Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Mannheim, 19.10.2011 – S 14 U 2090/10
- SG Frankfurt am Main, 20.01.2015 – S 8 U 161/12Zitiert von 4
- BSG, 27.10.2009 – B 2 U 30/08 RZitiert von 5
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 – S 1 U 828/16
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 – L 6 U 2461/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2018 – 14 U 179/18Zitiert von 1
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 477/16Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung bei einem ArbeitsunfallZitiert von 10
- SG Osnabrück, 21.09.2017 – S 19 U 59/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.