Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 24
Stand: 27.03.2024
Wird zitiert von 175
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.09.2020 – B 6 KA 18/19 R(Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung zwischen zwei Medizinischen Versorgungszentren - notwendige Beiladung - Betreibergesellschaft des abgebenden Medizinischen Versorgungszentrums und der Krankenkassenverbände - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 24 Abs 7 S 2 Ärzte-ZV)Zitiert von 10
- BSG, 06.04.2022 – B 6 KA 12/21 R(Vertragsärztliche Versorgung - ausgelagerte Praxisräume iSd § 24 Abs 5 Ärzte-ZV - räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz - Zeitraum von maximal 30 Minuten)Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 23.09.2009 – L 5 KA 2245/08Zitiert von 5
- BSG, 28.10.2009 – B 6 KA 42/08 RVertragsarztrecht: Keine Berechtigung am Ort niedergelassener Vertragsärzte zur Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Zweigpraxisgenehmigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BSG, 05.11.2003 – B 6 KA 2/03 RZitiert von 19
- LSG NRW, 23.12.2010 – L 11 KA 71/10 B ERVertragsarztrecht - Zweigpraxisgenehmigung - Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der sofortigen Vollziehung - Defensive Konkurrentenklage - Anfechtungsbefugnis bei behaupteter willkürlicher Erteilung - Voraussetzungen der Versorgungsverbesserung - Heilung von Begründungsmängeln - Zurückweisung der Beschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VG München, 10.11.2025 – M 26a K 24.4837
- SG München, 29.04.2025 – S 56 KA 325/22
- LSG NRW, 18.12.2024 – L 11 KA 3/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-1 (1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-2 (2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-3 (3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-4 (4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-5 (5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-6 (6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-7 (7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/24#abs-8 (8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertragsarztsitzes nachkommt.