Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 158 Beitragssätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/158?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 158 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 158 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 158 geändert durch Artikel 1 und 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3013)
BGBl. 2003 I S. 3013
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 158 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4637)
BGBl. 2002 I S. 4637
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.