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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 107

BGBl. 2025 I Nr. 107 · 42.746 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 8. April 2025                                     Nr. 107

                                          Gesetz
                    zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt
                              an Kindern und Jugendlichen

                                                Vom 3. April 2025


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                               Inhaltsübersicht
Artikel 1    Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von
             Kindern und Jugendlichen (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG)
Artikel 2    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3    Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Artikel 4    Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                                           Gesetz
               zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten
                 gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
                       (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG)

                                               Inhaltsübersicht

                                                  Abschnitt 1
            Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung;
                                 Unterstützung von Betroffenen
§1     Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
§2     Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
§3     Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt
       und Ausbeutung
§4     Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Abschnitt 2
             Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
                                 von Kindern und Jugendlichen

                                                  Unterabschnitt 1
                                   Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
§5      Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
§6      Aufgaben
§7      Berichtspflicht
§8      Eignung und Befähigung
§9      Wahl
§ 10    Ernennung, Amtseid
§ 11    Amtszeit
§ 12    Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
§ 13    Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
§ 14    Verwendung von Geschenken
§ 15    Berufsbeschränkung
§ 16    Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
§ 17    Verschwiegenheitspflicht
§ 18    Verarbeitung personenbezogener Daten


                                                  Unterabschnitt 2
                                                   Betroffenenrat
§ 19    Berufung; Amtszeit
§ 20    Aufgaben
§ 21    Ehrenamt
§ 22    Ausscheiden
§ 23    Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
§ 24    Verschwiegenheitspflicht


                                                  Unterabschnitt 3
       Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
§ 25    Berufung; Amtszeit
§ 26    Aufgaben
§ 27    Berichtspflicht
§ 28    Verschwiegenheitspflicht
§ 29    Verarbeitung personenbezogener Daten


                                                     Abschnitt 3
                                               Schlussvorschriften
§ 30    Übergangsvorschrift
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                                                 Abschnitt 1

          Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung;
                               Unterstützung von Betroffenen

                                                      §1

                                Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
  (1) Ziel des Gesetzes ist es, dass die staatliche Gemeinschaft Kinder und Jugendliche vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung schützt. Zur Verwirklichung dessen sollen durch dieses Gesetz geeignete Maßnahmen getroffen
werden, insbesondere
1. um Schutz durch Prävention und Intervention in allen Lebensbereichen zu gewährleisten, insbesondere in
   Einrichtungen, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
   dienen oder deren Aufgaben und Ziele in vergleichbarer Weise Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten,
2. um für Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren
   haben, Beratung, Unterstützung und Aufarbeitung zu gewährleisten und
3. um die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz sicherzustellen sowie die gesamtgesellschaftliche Aufarbeitung zu
   fördern.
   (2) Präventive Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung umfassen insbesondere
zielgruppenspezifische Sensibilisierung und Aufklärung, präventive Erziehung sowie Schutzkonzepte in
Einrichtungen, Organisationen, Strukturen und digitalen Diensten, die Kinder und Jugendliche nutzen.


                                                      §2

            Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch
                                   von Kindern und Jugendlichen
  Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird das Amt der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen eingerichtet (Unabhängige
Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter).


                                                      §3

        Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
                                   vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
   (1) Zur Verbesserung des präventiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung entwickelt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung in Zusammenarbeit mit den Ländern
wissenschaftlich abgesicherte und bundeseinheitliche Angebote, Materialien und Medien. Bei deren Entwicklung
ist die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte einzubeziehen. Im Kinder- und Jugendschutz sowie in der
Eingliederungshilfe tätige Institutionen und Verbände, regionale und überregionale spezialisierte Fachstellen und
zentrale Verbände im Kinder- und Jugendbereich, insbesondere im Bereich des Sports, der kulturellen Bildung und
der Freizeitgestaltung, sind zu beteiligen. Diese Angebote, Materialien und Medien zielen insbesondere auf die
Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung von Fachkräften, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen
arbeiten, sowie Eltern im Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und Jugendliche, sind
qualitätsgesichert und jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personengruppen. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unterstützt bei der Entwicklung, Anwendung und Umsetzung von
Konzepten zum Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung. Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.
   (2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt die gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entwickelten
bundeseinheitlichen Materialien und Medien zur Verfügung. Darüber hinaus sichert sie deren Transfer in
frühkindliche, schulische, berufsbildende und außerschulische Einrichtungen, in Beratungsstellen und
Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Bildungsarbeit.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                       §4

       Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
   Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte stellt ein bundeszentrales Beratungssystem bereit, durch das
Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren haben, bei der
individuellen Aufarbeitung der sexuellen Gewalt oder Ausbeutung unterstützt werden. Die Ziele des
Beratungssystems sind insbesondere
1. eine systematische Bereitstellung von Informationen zur Orientierung in Aufarbeitungsprozessen,
2. die Sicherstellung einer zentralen Erstberatung bei individuellen Anliegen zur Aufarbeitung und
3. eine Vernetzung mit weiteren spezialisierten Fachberatungs- und Aufarbeitungsstrukturen, um individuelle
   Aufarbeitungsprozesse zu unterstützen.


