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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2562

BGBl. 2019 I S. 2562 · 125.689 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2562
                                         Gesetz
           für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation
                          (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG)
                                           Vom 9. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1a. § 20h wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absat-
       zes 3“ durch die Angabe „des Absatzes 4“
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
          „(2) Die Krankenkassen und ihre Verbände
       berücksichtigen im Rahmen der Förderung
       nach Absatz 1 Satz 1 auch solche digitalen An-
       wendungen, die den Anforderungen an den Da-
       tenschutz entsprechen und die Datensicherheit
       nach dem Stand der Technik gewährleisten.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
       wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
           satz 1 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 2“
           eingefügt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2
           Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“
           ersetzt.

1b. Nach § 20j wird folgender § 20k eingefügt:

                         „§ 20k

                      Förderung der
            digitalen Gesundheitskompetenz
      (1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis-
   tungen zur Förderung des selbstbestimmten ge-
   sundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder tele-
   medizinischer Anwendungen und Verfahren durch
   die Versicherten vor. Die Leistungen sollen dazu
   dienen, die für die Nutzung digitaler oder tele-
   medizinischer Anwendungen und Verfahren erfor-
   derlichen Kompetenzen zu vermitteln. Die Kranken-
   kasse legt dabei die Festlegungen des Spitzen-
   verbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2
   zugrunde.

      (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
   regelt unter Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen,
   psychologischen, pflegerischen, informationstech-
   nologischen und sozialwissenschaftlichen Sach-
   verstands das Nähere zu bedarfsgerechten Ziel-
   stellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik
   und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.
      (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
   heit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezem-
   ber 2021, wie und in welchem Umfang seine Mit-
   glieder den Versicherten Leistungen nach Absatz 1
   gewähren. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen
   Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Infor-
   mationen über die erstatteten Leistungen sowie
   Art und Umfang der Übermittlung.“
BGBl. 2019, Seite 2563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2563
1c. In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
    dem Wort „Hilfsmitteln“ die Wörter „sowie mit di-
    gitalen Gesundheitsanwendungen“ eingefügt.

2. § 31a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz

      eingefügt:
      „Hierzu haben Apotheken sich bis zum 30. Sep-
      tember 2020 an die Telematikinfrastruktur nach
      § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

         „(3a) Bei der Angabe von Fertigarzneimitteln
      sind im Medikationsplan neben der Arzneimittel-
      bezeichnung insbesondere auch die Wirkstoff-
      bezeichnung, die Darreichungsform und die
      Wirkstärke des Arzneimittels anzugeben. Hier-
      für sind einheitliche Bezeichnungen zu verwen-
      den, die in der Referenzdatenbank nach § 31b
      zur Verfügung gestellt werden.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Inhalt, Struktur und“ die Wörter „die näheren“
      eingefügt.

2a. Nach § 31a werden die folgenden §§ 31b und 31c
    eingefügt:
                         „§ 31b
        Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel

      (1) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt
   die Errichtung und das Betreiben einer Referenz-
   datenbank für Fertigarzneimittel sicher. Es kann
   die Errichtung und das Betreiben einer Referenz-
   datenbank für Fertigarzneimittel auf das Bundes-
   institut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder
   nach § 31c auf eine juristische Person des Privat-
   rechts übertragen.

      (2) In der Referenzdatenbank sind für jedes in
   den Verkehr gebrachte Fertigarzneimittel die Wirk-
   stoffbezeichnung, die Darreichungsform und die
   Wirkstärke zu erfassen und in elektronischer Form
   allgemein zugänglich zu machen.
      (3) Die Wirkstoffbezeichnung, die Darreichungs-
   form und die Wirkstärke basieren auf den Angaben,
   die der Zulassung, der Registrierung oder der Ge-
   nehmigung für das Inverkehrbringen des jeweili-
   gen Arzneimittels zugrunde liegen. Die Wirkstoff-
   bezeichnung, Darreichungsform und Wirkstärke
   sind im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bun-
   desvereinigung zu vereinheitlichen und patienten-
   verständlich so zu gestalten, dass Verwechslun-
   gen ausgeschlossen sind. Vor der erstmaligen
   Bereitstellung der Daten ist das Benehmen mit
   der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der
   Bundesärztekammer, der für die Wahrnehmung
   der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maß-
   geblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf

   Bundesebene, dem Spitzenverband Bund der

   Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausge-

   sellschaft und den für die Wahrnehmung der wirt-

   schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen

   Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Un-

   ternehmer herzustellen. § 31a Absatz 4 Satz 2 gilt
   entsprechend. Die in der Referenzdatenbank ver-

   zeichneten Angaben sind regelmäßig, mindestens
   jedoch alle zwei Wochen, zu aktualisieren.

