Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/67#abs-1 (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/67#abs-2 (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/67#abs-3 (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/67#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/67#abs-5 (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 67 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 12.06.2017 – L 9 U 168/16Zitiert von 13
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 – L 3 U 32/13
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 30/17 RZitiert von 3
- SG Marburg, 18.07.2016 – S 3 U 68/14Zitiert von 2
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Zweitausbildung - konsekutive Schulausbildung - Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 7 - eigenständige Gesetzesausgestaltung und Gesetzesregelung - Unterhaltsersatzfunktion und Verwaltungsvereinfachung - Abgrenzung zur Scheinausbildung - Gesetzesvorbehalt gem § 31 SGB 1 - Schulausbildung im Anschluss an abgeschlossene Berufsausbildung)Zitiert von 12
- LSG NRW, 19.08.2014 – L 4 U 104/12
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 29.05.2026 – S 18 U 651/22
- LG Ellwangen, 08.01.2026 – 6 O 56/24
- SG Heilbronn, 18.04.2024 – S 2 U 1039/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
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16.05.2008 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I 842)
BGBl. 2008 I S. 842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.