Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 190a

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/190a#abs-1 (1) Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. § 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/190a#abs-2 (2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

§ 190 § 191