Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 76 Freie Arztwahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-1 (1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-1a (1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; dies gilt auch, wenn die Terminservicestelle Versicherte in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz vermittelt. Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-2 (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-3 (3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-3a (3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-4 (4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/76#abs-5 (5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 401 Entscheidungen zu § 76 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Hannover, 08.06.2005 – S 35 KA 56/05Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 09.06.2004 – L 5 KA 4316/02Zitiert von 2
- BSG, 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer medizinischer Reha-NotfallbehandlungZitiert von 20
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 6/18 RVertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - Vergütungsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn Versicherter anschließend in anderes Krankenhaus aufgenommen wird - Transport in Notfallambulanz mit Rettungswagen - Behandlungen zu sprechstundenüblichen ZeitenZitiert von 38
- BSG, 22.03.2006 – B 6 KA 76/04 RVertragsärztliche Abrechnung: Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bei missbräuchlicher Fortführung einer Gemeinschaftspraxis als Praxisgemeinschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 – L 3 KA 90/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 22/25 RZahnersatz: Voraussetzungen für den höchsten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 Satz 7 SGB V bei einmaligem Ausfall der Vorsorgeuntersuchung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- SG Braunschweig, 20.02.2026 – S 26 KR 20/26 ER
- OVG NRW, 12.02.2026 – 1 A 2359/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
21.03.2005 Ausfertigung
§ 76 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
-
14.11.2003 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.