Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 65 Witwen- und Witwerrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-1 (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-2 (2) Die Rente beträgt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-3 (3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-4 (4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-5 (5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-6 (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/65#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 60 Entscheidungen zu § 65 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.03.2010 – B 2 U 8/09 RGesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - eingetragener Lebenspartner - Witwer - zeitlicher Anwendungsbereich - InkrafttretenZitiert von 4
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.05.2004 – L 3 U 72/02
- LSG NRW, 11.05.2021 – L 15 U 495/19
- LSG Baden-Württemberg, 16.01.2012 – L 1 U 1851/11
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.2011 – L 13 R 203/11Zitiert von 4
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2023 – L 5 U 39/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- LSG NRW, 05.11.2024 – L 15 U 488/23
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 U 2054/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 65 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
-
15.04.2015 Ausfertigung
§ 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
-
20.04.2007 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
-
21.03.2001 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I 403)
BGBl. 2001 I S. 403
-
20.12.2000 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.