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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1600

BGBl. 2001 I S. 1600 · 42.731 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1600
                                        Gesetz
        zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen
                                      (LSVOrgG)

                                                    Vom 17.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1
   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                      (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August

Sozialversicherung

Juli 2001

         (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1
      nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis
      zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an den-
      jenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.“

   4. § 119 erhält folgende Fassung:

                              „§ 119

                 Vereinigung landwirtschaftlicher

            Berufsgenossenschaften durch Verordnung
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 197 wie
   folgt gefasst:

   „§ 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden an die

          Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-

          rung“.

2. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Diese Beträge werden zum 1. Juli jeden Jahres
       entsprechend dem Faktor angepasst, der für die
       Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst ab-
       hängigen Geldleistungen maßgebend ist.“
   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung
       des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchst-
       beträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor
       nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die
       Bestimmung des für die Rentenanpassung in der
       gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden
       aktuellen Rentenwertes fest.“

3. § 64 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 64
                       Sterbegeld und
             Erstattung von Überführungskosten
      (1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflege-
   kinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und
   Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten
   erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im
   Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.

      (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestat-
   tung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der
   ständigen Familienwohnung der Versicherten einge-
   treten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen
   aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der ver-
   sicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versiche-
   rungsfalls stehen.
     (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten
   werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die
   Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
   (1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen.

Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechts-

verordnung nach Anhörung der beteiligten Berufs-

genossenschaften.
   (2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in
deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirt-
schaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben,
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen
landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereini-
gen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechts-
verordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufs-
genossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für
die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die
Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittel-
baren Berufsgenossenschaften das Bundesministe-
rium für Arbeit und Sozialordnung.

  (3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Ab-
schnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II

S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr
anzuwenden.
   (4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der
Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten
Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes ver-
einigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften
nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den
Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften
bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten
Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsge-
nossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mit-
glieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane
der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft.
Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu
gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der
Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufs-
genossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für
die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der
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   Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den
   Selbstverwaltungsorganen der landwirtschaftlichen
   Alterskassen und der landwirtschaftlichen Kranken-
   kassen entsprechend.
      (5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten
   Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes

   beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig
   vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue
   Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
   der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen,
   die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen
   einen sozialverträglichen Personalübergang gewähr-
   leistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen
   für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der
   Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung
   zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten
   Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen
   Aufsichtsbehörde vorzulegen.
      (6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine
   Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschied-

   liche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder
   unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für
   die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten
   Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufs-
   genossenschaft kann die nach der Vereinigung zu-
   ständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr
   längere Übergangszeit genehmigen.“

5. In § 123 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils
   die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-
   wirtschaft und Forsten“ durch die Wörter „Bundes-
   ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
   Landwirtschaft“ ersetzt.

6. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des
   Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigi-
   sche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und

   die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-

   schaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften

   oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften

   auf Grund dieses Gesetzes vereinigt, können eine Ver-

   sicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und

   die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben

   1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen
      landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu ge-
      bildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

      mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossen-

      schaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflicht-

      versicherungsanstalt der Braunschweigischen land-

      wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,

   2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirt-
      schaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu
      gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossen-
      schaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufs-
      genossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der
      Gemeinnützigen     Haftpflichtversicherungsanstalt
      der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenos-
      senschaft Hessen.“

7. In § 193 Abs. 8 werden nach dem Wort „Form“ die
   Wörter „und die Art und Weise ihrer Übermittlung“
   eingefügt.

8. § 197 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Gemein-
      den und Finanzbehörden“ durch die Wörter „weite-
      rer Behörden an die Träger der landwirtschaftlichen
      Sozialversicherung“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

       „(2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem
      automatisierten Verfahren jährlich dem Gesamt-
      verband der landwirtschaftlichen Alterskassen
      (Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Fest-
      stellungen zu
      1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl ein-
         schließlich Einzelflächen mit Flurstückkenn-
         zeichen,

      2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
      3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-
         werten,
      4. dem Bestand an Vieheinheiten,

      5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,

      6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei
         dessen Ermittlung anfallenden Berechnungs-
         grundlagen sowie
      7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringst-
         land

      zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaft-
      lichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen
      Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alters-
      kassen, soweit dies zur Feststellung der Versiche-
      rungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung
      erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen über-
      mittelten Daten nur zur Feststellung der Versiche-
      rungspflicht und der Beitragserhebung nutzen. Sind

      übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2
      nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu
      löschen.

