, das insbesondere die Ausrichtung der Einrichtung sowie deren fachliche Arbeitsweise
darstellt. Das Konzept enthält Maßgaben zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit
in den Einrichtungen. Die Konzepte von Schutzeinrichtungen umfassen darüber hinaus stets Maßgaben, die den
Schutz der gewaltbetroffenen Personen und des Personals in den Einrichtungen sowie das Wohl dort
aufgenommener Kinder sicherstellen. Die Schutzeinrichtungen stellen das Wohl von Kindern insbesondere durch
die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sicher.
(4) Die Einrichtungen verfügen über angemessen ausgestattete räumliche Gegebenheiten, die die fach- und
bedarfsgerechte Leistungserbringung ermöglichen. Die räumliche Ausstattung berücksichtigt das Schutz- und
Sicherheitsbedürfnis der gewaltbetroffenen Personen, einschließlich mitbetroffener Kinder und des Personals der
Einrichtung. Die räumliche Ausstattung wahrt die Privatsphäre der gewaltbetroffenen Personen und fördert
barrierefreie Angebote.
(5) Die Einrichtungen stellen eine einfache Kontaktaufnahme sicher. Schutzeinrichtungen gewährleisten an
jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft und grundsätzlich entsprechende Aufnahmebereitschaft. Die
Einrichtungen kooperieren mit anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz, mit allgemeinen Hilfsdiensten und
Institutionen sowie den nach Landesrecht zuständigen Stellen und Behörden.
(6) Die Vorgaben werden durch Landesrecht näher ausgestaltet. Zu den Vorgaben in Absatz 5 Satz 2 können
landesrechtliche Ausnahmen zugelassen werden, soweit im Land Erstanlaufstellen bei akuter Gefährdung
durchgehend verfügbar sind oder ein Bereitschaftsplan für den 24-stündigen Zugang zu Schutz im Land besteht.
Einrichtungen müssen die Einhaltung der Vorgaben spätestens bis zum 28. Februar 2027 gewährleisten.

§7
Trägeranerkennung
(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
(2) Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine
Einrichtung betreibt. Sie gilt unbefristet.
(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger
anerkennen, wenn
1. sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,
2. sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem
Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,
3. sie gemeinnützige Ziele verfolgt und
4. ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.
(5) Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der
Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungs
verfahren Rechnung getragen werden. Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu
berücksichtigen.
(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen
betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.
§8
Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung
(1) Die Länder ermitteln den Bestand von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren
Versorgungsdichte. Sie führen eine Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten
durch, planen darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten mit
Darstellung der zeitlichen Abfolge sowie weiterer Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 und stellen
ein Finanzierungskonzept auf.
(2) Die Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten richtet sich nach
dem tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in
ausreichender Zahl und angemessener geografischer Verteilung. Sie berücksichtigt regionale Strukturen. In
Schutzeinrichtungen ist die Vorhaltenotwendigkeit von Angeboten angemessen zu berücksichtigen. In die Analyse
sind die bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Angeboten proaktiver Beratung und Intervention, von Angeboten
der Arbeit mit gewaltausübenden Personen und anderer Maßnahmen zur Prävention geschlechtsspezifischer und
häuslicher Gewalt sowie die Erfordernisse der strukturierten landesweiten und regionalen Vernetzung nach § 1
Absatz 2 einzubeziehen.
(3) Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes erfolgen alle
fünf Jahre zu einem durch das Land festzulegenden Stichtag, erstmals vor dem Jahr 2027. Die Länder legen dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu erstmals zum 30. Juni 2029 und in der Folge vier
Jahre nach dem jeweils nächsten durch das Land gemäß Satz 1 festgelegten Stichtag einen Bericht vor, der
Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie
deren Umsetzungsstand enthält.
(4) Von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sind landesrechtliche Abweichungen nicht zulässig.
§9
Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
(1) Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. Es gilt
§ 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen
vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes vor.
(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz bleiben unberührt.
(4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.

