Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 96 Zulassungsausschüsse
Stand: 02.02.2020
Wird zitiert von 150
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.12.2012 – L 11 KA 121/12 B ERZitiert von 8
- BGH, 12.04.2006 – III ZR 35/05Zitiert von 6
- OLG Hamm, 03.07.2009 – 11 U 25/09
- BGH, 10.02.2011 – III ZR 37/10Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für Abstimmungsverhalten der von der in Haftung genommenen Körperschaft bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien; Hemmung der Verjährung durch Widerspruch gegen Bescheid des Zulassungsausschusses bei Anfechtung einer dem Geschädigten günstigen Widerspruchsentscheidung durch den SchädigerZitiert von 22
- BSG, 05.11.2003 – B 6 KA 11/03 RVertragsärztliches Nachbesetzungsverfahren: Erledigung bei Verzicht des ausgewählten Bewerbers auf die Nachfolgezulassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BSG, 25.11.1998 – B 6 KA 4/98 RZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG Hannover, 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
- SG Hamburg, 05.11.2025 – S 3 KA 90/24
- BayObLG, 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
150 Entscheidungen zu § 96 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-1 (1) Zur Beschlußfassung und Entscheidung in Zulassungssachen errichten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) einen Zulassungsausschuß für Ärzte und einen Zulassungsausschuß für Zahnärzte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-2 (2) Die Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Die Zulassungsausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-2a (2a) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden haben in den Verfahren, in denen der Zulassungsausschuss für Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft, ein Mitberatungsrecht:
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf frühzeitige Information über die Verfahrensgegenstände, das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen einschließlich des Rechts zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung sowie das Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-3 (3) Die Geschäfte der Zulassungsausschüsse werden bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Kosten der Zulassungsausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/96#abs-4 (4) Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuß anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.