                                                  Abschnitt 2

             Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
                                 von Kindern und Jugendlichen

                                               Unterabschnitt 1

                                 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten

                                                       §5

                  Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch
                                      von Kindern und Jugendlichen
   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen.
  (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
   (3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben durch einen
Arbeitsstab unterstützt, der im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet wird und
mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. Die Leitung des Arbeitsstabes kann die
Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegenüber Bundesbehörden und
der Öffentlichkeit vertreten. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
  (4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat (§ 19) und eine
Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Aufar­
beitungskommission) (§ 25) eingerichtet.


                                                       §6

                                                    Aufgaben
  (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr, um
den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung dauerhaft zu verbessern:
1. Eintreten für die Belange und die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt
   oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
2. Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention und Intervention,
3. Förderung des Zugangs zu Hilfe- und Unterstützungsleistungen,
4. Förderung einer unabhängigen, systematischen und transparenten Aufarbeitung auf politischer Ebene,
5. Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben und
6. Öffentlichkeitsarbeit.
Die Aufgaben beziehen sich auch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und
Ausbeutung im digitalen Raum. Der oder die Bundesbeauftragte arbeitet dabei mit der Bundeszentrale für Kinder-
und Jugendmedienschutz zusammen.
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   (2) Alle Bundesministerien, alle sonstigen Bundesbehörden und alle öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes
sind verpflichtet, die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten bei der
Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist bei allen
Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben nach Absatz 1 berühren, zu beteiligen. Die Bestimmungen zum Schutz
personenbezogener Daten bleiben unberührt.
   (3) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält von den Stellen gemäß Absatz 2 Auskunft, wenn dies für
ihre oder seine Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Auskünfte sind zu versagen, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen an der Versagung vorliegen. Solche liegen insbesondere vor, wenn
Auskünfte zu einer Gefährdung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens führen könnten.
  (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll bei ihrer oder seiner Tätigkeit Nichtregierungsorgani­
sationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes- oder Landesebene zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen. Kinder und
Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand angemessen zu beteiligen.


                                                      §7

                                                Berichtspflicht
   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen Bericht
über das Ausmaß von sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und über deren Folgen sowie über den
aktuellen Stand von Prävention, Intervention, Hilfe und Unterstützungsleistungen sowie Aufarbeitung. Der Bericht
ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vorzulegen.
  (2) Der Bericht nimmt auf die Erkenntnisse eines Zentrums für Forschung zu sexueller Gewalt an Kindern und
Jugendlichen Bezug. Aktuelle Forschungserkenntnisse sowie Erkenntnisse und Maßnahmen aus den Ländern
werden in dem Bericht berücksichtigt.
  (3) Der Bericht enthält Empfehlungen für erforderliche Maßnahmen und Forschungsbedarfe sowie eine
Stellungnahme des Betroffenenrates.


                                                      §8

                                          Eignung und Befähigung
   Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben über die
erforderliche persönliche und fachliche Qualifikation verfügen. Insbesondere muss sie oder er beruflich oder
ehrenamtlich erworbene Erfahrung in dem Themenfeld Sexuelle Gewalt und Ausbeutung und Kenntnis über
politische Entscheidungsprozesse haben sowie die Bereitschaft zeigen, Betroffene aus unterschiedlichen
Tatkontexten aktiv in ihre oder seine Arbeit einzubeziehen und sich für ihre Bedürfnisse einzusetzen.


                                                      §9

                                                     Wahl
  (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der
Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
  (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
  (3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.


                                                     § 10

                                             Ernennung, Amtseid
  (1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
ernannt.
  (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundes­
präsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
  (3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                    § 11

                                                  Amtszeit
  (1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.
  (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  (3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die
oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundes­
präsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.


                                                    § 12

                                  Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
  (1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der
Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
  (2) Das Amtsverhältnis endet
1. mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2. mit der vorzeitigen Entlassung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten aus dem Amt.
  (3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
1. auf eigenes Verlangen oder
2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte eine schwere
   Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht
   mehr erfüllt.
  (4) Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Sie wird mit der
Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt
werden.


                                                    § 13

                      Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
  (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
  (2) Der Anspruch auf Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die
Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so besteht der
Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die
oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur
Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.
    (3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten der § 12 Absatz 6 und die §§ 13 bis 18 und 20 des
Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit nach § 15
Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
Bundesbeauftragter von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des
Kalendermonats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht
anzuwenden, weil das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten nach Beendigung des
Amtsverhältnisses als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter fortgesetzt wird, so
ist die Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter bei der wegen Eintritt
oder Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durchzuführenden Festsetzung
des Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
  (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung
entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 14

                                          Verwendung von Geschenken
  Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt
erhält. Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der
Geschenke.