      (4) Von Unternehmen oder Personen, die die
   Referenzdatenbank für die Zwecke ihrer gewerb-
   lichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, können

   kostendeckende Entgelte verlangt werden.

                          § 31c

           Beleihung mit der Aufgabe der
      Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;
     Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene

      (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
   eine juristische Person des Privatrechts mit ihrem
   Einverständnis mit der Aufgabe und den hierfür er-
   forderlichen Befugnissen beleihen, die Referenz-
   datenbank nach § 31b zu errichten und zu betrei-
   ben, wenn diese Person die Gewähr für eine sach-
   gerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe
   bietet.

      (2) Eine juristische Person des Privatrechts bie-
   tet die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der
   ihr übertragenen Aufgabe, wenn

   1. die natürlichen Personen, die nach dem Gesetz,
      dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die
      Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zu-
      verlässig und fachlich geeignet sind und
   2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige
      Organisation sowie technische und finanzielle
      Ausstattung hat.

      (3) Die Beleihung ist zu befristen und soll fünf
   Jahre nicht unterschreiten. Sie kann verlängert
   werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
   kann das Bundesministerium für Gesundheit die
   Beleihung vor Ablauf der Frist beenden. Das Bun-
   desministerium für Gesundheit kann die Beleihung
   jederzeit beenden, wenn die Voraussetzungen der
   Beleihung

   1. zum Zeitpunkt der Beleihung nicht vorgelegen
      haben oder
   2. nach dem Zeitpunkt der Beleihung entfallen
      sind.
      (4) Die Beliehene unterliegt bei der Wahrneh-
   mung der ihr übertragenen Aufgaben der Rechts-
   und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ge-
   sundheit. Zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätig-
   keit kann das Bundesministerium für Gesundheit
   insbesondere

   1. sich jederzeit über die Angelegenheiten der Be-
      liehenen, insbesondere durch Einholung von
      Auskünften, Berichten und die Vorlage von Auf-
      zeichnungen aller Art, informieren,
   2. Maßnahmen beanstanden und entsprechende
      Abhilfe verlangen.

      (5) Die Beliehene ist verpflichtet, den Weisun-

   gen des Bundesministeriums für Gesundheit nach-

   zukommen. Im Falle der Amtshaftung wegen An-

   sprüchen Dritter kann der Bund gegenüber der Be-

   liehenen bei Vorliegen von Vorsatz oder grober

   Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.“

3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
BGBl. 2019, Seite 2564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2564
                         „§ 33a
          Digitale Gesundheitsanwendungen

      (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung
   mit Medizinprodukten niedriger Risikoklasse, de-
   ren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Tech-
   nologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei
   den Versicherten oder in der Versorgung durch
   Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung,
   Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder
   die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kom-
   pensierung von Verletzungen oder Behinderungen
   zu unterstützen (digitale Gesundheitsanwendun-
   gen). Der Anspruch umfasst nur solche digitalen
   Gesundheitsanwendungen, die

   1. vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
      zinprodukte in das Verzeichnis für digitale
      Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufge-
      nommen wurden und

   2. entweder nach Verordnung des behandelnden
      Arztes oder des behandelnden Psychothera-
      peuten oder mit Genehmigung der Kranken-
      kasse angewendet werden.
   Für die Genehmigung nach Satz 2 Nummer 2 ist
   das Vorliegen der medizinischen Indikation nach-
   zuweisen, für die die digitale Gesundheitsanwen-
   dung bestimmt ist. Wählen Versicherte Medizin-
   produkte, deren Funktionen oder Anwendungs-
   bereiche über die in das Verzeichnis für digitale
   Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufge-
   nommenen digitalen Gesundheitsanwendungen
   hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungs-
   beträge nach § 134 übersteigen, haben sie die
   Mehrkosten selbst zu tragen.
      (2) Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse
   nach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risiko-
   klasse I oder IIa nach Artikel 51 in Verbindung mit
   Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/745 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung
   der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr.
   178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
   und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG
   und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom
   5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9) zuge-
   ordnet und als solche bereits in den Verkehr ge-
   bracht sind, als Medizinprodukt der Risikoklasse IIa
   auf Grund der Übergangsbestimmungen in Arti-
   kel 120 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung
   (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht wurden oder
   als Medizinprodukt der Risikoklasse I auf Grund
   unionsrechtlicher Vorschriften zunächst verkehrs-
   fähig bleiben und im Verkehr sind.

