Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
Stand: 10.06.2019
Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 57 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Osnabrück, 21.09.2017 – S 19 U 59/17
- LSG NRW, 02.07.2008 – L 17 U 264/05Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 – L 6 U 2461/11Zitiert von 1
- BSG, 27.10.2009 – B 2 U 30/08 RZitiert von 5
- SG Lüneburg, 08.05.2018 – S 2 U 154/13
- LSG NRW, 14.11.2023 – L 15 U 277/19
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 – L 10 U 1328/19Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 – L 3 U 66/19
- SG Düsseldorf, 08.05.2018 – S 1 U 162/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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