Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
Stand: 20.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/65a#abs-1 (1) Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Um den Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu können, dürfen Krankenkassen die nach § 284 Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/65a#abs-1a (1a) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/65a#abs-2 (2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/65a#abs-3 (3) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a müssen mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden, finanziert werden. Die Krankenkassen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, über diese Einsparungen gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen keine Boni für die entsprechenden Versorgungsformen gewährt werden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 65a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- BFH, 06.05.2020 – X R 16/18Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen KrankenkasseZitiert von 5
- BFH, 06.05.2020 – X R 30/18(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse)Zitiert von 2
- BFH, 01.06.2016 – X R 17/15Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen KrankenkasseZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 19.05.2009 – L 11 KR 3718/08 KLZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 – 6 K 6119/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 58/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 – L 3 U 66/21
- BSG, 28.06.2022 – B 2 U 8/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - Teilnahme an betrieblichem Fußballturnier - keine objektiv geschuldete Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - kein Betriebssport - keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - keine Maßnahme des betriebliches Gesundheitsmanagements - keine Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung - Prävention gegenüber arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gem § 14 SGB 7: kein eigenständiger Versicherungstatbestand)Zitiert von 34
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 18 Abs. 9 1. 10. 2020 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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10.02.2020 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 148)
BGBl. 2020 I S. 148
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 65a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2562)
BGBl. 2019 I S. 2562
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 65a neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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