Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis genommen hat. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen Inhalt der Anzeige, ihre Form und die Art und Weise ihrer Übermittlung sowie die Empfänger, die Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/193?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem Anhang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu führen, haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer besonderen Niederschrift nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 193 eingefügt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 193 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 193 eingefügt durch Artikel 163 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 193 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 193 geändert und aufgehoben durch Artikel 260 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 193 aufgehoben durch Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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17.07.2001 Ausfertigung
§ 193 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I 1600)
BGBl. 2001 I S. 1600
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 193 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.