      (3) Die Hersteller stellen den Versicherten digi-
   tale Gesundheitsanwendungen im Wege elektroni-
   scher Übertragung über öffentlich zugängliche
   Netze oder auf maschinell lesbaren Datenträgern
   zur Verfügung. Ist eine Übertragung oder Abgabe
   nach Satz 1 nicht möglich, können digitale Ge-
   sundheitsanwendungen auch über öffentlich zu-
   gängliche digitale Vertriebsplattformen zur Verfü-
   gung gestellt werden; in diesen Fällen erstattet
   die Krankenkasse dem Versicherten die tatsäch-
   lichen Kosten bis zur Höhe der Vergütungsbeträge
   nach § 134.

      (4) Leistungsansprüche nach anderen Vor-
   schriften dieses Buches bleiben unberührt. Der
   Leistungsanspruch nach Absatz 1 besteht unab-
   hängig davon, ob es sich bei der digitalen Gesund-
   heitsanwendung um eine neue Untersuchungs-
   oder Behandlungsmethode handelt; es bedarf
   keiner Richtlinie nach § 135 Absatz 1 Satz 1. Ein
   Leistungsanspruch nach Absatz 1 auf digitale Ge-
   sundheitsanwendungen, die Leistungen enthalten,
   die nach dem Dritten Kapitel ausgeschlossen sind
   oder über die der Gemeinsame Bundesausschuss
   bereits eine ablehnende Entscheidung nach den
   §§ 92, 135 oder 137c getroffen hat, besteht nicht.“

4. In § 35a Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter
   „§ 139a Absatz 3 Nummer 5“ durch die Wörter
   „§ 139a Absatz 3 Nummer 6“ ersetzt.

5. In § 39 Absatz 1a Satz 7 werden nach den Wörtern
   „können die Krankenhäuser“ die Wörter „Leistun-
   gen nach § 33a und“ eingefügt.

6. Dem § 65a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Um den Nachweis über das Vorliegen der An-
   spruchsvoraussetzungen nach Satz 1 führen zu
   können, dürfen Krankenkassen die nach § 284
   Absatz 1 von ihnen rechtmäßig erhobenen und ge-
   speicherten versichertenbezogenen Daten mit
   schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der
   betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang
   verarbeiten.“
7. § 68 wird aufgehoben.
8. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b
   eingefügt:

                         „§ 68a
                Förderung der Entwicklung
      digitaler Innovationen durch Krankenkassen
     (1) Zur Verbesserung der Qualität und der Wirt-
   schaftlichkeit der Versorgung können Krankenkas-
   sen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern.
   Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht
   und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur
   Verbesserung der Versorgungsqualität und Versor-
   gungseffizienz, zur Behebung von Versorgungs-
   defiziten sowie zur verbesserten Patientenorientie-
   rung in der Versorgung beitragen.
     (2) Digitale Innovationen im Sinne des Absat-
   zes 1 sind insbesondere

   1. digitale Medizinprodukte,
   2. telemedizinische Verfahren oder
   3. IT-gestützte Verfahren in der Versorgung.

     (3) Krankenkassen können digitale Innovatio-
   nen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder
   von diesen entwickeln lassen. Dritte sind insbeson-
   dere

   1. Hersteller von Medizinprodukten,
   2. Unternehmen aus dem Bereich der Informa-
      tionstechnologie,
   3. Forschungseinrichtungen sowie

   4. Leistungserbringer und Gemeinschaften von
      Leistungserbringern.
      (4) Die Förderung erfolgt entweder durch eine
   fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten nach
BGBl. 2019, Seite 2565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2565
Absatz 3 oder durch einen Erwerb von Anteilen an
Investmentvermögen nach § 263a, soweit sie mit
einer fachlich-inhaltlichen Kooperation zwischen
Krankenkasse und Kapitalverwaltungsgesellschaft
verbunden wird.