         (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-

      ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das

      Verfahren der automatisierten Datenübermittlung

      durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem

      Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-

      ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und

      Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-
      rates zu regeln. Die Einrichtung eines automati-
      sierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen.

         (4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Ver-

      messungsämter übermitteln dem Gesamtverband

      der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle)

      durch ein automatisiertes Abrufverfahren die bei

      ihnen maschinell vorhandenen Feststellungen im
      Sinne von Absatz 2 zur Weiterleitung an die zu-
      ständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
      schaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und
      landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur
      Feststellung der Versicherungspflicht und zum
      Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Diese
      Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur
      zur Feststellung der Versicherungspflicht und der
      Beitragserhebung nutzen. Sind übermittelte Daten
      für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erfor-
      derlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Satz 1
      bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft
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       und Landentwicklung sowie sonstige nach Landes-
       recht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben
       wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirt-
       schaft und Landentwicklung entsprechen.“

                         Artikel 2

              Änderung des Gesetzes über
           die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift im Dritten Kapitel, Erster Abschnitt,
       Vierter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

                    „Vierter Unterabschnitt
            Gesamtverband der landwirtschaftlichen
               Alterskassen, Zusammenarbeit“.
    b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
       „§ 58 Unmittelbare Aufgabenerfüllung für die
             Alterskassen“.

    c) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An-
       gaben eingefügt:
       „§ 58a Zusammenarbeit, Auskünfte
       „§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der land-
              wirtschaftlichen Sozialversicherungsträ-
              ger“.
    d) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen“.
    e) Nach der Angabe zu § 107a wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 107b Ausfertigung      von   Einkommensteuer-
               bescheiden“.

    f) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:
       „§ 119a Verwaltungskosten in den Jahren 2000
               bis 2005“.

 2. In § 6 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
    Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

 3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“
    die Wörter „vorbehaltlich von § 58 Nr. 1“ eingefügt.

 4. In § 13 Abs. 1 wird in Satz 1 Nr. 1 die Angabe „Abs. 1“
    und in Satz 2 die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

 5. In § 21 Abs. 6 Satz 5 werden die Wörter „Bundes-
    ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
    Forsten“ durch die Wörter „Bundesministerium für
    Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
    ersetzt.

 6. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium
    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die

    Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

 7. In § 27a Abs. 2 Nr. 2 wird der Betrag „630 Deutsche
    Mark“ durch den Betrag „325 Euro“ ersetzt.

 8. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirt-
    schaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalender-
    monate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Ände-
    rungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten
    Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommen-
    steuerbescheides zu berücksichtigen. Einkommen-
    steuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zu-
    grunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern,
    werden mit Wirkung für die Vergangenheit berück-
    sichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirt-
    schaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkom-
    mensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum
    Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausferti-
    gung des ersten Einkommensteuerbescheides.“

 9. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 3 ist der Verwal-
       tungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von
       dem an er auf dem geänderten Einkommensteuer-
       bescheid beruht hat.“
    b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Wird der Einkommensteuerbescheid nicht
       innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten
       Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche
       Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn
       des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in
       dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem
       Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbeschei-
       des Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der
       in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. Eines vor-
       herigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf
       der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehn-
       ten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Ent-
       ziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1
       nicht. Wird die Vorlage eines Einkommensteuer-
       bescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss
       rückwirkend zu leisten.“

10. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium
    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
    Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

11. In § 44 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „kann in
    Richtlinien bestimmen“ durch die Wörter „bestimmt in
    Richtlinien“ ersetzt.

12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
    Alterskassen nimmt die Auszahlung und Anpassung
    von Renten im Namen seiner Mitglieder vor; das
    Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des
    Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
    kassen geregelt. Der Gesamtverband der landwirt-
    schaftlichen Alterskassen kann die Auszahlung und
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    die Durchführung der Anpassung von Renten durch
    die Deutsche Post AG vorsehen; in diesem Fall
    gilt § 119 Abs. 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-
    gesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass

    der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
    kassen die Vorschüsse festsetzt.“

13. In § 46 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
    Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft“, die Wörter „die
    landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter
    „der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
    kassen“ und die Wörter „Gebrauch machen“ durch
    die Wörter „Gebrauch macht“ ersetzt.

14. In § 49 wird nach dem Wort „zuständig“ folgender
    Nebensatz angefügt:
    „ , soweit nicht die Erfüllung dem Gesamtverband der
    landwirtschaftlichen Alterskassen übertragen ist.“

15. Vor § 53 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
                   „Vierter Unterabschnitt
           Gesamtverband der landwirtschaftlichen
              Alterskassen, Zusammenarbeit“.

16. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
       und 3“ durch die Angabe „§§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1
       und § 71d“ ersetzt.
    b) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

17. § 55 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
    b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „gelten die“
       die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3,“ eingefügt.
    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

        „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und

       Sozialordnung und das Bundesministerium für

       Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
       gehören den Selbstverwaltungsorganen des Ge-
       samtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
       kassen mit beratender Stimme an.“

18. § 58 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 58
                    Unmittelbare Aufgaben-
                 erfüllung für die Alterskassen
       Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
    Alterskassen hat im Namen seiner Mitglieder folgende
    Aufgaben zu erfüllen:

    1. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die
       Informationen für die Verteilung von Versicherten,
       deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation
       von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Reha-
       bilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,

    2. Bearbeitung und Erbringung von Leistungen mit
       Auslandsberührung,
    3. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder mit
       anderen Trägern der Sozialversicherung und Leis-

       tungserbringern, soweit dies einer wirtschaftlichen
       Aufgabenerfüllung dient.“

19. Nach § 58 werden folgende §§ 58a und 58b eingefügt:

                            „§ 58a
                Zusammenarbeit, Auskünfte

      Die landwirtschaftlichen Alterskassen und der
    Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
    kassen arbeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
    zugewiesenen Aufgaben eng zusammen. Die land-
    wirtschaftlichen Alterskassen haben dem Gesamt-
    verband der landwirtschaftlichen Alterskassen die
    ihm zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen
    Auskünfte und Unterlagen zu geben.
                            § 58b
            Aufgaben der Spitzenverbände der
       landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger
       (1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
    Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirt-
    schaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände
    der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der
    Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs-
    genossenschaften und der Bundesverband der land-
    wirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände
    haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
    zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer
    Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreter-
    versammlungen werden mit der Mehrheit der gewich-
    teten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein
    angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.
      (2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen
    Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder
    1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prü-
       fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebs-
       führung der Mitglieder,
    2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von
       grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um

       ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechts-

       anwendung zu vermeiden und

    3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grund-
       sätzen für
       a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau-
          und Ablauforganisation,

       b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Per-
          sonalbedarfsbemessung),
       c) die Planung und Durchführung größerer Inves-
          titionsvorhaben und
       d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitäts-
          vergleiche zwischen den Mitgliedern.

       (3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der
    landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglie-
    der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der
    Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere

     1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesin-
        stitutionen, europäischen und internationalen
        Institutionen, anderen Trägern der Sozialversi-
        cherung und deren Verbänden, nationalen und
        internationalen Behörden, obersten Bundes-
        gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,
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     2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in
        Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung,
     3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und
        werten diese aus,

     4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie
        die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,
     5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen
        den Mitgliedern,

     6. führen sie Arbeitstagungen durch,

     7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder ver-
        geben diese,
     8. schließen sie Teilungsabkommen,

     9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den
        Tarifpartnern,
   10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und
       Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäf-

       tigten, auch durch Errichtung und Betrieb von
       Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an die-
       sen.
      (4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger
   Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren
   und Programme für die automatisierte Datenverar-
   beitung, den Datenschutz und die Datensicherung
   zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der land-
   wirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche
   Entscheidungen werden von den Vorständen der
   Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getrof-
   fen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die
   Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und
   Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder
   sicher.

      (5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben un-
   terhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die
   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
   die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemein-
   sames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum ver-
   waltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
   Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwal-
   tungsorganen des Gesamtverbandes der landwirt-
   schaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicher-
   ten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen
   des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Ent-
   scheidungen, insbesondere über Organisation und
   Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des
   Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alters-
   kassen im Einvernehmen mit den Vorständen der
   übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich
   ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen

   weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechen-

   zentrums werden in Abhängigkeit von der Inan-

   spruchnahme anteilig von den einzelnen Versiche-
   rungsträgern und den Spitzenverbänden getragen.
   Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamt-
   verband der landwirtschaftlichen Alterskassen im
   Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
   und Sozialordnung und dem Bundesministerium für
   Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.“

20. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „kann“ durch
    das Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
    gestrichen.

21. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
                            „§ 61a
            Überprüfung von Beitragszuschüssen

       (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind
    befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhal-
    ten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten
    Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und
    wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt
    wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen

    ist. Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten
    Verfahren über den Gesamtverband der landwirt-
    schaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an zentrale
    Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu

    1. Familienname,
    2. Vorname,
    3. Tag der Geburt,

    4. Geschlecht,

    5. Anschrift,
    6. Steuernummer,
    7. zuständiges Finanzamt

    des Empfängers eines Beitragszuschusses und
    seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
    Ehegatten sowie
    8. Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitrags-
       zuschusses und

    9. Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Ein-
       kommensteuerbescheides des Empfängers eines
       Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von
       ihm getrennt lebenden Ehegatten.

    Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten
    Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des
    Satzes 1 an die Kopfstelle zur Weiterleitung an die
    zuständige landwirtschaftliche Alterskasse zurück.
    Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen die
    ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach
    Satz 1 nutzen. Sind übermittelte Daten für die Über-
    prüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie
    unverzüglich zu löschen.
      (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung wird ermächtigt, das Nähere über das
    Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch
    Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
    ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
    Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates
    zu regeln.

       (3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt,

    ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder

    Bewilligung darauf hinzuweisen.“

22. § 62 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 62

                Dateien beim Gesamtverband
            der landwirtschaftlichen Alterskassen
      Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim
    Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-
    kassen gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1
    Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
BGBl. 2001, Seite 1605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1605
    sprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatz-
    datei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen
    sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse,
    einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder land-
    wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-
    gliedsnummer erhalten haben.“

23. In § 65 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die
    Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,
    Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

24. § 70 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

       „Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zah-
       lungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten
       die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
       geltenden Bestimmungen entsprechend.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
         „(1a) Der Beitragseinzug erfolgt nach verbind-
       lichen Vorgaben des Gesamtverbandes der land-
       wirtschaftlichen Alterskassen. In den verbindlichen

       Vorgaben ist insbesondere Näheres zum Ver-

       fahren der Beitragserhebung, zur Beitragsüber-
       wachung und zur Weiterleitung der Beiträge an
       den Gesamtverband der landwirtschaftlichen
       Alterskassen zu regeln.“

25. § 79 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-
       lichen Alterskassen“ durch die Wörter „Der

       Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-

       kassen sowie die landwirtschaftlichen Alters-

       kassen“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen

       Alterskassen stellt unter Berücksichtigung der

       Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen

       einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und

       der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Aus-

       gaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaft-

       lichen Alterskassen sicher.“

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.

26. § 84 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        „(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als
       Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1
       Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirt-
       schaftlichen Alterskassen endet, bleiben versiche-
       rungspflichtig, solange das Unternehmen der
       Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht
       unterschreitet.“

    b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erwerbsmin-

       derung“ durch das Wort „Erwerbsunfähigkeit“

       ersetzt.

    c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „bis zum
       31. Dezember 2003“ gestrichen.

27. Nach § 107a wird folgender § 107b eingefügt:
                           „§ 107b

                       Ausfertigung
              von Einkommensteuerbescheiden
      § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der ab dem 1. August
    2001 geltenden Fassung sind anzuwenden, wenn der
    Einkommensteuerbescheid nach dem 31. Juli 2001
    ausgefertigt ist.“

28. § 119a wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift und im bisherigen Wortlaut wird
       jeweils die Jahresangabe „2003“ durch die Jahres-
       angabe „2005“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Der sich aus Satz 1 ergebende Betrag ist im
       Jahr 2002 um 5 Millionen Euro, im Jahr 2003 um
       7,5 Millionen Euro, im Jahr 2004 um 10 Millionen
       Euro und im Jahr 2005 um 12,5 Millionen Euro zu
       vermindern.“

                         Artikel 3

        Änderung des Zweiten Gesetzes über

       die Krankenversicherung der Landwirte

                      (8252-3)
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Ab-

   schnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2

   bis 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990

   (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben
   sind nicht mehr anzuwenden. Die landwirtschaftliche
   Krankenversicherung für den Teil Berlins, für den

   das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten

   hat, wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse

   durchgeführt, die bei der Landwirtschaftlichen Berufs-

   genossenschaft Berlin errichtet ist; die Zuständigkeit

   der bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft errichte-

   ten landwirtschaftlichen Krankenkasse für das Land

   Berlin bleibt hiervon unberührt.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Zusammenarbeit in der
          landwirtschaftlichen Sozialversicherung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die
      landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirt-
      schaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der
      landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der
      Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
      kassen, der Gesamtverband der landwirtschaft-

      lichen Alterskassen und der Bundesverband der

      landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spit-

      zenverbände der landwirtschaftlichen Sozialver-
      sicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer
      Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und
BGBl. 2001, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606
       Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbei-
       ten, soweit dies einer wirtschaftlichen und spar-
       samen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche
       Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu
       gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unter-
       halten oder werden in sonstiger Weise Mittel und
       Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die
       Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spit-
       zenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit
       den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete
       Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung
       sicherzustellen.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „errichten“ fol-
           gender Halbsatz angefügt:

           „ ; Verwaltungsstellen können auch in Form

           mobiler Dienste betrieben werden.“

       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „wahrzunehmen“
           folgender Halbsatz angefügt:
           „ ; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „übertragen“
           der Klammerzusatz „(Versichertenälteste)“ ein-

           gefügt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der
           landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder
           den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen
           Sozialversicherung können den Versicherten-
           ältesten auch von diesen wahrzunehmende
           Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen
           ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“

3. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Alters-
      kassen“ folgender Halbsatz angefügt:
       „ ; er ist der Spitzenverband der landwirtschaft-
       lichen Krankenkassen.“

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sozialgesetz-

      buch“ die Wörter „und in §§ 58a und 58b des

      Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte“

      eingefügt.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist
       § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass
       auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
       entsprechend gilt.“

4. In § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
   Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstver-
   waltungsorganen des Bundesverbandes der landwirt-
   schaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme
   an.“

5. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 119 Abs. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist
   entsprechend anzuwenden.“

6. In § 53 werden die Wörter „Der Bundesminister
   für Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
   rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
   wirtschaft“, die Wörter „Bundesminister für Ernährung,
   Landwirtschaft und Forsten“ durch die Wörter
   „Bundesministerium für Gesundheit“ und die Wörter
   „Bundesminister der Finanzen“ durch die Wörter
   „Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt.

                         Artikel 4
   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                     (860-4-1)
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001

(BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71c
   eingefügt:
   „§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaft-
          lichen Sozialversicherung“.

2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und die land-

   wirtschaftlichen Alterskassen“ gestrichen.

3. Nach § 71c wird folgender § 71d eingefügt:
                            „§ 71d

               Haushaltspläne der Träger der
           landwirtschaftlichen Sozialversicherung
      Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-
   kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
   der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-
   dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
   Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-
   ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
   Landwirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so recht-
   zeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis
   zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für
   das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt

   werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für

   einzelne Ansätze innerhalb von sechs Wochen nach

   Vorlage versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges

   für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
   stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
   trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
   wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-
   rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
   maßstäbe des aufsichtsführenden Landes und bei
   bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-
   tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
   nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-

   rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das
   Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das
   Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach
   Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.“

4. In § 73 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den land-
   wirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt-
   schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi-
BGBl. 2001, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
   gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn,
   die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001
   nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab
   1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro.“

5. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der
   Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der
   landwirtschaftlichen Alterskassen und der land-
   wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihrer
   Verbände. Für diese Prüfung gelten ferner folgende
   Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch:

   1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung

      auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung

      mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi-

      nisteriums für Gesundheit das Bundesministerium
      für Arbeit und Sozialordnung tritt,

   2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung
      mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstat-
      tung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und
      der zu zahlenden Vorschüsse für die Prüfung der
      bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-
      versicherungsträger und der Verbände vom
      Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der
      landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozial-
      versicherungsträger von den für die Sozialversiche-
      rung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden

      der Länder geregelt wird,

   3. Absatz 3 über den Erlass von allgemeinen Ver-
      waltungsvorschriften mit der Maßgabe, dass an
      die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit

      das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
      ordnung tritt.“

6. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig
   zu einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfah-
   rungsaustausch Angelegenheiten der Träger der land-
   wirtschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen
   auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
   nung und das Bundesministerium für Verbraucher-
   schutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.“

                         Artikel 5
                      Änderung

             des Gesetzes zur Einführung

         des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht

       sowie zur Änderung anderer Vorschriften

  Artikel 48 Nr. 11 Buchstabe b des Gesetzes zur Ein-
führung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur
Änderung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983) wird aufgehoben.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft, soweit
in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

   (2) Artikel 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses

Gesetzes in Kraft. Artikel 2 Nr. 4 und 26 Buchstabe b
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1
Nr. 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
Artikel 2 Nr. 7 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 17. Juli 2001
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                              Walter Riester
                                      Die Bundesministerin
                      für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
                                         Renate Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1600. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 644b147dbda383c1….