(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen
mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.
§ 10
Statistik; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung
werden Erhebungen über Einrichtungen, die Schutz und Beratung nach diesem Gesetz anbieten, und über deren
Inanspruchnahme als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Bundesstatistik kann insbesondere folgende Sachverhalte umfassen:
1. Art und Belegenheit der Einrichtung sowie deren Trägerschaft,
2. in der Einrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsumfang, Qualifikation,
3. Anzahl der verfügbaren Plätze,
4. Problemkreise, zu denen Beratung angeboten wird,
5. Anzahl der aufgenommenen Personen,
6. Anzahl der beratenen Personen,
7. Angaben zu den aufgenommenen und beratenen Personen, insbesondere zu Geschlecht, Alter, Art der
Gewaltbetroffenheit, Wohnort, Aufenthaltsstatus sowie Anzahl der eigenen Kinder und der in die Einrichtung
mitgebrachten Kinder.
(3) Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. die Kennnummer der auskunftsgebenden Einrichtung,
3. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt, erstmalig für das Berichtsjahr 2028. Berichtszeitraum für die
Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 ist das Kalenderjahr. Stichtag für die Erhebungen nach Absatz 2
Nummer 1 bis 4 ist der 31. Dezember. Die Angaben zu den Erhebungen sind spätestens bis zum 30. April des
Folgejahres zu übermitteln.
(5) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu Absatz 3 Nummer 3 sind freiwillig.
Auskunftspflichtig sind die Leitungen der Einrichtungen nach Absatz 1. Zur Durchführung der Erhebungen
übermitteln die nach § 7 anerkannten Träger den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die
erforderlichen Anschriften ihrer auskunftspflichtigen Einrichtungen.
(6) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzelangaben auf Anforderung an das Statistische
Bundesamt. An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung
gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Darstellungen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn die Darstellungen nur einen einzigen Fall ausweisen. Für
ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der
Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus den Erhebungen nach
Absatz 2 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5
des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere zur Durchführung der Statistik zu regeln, insbesondere
1. zu den Erhebungsmerkmalen und
2. zum Kreis der zu Befragenden.
§ 11
Evaluierung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes
auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis acht Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes.

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei Zeiträumen ab 1. Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1
nicht mehr unter den kommunalen Trägern erstattungsfähig.“
Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Leistungen nach diesem Buch gehen den Leistungen aus dem Gewalthilfegesetz vom 24. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 57) vor.“
Artikel 4
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, werden
die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus 11 577 407 683 Euro“ durch die Wörter
„minus 11 689 407 683 Euro“, wird die das Kalenderjahr 2027 betreffende Angabe „9 177 407 683 Euro“ durch
die Angabe „9 289 407 683 Euro“, werden die das Kalenderjahr 2028 betreffenden Wörter „minus 11 902 407 683
Euro“ durch die Wörter „minus 12 043 907 683 Euro“, wird die das Kalenderjahr 2028 betreffende Angabe
„9 502 407 683 Euro“ durch die Angabe „9 643 907 683 Euro“, werden die das Kalenderjahr 2029 betreffenden
Wörter „minus 12 127 407 683 Euro“ durch die Wörter „minus 12 322 407 683“ und wird die das Kalenderjahr 2029
betreffende Angabe „9 727 407 683 Euro“ durch die Angabe „9 922 407 683 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird die Angabe „ab 2030“ durch die Angabe „2030 bis 2036“, werden die Wörter „minus 11 717 407 683 Euro“
durch die Wörter „minus 12 023 907 683 Euro“ und wird die Angabe „9 317 407 683 Euro“ durch die Angabe
„9 623 907 683 Euro“ ersetzt und wird der Tabelle folgende Zeile angefügt:
„ab 2037 minus 11 717 407 683 Euro 9 317 407 683 Euro 2 400 000 000 Euro“.

Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In
Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land
erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das
Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 57. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 3a866e5a46cad9ad….