   (5) Um den konkreten Versorgungsbedarf und
den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf
die Versorgung zu ermitteln und um positive Ver-
sorgungseffekte digitaler Anwendungen zu eva-
luieren, können Krankenkassen die versicherten-
bezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1
rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im er-
forderlichen Umfang auswerten. Vor der Auswer-
tung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die
Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten
zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Daten-
auswertung auch mit anonymisierten Daten ent-
sprochen werden kann. Eine Übermittlung dieser
Daten an Dritte nach den Absätzen 3 und 4 ist
ausgeschlossen.

                       § 68b

    Förderung von Versorgungsinnovationen
   (1) Die Krankenkassen können Versorgungsinno-
vationen fördern. Diese sollen insbesondere ermög-

lichen,

1. die Versorgung der Versicherten anhand des
   Bedarfs, der aufgrund der Datenauswertung er-
   mittelt worden ist, weiterzuentwickeln und

2. Verträge mit Leistungserbringern unter Berück-
   sichtigung der Erkenntnisse nach Nummer 1
   abzuschließen.
Ein Eingreifen in die ärztliche Therapiefreiheit oder
eine Beschränkung der Wahlfreiheit der Versicher-
ten im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 ist
unzulässig. Für die Vorbereitung von Versorgungs-
innovationen nach Satz 1 und für die Gewinnung
von Versicherten für diese Versorgungsinnova-
tionen können Krankenkassen die versicherten-
bezogenen Daten, die sie nach § 284 Absatz 1
rechtmäßig erhoben und gespeichert haben, im
erforderlichen Umfang auswerten. Vor der Auswer-
tung sind die Daten zu pseudonymisieren. Die
Krankenkasse hat die pseudonymisierten Daten
zu anonymisieren, wenn den Zwecken der Daten-
auswertung auch mit anonymisierten Daten ent-
sprochen werden kann. Eine Übermittlung dieser
Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

   (2) Im Rahmen der Förderung von Versor-

gungsinnovationen können die Krankenkassen

ihren Versicherten insbesondere Informationen zu

individuell geeigneten Versorgungmaßnahmen zur

Verfügung stellen und individuell geeignete Ver-

sorgungsmaßnahmen anbieten. Ein Eingreifen in

die ärztliche Therapiefreiheit oder eine Beschrän-

kung der Wahlfreiheit der Versicherten im Rahmen

von Maßnahmen nach Satz 1 ist unzulässig.

   (3) Die Krankenkassen dürfen die Auswertung
von Daten eines Versicherten nach Absatz 1 und
die Unterbreitung von Informationen und Angebo-
ten nach Absatz 2 jedoch nur vornehmen, wenn
die oder der Versicherte zuvor schriftlich oder

    elektronisch eingewilligt hat, dass ihre oder seine
    personenbezogenen Daten zur Erstellung von indi-
    viduell geeigneten Informationen oder Angeboten
    zu individuell geeigneten Versorgungsinnovationen
    verarbeitet werden. Die Einwilligung kann jederzeit
    schriftlich oder elektronisch widerrufen werden.

      (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen berichtet dem Bundesministerium für Gesund-
    heit jährlich, erstmals bis zum 31. Dezember 2021,
    wie und in welchem Umfang seine Mitglieder Ver-
    sorgungsinnovationen fördern und welche Auswir-
    kungen die geförderten Versorgungsinnovationen
    auf die Versorgung haben. Der Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem
    Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermitteln-
    den statistischen Informationen.“

 9. Nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird fol-
    gende Nummer 7a eingefügt:

    „7a. Verordnung von digitalen Gesundheitsan-
         wendungen,“.

10. Nach § 75a wird folgender § 75b eingefügt:

                          „§ 75b

                      Richtlinie zur

          IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen
         und vertragszahnärztlichen Versorgung

       (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    legen bis zum 30. Juni 2020 in einer Richtlinie die
    Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicher-
    heit in der vertragsärztlichen und vertragszahn-
    ärztlichen Versorgung fest. Die Richtlinie umfasst
    auch Anforderungen an die sichere Installation und
    Wartung von Komponenten und Diensten der
    Telematikinfrastruktur, die in der vertragsärztlichen
    und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt
    werden.
       (2) Die in der Richtlinie festzulegenden Anfor-
    derungen müssen geeignet sein, abgestuft im
    Verhältnis zum Gefährdungspotential, Störungen
    der informationstechnischen Systeme, Kompo-
    nenten oder Prozesse der vertragsärztlichen Leis-
    tungserbringer in Bezug auf Verfügbarkeit, Integri-
    tät, Authentizität und Vertraulichkeit zu vermeiden.