                                                        § 15

                                               Berufsbeschränkung
  (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder
sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die innerhalb der ersten 18 Monate
nach dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll, schriftlich
oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen.
   (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung untersagen,
soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche
Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte während der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäftsführung tätig war.
   (3) Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung soll in der Regel nicht für länger
als ein Jahr nach dem Ende der Amtszeit untersagt werden. In Fällen der schweren Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung auch für die Dauer von
bis zu 18 Kalendermonaten nach Ende der Amtszeit untersagt werden.


                                                        § 16

                                    Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
  (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf keine Handlungen vornehmen, die mit ihrem oder seinem
Amt nicht zu vereinbaren sind.
  (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte darf während ihrer oder seiner Amtszeit und während einer
anschließenden Geschäftsführung keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten ausüben, die mit ihrem oder
seinem Amt nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere darf sie oder er nicht
1. ein besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben,
2. dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens oder einer
   Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und
3. gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.


                                                        § 17

                                            Verschwiegenheitspflicht
    (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im
Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt, darf vor
Gericht oder außergerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden, wenn das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dies genehmigt. Die Genehmigung als Zeugin oder
Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
   (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses und nach Beendigung
einer anschließenden Geschäftsführung.
  (3) Unberührt bleiben die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren
Erhaltung einzutreten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                     § 18

                                   Verarbeitung personenbezogener Daten
   (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies zur Erfüllung der in § 6 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 erforderlich ist. Die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
  (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.


                                              Unterabschnitt 2

                                               Betroffenenrat

                                                     § 19

                                             Berufung; Amtszeit
   Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten
für die Dauer von fünf Jahren berufen. Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Eine einmalige erneute Berufung der
Mitglieder ist möglich.


                                                     § 20

                                                  Aufgaben
  (1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend
   sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
2. Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der
   Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem
   Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.
  (2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.


                                                     § 21

                                                  Ehrenamt
  Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung
sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.


                                                     § 22

                                                 Ausscheiden
  Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines
Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


                                                     § 23

                       Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
  (1) Niemand darf wegen der Tätigkeit im Betroffenenrat benachteiligt werden.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



  (2) Die Mitglieder sind für die Zeit der Sitzungen des Betroffenenrates sowie für die Dauer der Anreise von ihrem
Arbeitgeber oder Dienstherrn von der Arbeitsleistung freizustellen.
  (3) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung der Tätigkeit im
Betroffenenrat ist unzulässig.


                                                       § 24

                                           Verschwiegenheitspflicht
  Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der
Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft,
verpflichtet.


                                               Unterabschnitt 3

     Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs

                                                       § 25

                                               Berufung; Amtszeit
  Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den
Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern.
Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich. Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.


                                                       § 26

                                                    Aufgaben
   (1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission fördert, unterstützt, beobachtet und begleitet die individuelle,
institutionelle und gesellschaftliche Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Ausbeutung gegen Kinder und
Jugendliche insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik. Sie nimmt folgende Aufgaben in unabhängiger Weise wahr:
1. vertrauliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung
   erfahren oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen
   bezeugen können; die vertraulichen Anhörungen können durch von der Unabhängigen Aufarbeitungskommission
   beauftragte Personen durchgeführt werden,
2. öffentliche Anhörung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren
   oder erfahren haben oder die sexuelle Gewalt oder Ausbeutung an Kindern und Jugendlichen bezeugen können,
3. Beobachtung, Begleitung und Bewertung des Fortschritts institutioneller Aufarbeitungsprozesse in Deutschland,
4. Initiierung und Durchführung von Forschungs- und Untersuchungsvorhaben, auch unter Verwertung von
   Ergebnissen der Anhörungen nach den Nummern 1 und 2, sowie
5. Öffentlichkeitsarbeit.
  (2) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird inhaltlich und organisatorisch durch eine Arbeitseinheit im
Arbeitsstab der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten unterstützt.


                                                       § 27

                                                 Berichtspflicht
  Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen
Bericht. Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und
Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen. Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann
Bestandteil des Berichts nach § 7 sein.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                     § 28

                                          Verschwiegenheitspflicht
  Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des § 17
verpflichtet.


                                                     § 29

                                   Verarbeitung personenbezogener Daten
  (1) Die Unabhängige Aufarbeitungskommission ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
   (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen
Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. Die Unabhängige
Aufarbeitungskommission hat hierfür spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der
betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
anzuwenden. Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich geeignet ist, die
Forschungszwecke im erheblichen öffentlichen Interesse zu verwirklichen.
   (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 2 sind fünf Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen. Sie können für
eine angemessene Frist länger gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.


