Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 9b Aufarbeitung

Stand: 01.07.2025

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/9b#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/9b#abs-2 (2) In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.
Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind,
2.
Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
3.
Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/9b#abs-3 (3) Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/9b#abs-4 (4) § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

§ 9a § 10