       (3) Die in der Richtlinie festzulegenden Anforde-
    rungen müssen dem Stand der Technik entspre-
    chen und sind jährlich an den Stand der Technik
    und an das Gefährdungspotential anzupassen. Die

    in der Richtlinie festzulegenden Anforderungen so-

    wie deren Anpassungen erfolgen im Einvernehmen

    mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-

    tionstechnik sowie im Benehmen mit dem oder der

    Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die

    Informationsfreiheit, der Bundesärztekammer, der

    Bundeszahnärztekammer, der Deutschen Kran-

    kenhausgesellschaft und den für die Wahrneh-

    mung der Interessen der Industrie maßgeblichen
    Bundesverbänden aus dem Bereich der Informati-
    onstechnologie im Gesundheitswesen. Die Anfor-
    derungen nach Absatz 1 Satz 2 legen die Kassen-
    ärztlichen Bundesvereinigungen zusätzlich im Be-
    nehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest.
BGBl. 2019, Seite 2566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2566
       (4) Die Richtlinie ist für die an der vertragsärzt-
    lichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teil-
    nehmenden Leistungserbringer verbindlich. Die
    Richtlinie ist nicht anzuwenden für die vertrags-
    ärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung im
    Krankenhaus, soweit dort bereits angemessene
    Vorkehrungen nach § 8a Absatz 1 des BSI-Geset-
    zes getroffen werden.

        (5) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    müssen ab dem 30. Juni 2020 Anbieter im Einver-
    nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
    Informationstechnik auf deren Antrag zertifizieren,
    wenn diese über die notwendige Eignung verfü-
    gen, um die an der vertragsärztlichen und ver-
    tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
    Leistungserbringer bei der Umsetzung der Richt-
    linie sowie deren Anpassungen zu unterstützen.
    Die Vorgaben für die Zertifizierung werden von

    den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im

    Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit

    in der Informationstechnik sowie im Benehmen mit

    den für die Wahrnehmung der Interessen der In-

    dustrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem

    Bereich der Informationstechnologie im Gesund-

    heitswesen bis zum 31. März 2020 erstellt. In Be-

    zug auf die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2

    legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

    die Vorgaben für die Zertifizierung der Anbieter

    nach Satz 1 im Benehmen mit der Gesellschaft

    für Telematik fest.“

11. § 86 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 86
                    Verwendung von
           Verordnungen in elektronischer Form

      (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der
    Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantel-
    verträge

    1. bis zum 31. März 2020 die notwendigen Rege-
       lungen für die Verwendung von Verordnungen
       der Leistungen nach § 31 in elektronischer
       Form und

    2. bis zum 31. Dezember 2020 die notwendigen
       Regelungen für die Verwendung von Verord-
       nungen der sonstigen in der vertragsärztlichen
       Versorgung verordnungsfähigen Leistungen
       auch in elektronischer Form.

    Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen

    mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach

    § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelun-

    gen nach Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die

    Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen,

    mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den

    Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 ver-
    einbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1
    ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elek-
    tronischen Verordnung die Dienste der Telematik-
    infrastruktur nach § 291a genutzt werden, sobald
    diese zur Verfügung stehen.

       (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt
    die Richtlinien nach § 92 an, um die Verwendung

    von Verordnungen in elektronischer Form zu er-
    möglichen.“

12. § 87 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Für die Übermittlung digitaler Vordrucke und
       Nachweise sind die Dienste der Telematikinfra-
       struktur zu nutzen, sobald diese zur Verfügung
       stehen.“

    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 7 werden die Wörter „bis spätestens
           zum 31. Oktober 2012“ und die Wörter „bis
           spätestens zum 31. März 2013“ gestrichen.

       bb) Die Sätze 13 bis 15 werden wie folgt ge-
           fasst:

