Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2025 I Nr. 107
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24.02.2025 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57)
BGBl. 2025 I Nr. 57
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 12 Abs. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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