Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 424
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Nach Gewicht
- BGH, 08.02.2022 – VI ZR 3/21Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung: Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf HinterbliebenengeldZitiert von 10
- BGH, 11.02.2003 – VI ZR 34/02Gesetzliche Unfallversicherung: Reichweite des Vorsatzerfordernisses für das Haftungsprivileg nach §§ 104, 105 SGB VII bei einem Schulunfall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BAG, 28.11.2019 – 8 AZR 35/19Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg - Umfang der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII - Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB XZitiert von 14
- BAG, 24.06.2004 – 8 AZR 292/03Zitiert von 3
- BAG, 10.10.2002 – 8 AZR 103/02Haftungsausschluss bei Arbeitsunfall: Umfassung des konkreten Verletzungserfolgs durch die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LAG Köln, 03.08.2011 – 9 Sa 1469/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- OLG Celle, 03.03.2026 – 5 W 11/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/104#abs-1 (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/104#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/104#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.