Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-1 (1) Haben mehr als 50 vom Hundert aller in einem Zulassungsbezirk oder einem regionalen Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzte auf ihre Zulassung nach § 95b Abs. 1 verzichtet oder die vertragsärztliche Versorgung verweigert und hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung festgestellt, daß dadurch die vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt ist, erfüllen insoweit die Krankenkassen und ihre Verbände den Sicherstellungsauftrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-2 (2) An der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags nach Absatz 1 wirkt die Kassenärztliche Vereinigung insoweit mit, als die vertragsärztliche Versorgung weiterhin durch zugelassene oder ermächtigte Ärzte sowie durch ermächtigte Einrichtungen durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-3 (3) Erfüllen die Krankenkassen den Sicherstellungsauftrag, schließen die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Einzel- oder Gruppenverträge mit Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen. Sie können auch Eigeneinrichtungen gemäß § 140 Abs. 2 errichten. Mit Ärzten oder Zahnärzten, die in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt verzichteten (§ 95b Abs. 1), dürfen keine Verträge nach Satz 1 abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-4 (4) Die Verträge nach Absatz 3 dürfen mit unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden. Die Höhe der vereinbarten Vergütung an Ärzte oder Zahnärzte soll sich an Inhalt, Umfang und Schwierigkeit der zugesagten Leistungen, an erweiterten Gewährleistungen oder eingeräumten Garantien oder vereinbarten Verfahren zur Qualitätssicherung orientieren. Ärzten, die unmittelbar nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Verträge nach Absatz 3 abschließen, können höhere Vergütungsansprüche eingeräumt werden als Ärzten, mit denen erst später Verträge abgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-5 (5) Soweit für die Sicherstellung der Versorgung Verträge nach Absatz 3 nicht ausreichen, können auch mit Ärzten und geeigneten Einrichtungen mit Sitz im Ausland Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/72a#abs-6 (6) Ärzte oder Einrichtungen, mit denen nach Absatz 3 und 5 Verträge zur Versorgung der Versicherten geschlossen worden sind, sind verpflichtet und befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen und die für die Abrechnung der vertraglichen Vergütung notwendigen Angaben, die aus der Erbringung, der Verordnung sowie der Abgabe von Versicherungsleistungen entstehen, aufzuzeichnen und den Krankenkassen mitzuteilen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 72a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.06.2009 – B 6 KA 18/08 RZitiert von 7
- BSG, 17.06.2009 – B 6 KA 16/08 RVertragszahnarztrecht: Kein Anspruch auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung vor Ablauf der sechsjährigen Sperrfrist nach einem Kollektivverzicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 – L 3 KA 145/06
- BSG, 27.06.2007 – B 6 KA 37/06 RKollektiver Zulassungsverzicht: Kein Vergütungsanspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkasse ohne berechtigte Inanspruchnahme durch den Versicherten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BSG, 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 RVertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung für vertragsärztliche Leistungen - Verfassungsmäßigkeit des Disziplinarrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen - Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit - vorübergehende PraxisschließungZitiert von 21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 – L 3 KA 90/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.06.2025 – L 11 KR 269/24
- LSG NRW, 21.08.2024 – L 10 KR 894/22
- LSG Hessen, 15.07.2021 – L 8 KR 222/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 72a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 72a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.