Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Ärzte-ZV§ 36
Stand: 07.08.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Marburg, 30.03.2022 – S 12 KA 226/21Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.12.2011 – L 7 KA 153/11 B ERZitiert von 6
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 9/10 B ERVertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes - Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung - Defensive Konkurrentenklage - Interessenabwägung - Vorrang des Vollzugsinteresses des Antragstellers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG NRW, 12.05.2010 – L 11 KA 64/09Zitiert von 2
- BGH, 10.02.2011 – III ZR 37/10Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für Abstimmungsverhalten der von der in Haftung genommenen Körperschaft bestellten Mitglieder der Zulassungsgremien; Hemmung der Verjährung durch Widerspruch gegen Bescheid des Zulassungsausschusses bei Anfechtung einer dem Geschädigten günstigen Widerspruchsentscheidung durch den SchädigerZitiert von 22
- BSG, 06.05.2009 – B 6 KA 7/08 RVertragsärztliches Zulassungsverfahren: Zuständigkeit des Berufungsausschusses in vollständiger Besetzung für die Kostenfestsetzung nach einem Widerspruchsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 17.03.2021 – S 12 KA 268/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 Ärzte-ZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36#abs-1 (1) Der Zulassungsausschuß beschließt in Sitzungen. Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer durchzuführen; unter den Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 können sie mittels Videotechnik durchgeführt werden. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36#abs-2 (2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde zur Wahrnehmung ihres Mitberatungsrechts unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Soll die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts im Rahmen einer Sitzung mittels Videotechnik nach Absatz 4 erfolgen, sind sie in der Ladung oder im Fall einer späteren Entscheidung für diese Sitzungsform unverzüglich über den Ablauf und die technischen Voraussetzungen zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sitzung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen gewichtigen Gründen auch ohne die persönliche Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungszimmer mittels Videotechnik durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei entscheidet er auch, ob die Sitzung durchgeführt werden soll
Die Entscheidung kann nur einstimmig getroffen werden. Der Zulassungsausschuss kann die Entscheidung ohne Präsenzsitzung in einer Video- oder Telefonkonferenz treffen. Die Gründe nach Satz 1 und die Bestätigung der Einstimmigkeit der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden sind schriftlich zu dokumentieren und der Niederschrift nach § 42 beizufügen. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 ist nicht isoliert anfechtbar. Wird eine Sitzung mittels Videotechnik durchgeführt, so ist sie über die gesamte Sitzungsdauer zeitgleich in Bild und Ton an alle Orte, an denen sich die Mitglieder oder Beteiligten aufhalten, zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-%C3%84rzte/36#abs-4 (4) Hat der Zulassungsausschuss gemäß Absatz 3 Satz 2 entschieden, eine Sitzung, bei der die Patientenvertreterinnen und -vertreter oder die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde ein Mitberatungsrecht haben, mittels Videotechnik durchzuführen, so können diese ihr Mitberatungsrecht wahrnehmen, indem sie mittels Videotechnik an der Sitzung teilnehmen.