Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/39#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/39#abs-2 (2) Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 39 Ärzte-ZV →
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- LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 – L 7 KA 12/20Zitiert von 6
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 64/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 9/10 B ERVertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung - Defensive Konkurrentenklage - Interessenabwägung - Vorrang des Vollzugsinteresses des Antragstellers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG NRW, 10.07.2002 – L 10 KA 3/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.