           „Mit Wirkung zum 30. September 2020 ist

           durch den Bewertungsausschuss in der

           Zusammensetzung nach Absatz 5a im ein-

           heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche

           Leistungen zu regeln, dass Konsilien in

           einem weiten Umfang in der vertragsärzt-

           lichen und in der sektorenübergreifenden

           Versorgung als telemedizinische Leistung

           abgerechnet werden können, wenn bei

           ihnen sichere elektronische Informations-

           und Kommunikationstechnologien einge-

           setzt werden. Die Regelungen erfolgen auf

           der Grundlage der Vereinbarung nach
           § 291g Absatz 5. Der Bewertungsaus-
           schuss nach Absatz 3 und der Bewertungs-
           ausschuss in der Zusammensetzung nach
           Absatz 5a legen dem Bundesministerium
           für Gesundheit im Abstand von zwei Jah-
           ren, erstmals zum 31. Oktober 2020, einen
           Bericht über die als telemedizinische Leis-
           tungen abrechenbaren Konsilien vor.“

    c) Nach Absatz 2k wird folgender Absatz 2l einge-
       fügt:

           „(2l) Mit Wirkung zum 30. September 2020
       ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
       zahnärztliche Leistungen zu regeln, dass Kon-
       silien in einem weiten Umfang in der vertrags-
       zahnärztlichen und in der sektorenübergreifen-
       den Versorgung als telemedizinische Leistun-
       gen abgerechnet werden können, wenn bei
       ihnen sichere elektronische Informations- und
       Kommunikationstechnologien eingesetzt wer-
       den. Die Regelungen erfolgen auf der Grund-

       lage der Vereinbarung nach § 291g Absatz 6. Der

       Bewertungsausschuss legt dem Bundesminis-

       terium für Gesundheit im Abstand von zwei

       Jahren jeweils einen Bericht über die als tele-

       medizinische Leistungen abrechenbaren Konsi-

       lien vor.“

    d) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c ein-
       gefügt:

          „(5c) Sind digitale Gesundheitsanwendun-
       gen nach § 139e Absatz 3 dauerhaft in das Ver-
       zeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen
       nach § 139e aufgenommen worden, so sind
       entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab
BGBl. 2019, Seite 2567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2567
       für ärztliche Leistungen oder der einheitliche
       Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistun-
       gen innerhalb von drei Monaten nach der Auf-
       nahme anzupassen, soweit ärztliche Leistun-
       gen für die Versorgung mit der jeweiligen digi-
       talen Gesundheitsanwendung erforderlich sind.
       Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach
       § 139e Absatz 4 vorläufig in das Verzeichnis
       für digitale Gesundheitsanwendungen nach
       § 139e aufgenommen worden, so vereinbaren
       die Partner der Bundesmantelverträge inner-
       halb von drei Monaten nach der vorläufigen
       Aufnahme eine Vergütung für ärztliche Leistun-
       gen, die während der Erprobungszeit nach
       Festlegung des Bundesinstituts für Arzneimittel
       und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4
       Satz 3 zur Versorgung mit und zur Erprobung
       der digitalen Gesundheitsanwendung erforder-
       lich sind; die Vereinbarung berücksichtigt die
       Nachweispflichten für positive Versorgungsef-
       fekte, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel
       und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 4
       Satz 3 festgelegt worden sind. Solange keine
       Entscheidung über eine Anpassung nach Satz 1
       getroffen ist, hat der Leistungserbringer An-
       spruch auf die nach Satz 2 vereinbarte Vergü-
       tung. Soweit und solange keine Vereinbarung
       nach Satz 2 getroffen ist oder sofern eine Auf-
       nahme in das Verzeichnis für digitale Gesund-
       heitsanwendungen nach § 139e ohne Erpro-
       bung erfolgt und keine Entscheidung über eine
       Anpassung nach Satz 1 getroffen ist, können
       Versicherte die ärztlichen Leistungen, die für
       die Versorgung mit oder zur Erprobung der di-
       gitalen Gesundheitsanwendung erforderlich
       sind, im Wege der Kostenerstattung nach § 13
       Absatz 1 bei Leistungserbringern in Anspruch
       nehmen; Absatz 2a Satz 11 gilt entsprechend.
       Die Möglichkeit der Inanspruchnahme im Wege
       der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 endet,
       sobald eine Entscheidung über die Anpassung
       nach Satz 1 getroffen ist.“
    e) In Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 2a
       Satz 14 und“ gestrichen.

13. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
    „Soweit erforderlich, beschließt der Bewertungs-
    ausschuss in der Zusammensetzung nach § 87
    Absatz 5a für die von ihm beschlossenen Vergü-
    tungen für Leistungen die Empfehlungen zur Be-
    stimmung von Vergütungen nach Absatz 3
    Satz 6.“
14. (weggefallen)

15. § 92a wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden

       Sätze eingefügt:

       „Die Förderung erfolgt in der Regel in einem
       zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird
       die Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Aus-
       arbeitung qualifizierter Anträge für bis zu sechs
       Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die
       Durchführung von in der Regel nicht mehr als
       20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren
       Fördersumme nach Absatz 3 gefördert.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird aufgehoben.

       bb) In dem neuen Satz 4 werden nach dem
           Wort „Bundesausschusses“ die Wörter „so-
           wie zur Entwicklung oder Weiterentwick-
           lung ausgewählter medizinischer Leitlinien,
           für die in der Versorgung besonderer Bedarf
           besteht,“ eingefügt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Fördersumme für neue Versor-
       gungsformen und Versorgungsforschung nach
       den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren
       2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro und
       in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millio-
       nen Euro. Sie umfasst auch die für die Verwal-
       tung der Mittel und die Durchführung der För-
       derung einschließlich der wissenschaftlichen
       Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Auf-
       wendungen. Von der Fördersumme sollen
       80 Prozent für die Förderung nach Absatz 1
       und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2
       verwendet werden, wobei jeweils höchstens
       20 Prozent der jährlich verfügbaren Förder-
       summe für Vorhaben auf der Grundlage von
       themenoffenen Förderbekanntmachungen ver-
       wendet werden dürfen und mindestens 5 Millio-
       nen Euro jährlich für die Entwicklung oder Wei-
       terentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2
       Satz 4 aufgewendet werden sollen. Mittel, die
       in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht be-
       willigt wurden, sind entsprechend Absatz 4
       Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve des Ge-
       sundheitsfonds und die Krankenkassen zurück-
       zuführen. Mittel, die in den Haushaltsjahren
       2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und be-
       willigte Mittel für in den Jahren 2020 bis 2023
       beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung
       gelangt sind, werden jeweils in das folgende
       Haushaltsjahr übertragen. Mittel, die im Haus-
       haltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie be-
       willigte Mittel, die ab dem Haushaltsjahr 2024
       bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur
       Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend
       Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditäts-
       reserve des Gesundheitsfonds und die Kranken-
       kassen zurückzuführen. Die Laufzeit eines Vor-
       habens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu
       vier Jahre betragen, wobei die Konzeptentwick-
       lung im Rahmen der ersten Stufe der Förderung
       nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vor-
       habens zählt.“
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 3 wird aufgehoben.
       bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe

           „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

16. § 92b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Der Innovationsausschuss legt nach
       einem Konsultationsverfahren unter Einbezie-
       hung externer Expertise in Förderbekanntma-
       chungen die Schwerpunkte und Kriterien für
       die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1
       bis 4 erste Alternative fest. Soweit der Innova-
BGBl. 2019, Seite 2568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2568
       tionsausschuss bis zum 15. Dezember 2019
       keine Schwerpunkte und Kriterien für das Be-
       willigungsjahr 2020 festgelegt hat, werden
       diese abweichend von Satz 1 durch das Bun-
       desministerium für Gesundheit bis zum 31. Ja-
       nuar 2020 festgelegt. Der Innovationsaus-
       schuss übernimmt die vom Bundesministerium
       für Gesundheit nach Satz 2 festgelegten
       Schwerpunkte und Kriterien unverzüglich in
       Förderbekanntmachungen. Für die Förderbe-
       kanntmachungen für das Bewilligungsjahr 2020
       und die entsprechenden Förderverfahren finden
       § 92a Absatz 1 Satz 7 bis 9 sowie das Konsul-
       tationsverfahren nach Satz 1 keine Anwendung.
       Die Schwerpunkte für die Entwicklung und Wei-
       terentwicklung von Leitlinien nach § 92a Ab-
       satz 2 Satz 4 zweite Alternative legt das Bun-
       desministerium für Gesundheit fest. Dabei kann
       die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
       Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundes-
       ministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur
       Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leit-
       linien vorschlagen. Jedem Vorschlag ist eine
       Begründung des jeweiligen Förderbedarfs bei-

