Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1600
BGBl. 2001 I S. 1600 · 42.731 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen
(LSVOrgG)
Vom 17.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
Sozialversicherung
Juli 2001
(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1
nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis
zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an den-
jenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.“
4. § 119 erhält folgende Fassung:
„§ 119
Vereinigung landwirtschaftlicher
Berufsgenossenschaften durch Verordnung
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie
folgt gefasst:
„§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die
Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-
rung“.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres
entsprechend dem Faktor angepasst, der für die
Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst ab-
hängigen Geldleistungen maßgebend ist.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung
des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchst-
beträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor
nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die
Bestimmung des für die Rentenanpassung in der
gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
aktuellen Rentenwertes fest.“
3. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Sterbegeld und
Erstattung von Überführungskosten
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflege-
kinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und
Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten
erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im
Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestat-
tung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der
ständigen Familienwohnung der Versicherten einge-
treten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen
aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der ver-
sicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versiche-
rungsfalls stehen.
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten
werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die
Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
(1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.
Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechts-
verordnung nach Anhörung der beteiligten Berufs-
genossenschaften.
(2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereini-
gen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechts-
verordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufs-
genossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die
Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittel-
baren Berufsgenossenschaften das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II
S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr
anzuwenden.
(4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes ver-
einigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften
nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den
Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften
bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsge-
nossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mit-
glieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane
der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft.
Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu
gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der
Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs-
genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für
die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der

Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den
Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
Alterskassen und der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen entsprechend.
(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes
beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig
vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue
Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen,
die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen
einen sozialverträglichen Personalübergang gewähr-
leistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen
für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der
Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung
zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten
Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine
Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschied-
liche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder
unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für
die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufs-
genossenschaft kann die nach der Vereinigung zu-
ständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr
längere Übergangszeit genehmigen.“
5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des
Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigi-
sche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und
die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften
oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften
auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Ver-
sicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und
die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben
1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu ge-
bildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossen-
schaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflicht-
versicherungsanstalt der Braunschweigischen land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu
gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs-
genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der
Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt
der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft Hessen.“
7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort „Form“ die
Wörter „und die Art und Weise ihrer Übermittlung“
eingefügt.
8. § 197 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Gemein-
den und Finanzbehörden“ durch die Wörter „weite-
rer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem
automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamt-
verband der landwirtschaftlichen Alterskassen
(Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Fest-
stellungen zu
1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl ein-
schließlich Einzelflächen mit Flurstückkenn-
zeichen,
2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-
werten,
4. dem Bestand an Vieheinheiten,
5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei
dessen Ermittlung anfallenden Berechnungs-
grundlagen sowie
7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringst-
land
zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen
Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alters-
kassen, soweit dies zur Feststellung der Versiche-
rungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung
erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen über-
mittelten Daten nur zur Feststellung der Versiche-
rungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind
übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2
nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu
löschen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
Verfahren der automatisierten Datenübermittlung
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-
rates zu regeln. Die Einrichtung eines automati-
sierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.
(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Ver-
messungsämter übermitteln dem Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle)
durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei
ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im
Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zu-
ständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und
landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur
Feststellung der Versicherungspflicht und zum
Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese
Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
zur Feststellung der Versicherungspflicht und der
Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten
für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erfor-
derlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1
bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft

und Landentwicklung sowie sonstige nach Landes-
recht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben
wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirt-
schaft und Landentwicklung entsprechen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt,
Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen, Zusammenarbeit“.
b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die
Alterskassen“.
c) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte
„§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherungsträ-
ger“.
d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen“.
e) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 107b Ausfertigung von Einkommensteuer-
bescheiden“.
f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:
„§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000
bis 2005“.
2. In § 6 werden die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“
die Wörter „vorbehaltlich von § 58 Nr. 1“ eingefügt.
4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Abs. 1“
und in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
ersetzt.
6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.
8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-
schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalender-
monate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Ände-
rungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten
Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-
steuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommen-
steuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu-
grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern,
werden mit Wirkung für die Vergangenheit berück-
sichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
schaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-
mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausferti-
gung des ersten Einkommensteuerbescheides.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwal-
tungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von
dem an er auf dem geänderten Einkommensteuer-
bescheid beruht hat.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht
innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten
Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche
Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn
des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem
Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbeschei-
des Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der
in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vor-
herigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf
der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Ent-
ziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1
nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuer-
bescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss
rückwirkend zu leisten.“
10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann in
Richtlinien bestimmen“ durch die Wörter „bestimmt in
Richtlinien“ ersetzt.
12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung
von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das
Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
kassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und