                                                  Abschnitt 3

                                              Schlussvorschriften

                                                     § 30

                                              Übergangsvorschrift
   Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die derzeitige Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis als Unabhängige Bundesbeauftragte gegen
sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes übernommen. Sie erhält
eine durch den Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Ihre Amtszeit endet am 31. März 2027. Die bisherige
Tätigkeit als Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wird bei der Bemessung der
Amtszeit nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingerechnet und ist ruhegehaltfähig.


                                                   Artikel 2

                         Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9a die folgende Angabe eingefügt:
  „§ 9b Aufarbeitung“.
2. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
                                                      „§ 9b

                                                   Aufarbeitung
    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei
  Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-,
  Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten
  zu erteilen.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



    (2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch
  erbringen, ist sicherzustellen, dass
  1. Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebens­
     jahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
  2. Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
  3. Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.
    (3) Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach
  Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von
  Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen
  Demokratischen Republik bestehen. Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter
  Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein
  berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt.
     (4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“
3. Nach § 64 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
    „(2c) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und verarbeitet werden, soweit dies für die
  Durchführung einer bestimmten wissenschaftlichen Analyse nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist.
  Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Die Übermittlung und Verarbeitung erfolgt in
  pseudonymisierter Form, wenn anonymisierte Daten nicht gleich geeignet zur Aufgabenerfüllung sind und die
  Aufgabenerfüllung von erheblichem öffentlichem Interesse ist.“
4. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. wenn dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist;
         § 64 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend.“
5. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 79a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt und werden
   nach dem Wort „gewährleistet“ die Wörter „und grundsätzlich zur Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a
   Absatz 2 bereit ist“ eingefügt.
6. § 77 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bewertung der Qualität der Leistung“ das Wort „und“ durch ein Komma
     ersetzt und werden nach dem Wort „Gewährleistung“ die Wörter „und über die Mitwirkung an Maßnahmen
     nach § 79a Absatz 2“ eingefügt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch
     Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung bei der
     Aufgabenwahrnehmung sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die
     Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen.“
7. In § 78b Absatz 1 letzter Teilsatz wird die Angabe „Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung
   an bestimmten wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2“ ersetzt.
8. § 79a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:
       „(1) Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen
     Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
     Gewährleistung für
     1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
     2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
     3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
     4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
     weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für
     den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung
     sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die Berücksichtigung der
     spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie für die Sicherung der Rechte von
     Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
     orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden,
     insbesondere zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Konzepten zum Schutz vor Gewalt und
     Ausbeutung, und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität
     sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.“
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte wissenschaftliche Analysen der
     Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 durch geeignete Dritte veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur
     Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie
     geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung
     von Kindern und Jugendlichen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die betreffenden Akten bei den Trägern der
     öffentlichen Jugendhilfe für einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.“


                                                   Artikel 3

        Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
   Dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist,
wird folgender § 6 angefügt:


                                                       „§ 6

                                    Beratung im medizinischen Kinderschutz
  (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt sicher, dass ein telefonisches
Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz insbesondere für
1. Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen
   und Entbindungspfleger sowie Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die
   Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Fachkräfte, die hauptberuflich oder nebenamtlich bei einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder
   einem Träger oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, und
3. Familienrichterinnen und Familienrichter
bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bedarfsgerecht zur
Verfügung steht.
  (2) Das Beratungsangebot nach Absatz 1 ist unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar und umfasst eine
kostenlose Erstberatung und Information zu medizinischen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer
Kindeswohlgefährdung, zu adäquaten Vorgehensweisen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
sowie bei Bedarf zu geeigneten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für eine weiterführende Beratung.
Die medizinische Beratung nach Satz 1 erfolgt vertraulich.
   (3) Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von insoweit erfahrenen Ärztinnen und Ärzten aus den Bereichen
Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Kinder- und Jugendheilkunde sowie von
insoweit erfahrenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wahrgenommen.
   (4) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke
erforderlich ist.
  (5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die Ausführung der ihm nach
Absatz 1 obliegenden Aufgabe auch auf eine andere geeignete öffentliche Einrichtung übertragen. Erfolgt eine
Übertragung nach Satz 1, nimmt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die
Fachaufsicht wahr.
  (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder eine andere geeignete öffentliche
Einrichtung nach Absatz 5 evaluiert nach einem Jahr die Bedarfsgerechtigkeit des im Rahmen eines Modellprojekts
24 Stunden täglich zur Verfügung gestellten telefonischen Beratungsangebots. Die Wirkungen des telefonischen
Beratungsangebots insgesamt werden erstmals nach zwei Jahren, im Folgenden alle vier Jahre evaluiert.“
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Artikel 4

                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.
  (2) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 3. April 2025

                                           Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                                   Lisa Paus




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 107. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 60c39e9a3a500130….