Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 63 Leistungen bei Tod
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/63#abs-1 (1) Hinterbliebene haben Anspruch auf
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/63#abs-1a (1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/63#abs-2 (2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S. 721) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/63#abs-3 (3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Entschädigungspflicht von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/63#abs-4 (4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfallversicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festgesetzt.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 63 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 12.10.2015 – L 9 U 204/13
- BSG, 07.02.2006 – B 2 U 31/04 RZitiert von 11
- LSG NRW, 06.08.2003 – L 17 U 245/02Zitiert von 2
- BSG, 12.01.2010 – B 2 U 21/08 RSozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - fehlendes Feststellungsinteresse des Sonderrechtsnachfolgers - kein Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistung - gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenleistung - Berufskrankheit - Kehlkopfkrebs gem BKV Anl 1 Nr 4101 - Wie-Berufskrankheit - Erkrankung im äußeren Bereich des KehlkopfesZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2022 – L 3 U 219/17, L 3 U 220/17, L 3 U 221/17Zitiert von 4
- BSG, 15.02.2005 – B 2 U 3/04 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.06.2025 – L 10 U 521/22
- LSG Thüringen, 22.05.2025 – L 1 U 577/21
- LSG Bayern, 27.11.2024 – L 2 U 344/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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