die Durchführung der Anpassung von Renten durch
die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall
gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass
der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen die Vorschüsse festsetzt.“
13. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“, die Wörter „die
landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
„der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen“ und die Wörter „Gebrauch machen“ durch
die Wörter „Gebrauch macht“ ersetzt.
14. In § 49 wird nach dem Wort „zuständig“ folgender
Nebensatz angefügt:
„ , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der
landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.“
15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Vierter Unterabschnitt
Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen, Zusammenarbeit“.
16. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1
und § 71d“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „gelten die“
die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
gehören den Selbstverwaltungsorganen des Ge-
samtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
kassen mit beratender Stimme an.“
18. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Unmittelbare Aufgaben-
erfüllung für die Alterskassen
Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende
Aufgaben zu erfüllen:
1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die
Informationen für die Verteilung von Versicherten,
deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation
von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Reha-
bilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit
Auslandsberührung,
3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit
anderen Trägern der Sozialversicherung und Leis-
tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen
Aufgabenerfüllung dient.“
19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt:
„§ 58a
Zusammenarbeit, Auskünfte
Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die land-
wirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamt-
verband der landwirtschaftlichen Alterskassen die
ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen
Auskünfte und Unterlagen zu geben.
§ 58b
Aufgaben der Spitzenverbände der
landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften und der Bundesverband der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände
haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreter-
versammlungen werden mit der Mehrheit der gewich-
teten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein
angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.
(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder
1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prü-
fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebs-
führung der Mitglieder,
2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um
ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechts-
anwendung zu vermeiden und
3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grund-
sätzen für
a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau-
und Ablauforganisation,
b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Per-
sonalbedarfsbemessung),
c) die Planung und Durchführung größerer Inves-
titionsvorhaben und
d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitäts-
vergleiche zwischen den Mitgliedern.
(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglie-
der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere
1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesin-
stitutionen, europäischen und internationalen
Institutionen, anderen Trägern der Sozialversi-
cherung und deren Verbänden, nationalen und
internationalen Behörden, obersten Bundes-
gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,

2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in
Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung,
3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und
werten diese aus,
4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie
die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,
5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen
den Mitgliedern,
6. führen sie Arbeitstagungen durch,
7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder ver-
geben diese,
8. schließen sie Teilungsabkommen,
9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den
Tarifpartnern,
10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und
Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäf-
tigten, auch durch Errichtung und Betrieb von
Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an die-
sen.
(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger
Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren
und Programme für die automatisierte Datenverar-
beitung, den Datenschutz und die Datensicherung
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche
Entscheidungen werden von den Vorständen der
Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getrof-
fen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die
Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und
Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder
sicher.
(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben un-
terhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemein-
sames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum ver-
waltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwal-
tungsorganen des Gesamtverbandes der landwirt-
schaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicher-
ten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen
des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Ent-
scheidungen, insbesondere über Organisation und
Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
kassen im Einvernehmen mit den Vorständen der
übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich
ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen
weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechen-
zentrums werden in Abhängigkeit von der Inan-
spruchnahme anteilig von den einzelnen Versiche-
rungsträgern und den Spitzenverbänden getragen.
Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamt-
verband der landwirtschaftlichen Alterskassen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.“
20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „kann“ durch
das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
gestrichen.
21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Überprüfung von Beitragszuschüssen
(1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind
befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhal-
ten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und
wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt
wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen
ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten
Verfahren über den Gesamtverband der landwirt-
schaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale
Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Tag der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Anschrift,
6. Steuernummer,
7. zuständiges Finanzamt
des Empfängers eines Beitragszuschusses und
seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehegatten sowie
8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitrags-
zuschusses und
9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Ein-
kommensteuerbescheides des Empfängers eines
Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von
ihm getrennt lebenden Ehegatten.
Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten
Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des
Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die
zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück.
Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die
ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach
Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Über-
prüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie
unverzüglich zu löschen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt,
ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder
Bewilligung darauf hinzuweisen.“
22. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Dateien beim Gesamtverband
der landwirtschaftlichen Alterskassen
Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-

sprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatz-
datei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen
sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse,
einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-
gliedsnummer erhalten haben.“
23. In § 65 werden die Wörter „Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
24. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah-
lungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten
die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
geltenden Bestimmungen entsprechend.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbind-
lichen Vorgaben des Gesamtverbandes der land-
wirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen
Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Ver-
fahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüber-
wachung und zur Weiterleitung der Beiträge an
den Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen zu regeln.“
25. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-
lichen Alterskassen“ durch die Wörter „Der
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
kassen sowie die landwirtschaftlichen Alters-
kassen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der
Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen
einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und
der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Aus-
gaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaft-
lichen Alterskassen sicher.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
26. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als
Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1
Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt-
schaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche-
rungspflichtig, solange das Unternehmen der
Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht
unterschreitet.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsmin-
derung“ durch das Wort „Erwerbsunfähigkeit“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2003“ gestrichen.
27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt:
„§ 107b
Ausfertigung
von Einkommensteuerbescheiden
§ 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August
2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der
Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001
ausgefertigt ist.“
28. § 119a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird
jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die Jahres-
angabe „2005“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im
Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um
7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen
Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu
vermindern.“
Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2
bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben
sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche
Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den
das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten
hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse
durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit
der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichte-
ten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land
Berlin bleibt hiervon unberührt.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zusammenarbeit in der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die
landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der
Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
kassen, der Gesamtverband der landwirtschaft-
lichen Alterskassen und der Bundesverband der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spit-
zenverbände der landwirtschaftlichen Sozialver-
sicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer
Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und

Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbei-
ten, soweit dies einer wirtschaftlichen und spar-
samen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche
Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu
gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unter-
halten oder werden in sonstiger Weise Mittel und
Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die
Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spit-
zenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit
den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete
Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung
sicherzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „errichten“ fol-
gender Halbsatz angefügt:
„ ; Verwaltungsstellen können auch in Form
mobiler Dienste betrieben werden.“
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wahrzunehmen“
folgender Halbsatz angefügt:
„ ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „übertragen“
der Klammerzusatz „(Versichertenälteste)“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder
den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung können den Versicherten-
ältesten auch von diesen wahrzunehmende
Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Alters-
kassen“ folgender Halbsatz angefügt:
„ ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaft-
lichen Krankenkassen.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-
buch“ die Wörter „und in §§ 58a und 58b des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte“
eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist
§ 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass
auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend gilt.“
4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstver-
waltungsorganen des Bundesverbandes der landwirt-
schaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme
an.“
5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist
entsprechend anzuwenden.“
6. In § 53 werden die Wörter „Der Bundesminister
für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft“, die Wörter „Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter
„Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
„Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c
eingefügt:
„§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung“.
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und die land-
wirtschaftlichen Alterskassen“ gestrichen.
3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt:
„§ 71d
Haushaltspläne der Träger der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-
kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-
dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so recht-
zeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis
zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für
das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt
werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für
einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach
Vorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-
rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
maßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei
bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-
tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-
rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das
Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das
Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach
Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.“
4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den land-
wirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi-

gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,
die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001
nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab
1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.“
5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der
landwirtschaftlichen Alterskassen und der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer
Verbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende
Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch:
1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung tritt,
2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung
mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstat-
tung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und
der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der
bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-
versicherungsträger und der Verbände vom
Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der
landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-
versicherungsträger von den für die Sozialversiche-
rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder geregelt wird,
3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit
das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung tritt.“
6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig
zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfah-
rungsaustausch Angelegenheiten der Träger der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen
auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung und das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.“
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes zur Einführung
des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht
sowie zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Ein-
führung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur
Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit
in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses
Gesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1
Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 644b147dbda383c1….