Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 – L 3 KA 90/05Zitiert von 4
- BSG, 27.06.2007 – B 6 KA 37/06 RKollektiver Zulassungsverzicht: Kein Vergütungsanspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkasse ohne berechtigte Inanspruchnahme durch den Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BSG, 17.06.2009 – B 6 KA 16/08 RZitiert von 17
- SG Hannover, 08.06.2005 – S 35 KA 56/05Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2005 – L 3 KA 128/05 ERZitiert von 1
- BSG, 17.06.2009 – B 6 KA 18/08 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 – L 11 KR 881/21Zitiert von 4
- BSG, 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 RVertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung für vertragsärztliche Leistungen - Verfassungsmäßigkeit des Disziplinarrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen - Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit - vorübergehende PraxisschließungZitiert von 21
- SG Magdeburg, 18.03.2015 – S 13 KA 60/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/95b#abs-1 (1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/95b#abs-2 (2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/95b#abs-3 (3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.