Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 158 Beitragssätze
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 43
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.09.2005 – 2 BvF 2/03Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung verordnungsändernder Gesetze)Zitiert von 156
- OVG Sachsen, 27.04.2022 – 6 A 589/19Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- VG Karlsruhe, 08.05.2020 – 10 K 1716/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 – L 1 KR 50/14 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Konstanz, 14.08.2024 – S 4 R 946/24
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2024 – 1 S 484/23Zitiert von 3
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2024 – 2 K 33/22
43 Entscheidungen zu § 158 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158#abs-1 (1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158#abs-2 (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158#abs-3 (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158#abs-4 (4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.