Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- SG Münster, 28.04.2025 – S 4 KA 5/23
- BSG, 28.04.2004 – B 6 KA 19/03 RVertragszahnärztliche Abrechnung: Keine Abrechenbarkeit der Beratung nach Nr. Ä 1 neben individualprophylaktischen Leistungen in derselben Sitzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- SG Marburg, 28.06.2023 – S 12 KA 9/22Zitiert von 1
- VG Greifswald, 06.01.2020 – 6 A 826/18 HGW
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BFH, 06.05.2020 – X R 16/18Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen KrankenkasseZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 26.03.2026 – L 1 KR 29/25 KL
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2025 – L 16 KR 185/24
- BFH, 06.05.2020 – X R 30/18(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse)Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 22 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22#abs-1 (1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22#abs-2 (2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22#abs-3 (3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/22#abs-5 (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.