       zufügen. Der Innovationsausschuss übernimmt
       die vom Bundesministerium für Gesundheit
       festgelegten Schwerpunkte in Förderbekannt-
       machungen und legt in diesen die Kriterien für

       die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4

       zweite Alternative fest. Der Innovationsaus-

       schuss führt auf der Grundlage der Förderbe-

       kanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 8 Inte-

       ressenbekundungsverfahren durch und ent-

       scheidet über die eingegangenen Anträge auf
       Förderung. Er beschließt nach Abschluss der
       geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Über-
       führung in die Regelversorgung nach Ab-

       satz 3. Der Innovationsausschuss entscheidet

       auch über die Verwendung der Mittel nach

       § 92a Absatz 2 Satz 4. Entscheidungen des In-

       novationsausschusses bedürfen einer Mehrheit

       von sieben Stimmen. Der Innovationsaus-

       schuss beschließt eine Geschäfts- und Verfah-
       rensordnung, in der er insbesondere seine Ar-
       beitsweise und die Zusammenarbeit mit der
       Geschäftsstelle nach Absatz 4, das zweistufige
       Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7
       bis 9, das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
       das Förderverfahren nach Satz 9, die Benen-
       nung und Beauftragung von Experten aus dem
       Expertenpool nach Absatz 6 sowie die Beteili-
       gung der Arbeitsgemeinschaft der Wissen-
       schaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
       nach Absatz 7 regelt. Die Geschäfts- und Ver-
       fahrensordnung bedarf der Genehmigung des
       Bundesministeriums für Gesundheit.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

          „(3) Der Innovationsausschuss beschließt

       jeweils spätestens drei Monate nach Eingang

       des jeweiligen Berichts zur wissenschaftlichen

       Begleitung und Auswertung nach § 92a Ab-
       satz 1 Satz 3 von geförderten Vorhaben zu
       neuen Versorgungsformen eine Empfehlung
       zur Überführung der neuen Versorgungsform

   oder wirksamer Teile aus einer neuen Versor-
   gungsform in die Regelversorgung. Er berät
   innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die je-
   weiligen Ergebnisberichte der geförderten Vor-
   haben zur Versorgungsforschung nach § 92a
   Absatz 2 Satz 1 und kann eine Empfehlung zur
   Überführung von Erkenntnissen in die Regel-
   versorgung beschließen. In den Beschlüssen
   nach den Sätzen 1 und 2 muss konkretisiert
   sein, wie die Überführung in die Regelversor-
   gung erfolgen soll, und festgestellt werden,
   welche Organisation der Selbstverwaltung oder
   welche andere Einrichtung für die Überführung
   zuständig ist. Wird empfohlen, eine neue Ver-
   sorgungsform nicht in die Regelversorgung zu
   überführen, ist dies zu begründen. Die Be-
   schlüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden ver-
   öffentlicht. Stellt der Innovationsausschuss die
   Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesaus-
   schusses fest, hat dieser innerhalb von zwölf
   Monaten nach dem jeweiligen Beschluss der
   Empfehlung die Regelungen zur Aufnahme in
   die Versorgung zu beschließen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
   sätze 5 bis 7 und werden wie folgt gefasst:

      „(5) Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 unter-

   steht der fachlichen Weisung des Innovations-

   ausschusses und der dienstlichen Weisung des

   unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen

   Bundesausschusses und hat insbesondere fol-

   gende Aufgaben:

    1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbe-
       kanntmachungen,

    2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgut-

       achtens, insbesondere durch das Institut

       für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge-

       sundheitswesen nach § 139a oder das

       Institut für Qualitätssicherung und Trans-

       parenz im Gesundheitswesen nach § 137a,

    3. Erlass von Förderbescheiden,
    4. administrative und fachliche Beratung von
       Förderinteressenten, Antragstellern und Zu-
       wendungsempfängern,

    5. Unterstützung bei der Ausarbeitung qualifi-
       zierter Anträge nach § 92a Absatz 1 Satz 8,
    6. administrative Bearbeitung und fachliche
       Begleitung von Vorhaben, die mit Mitteln
       des Innovationsfonds gefördert werden
       oder gefördert werden sollen,

    7. Veranlassung der Auszahlung der Förder-
       mittel durch das Bundesversicherungsamt,

    8. kontinuierliche projektbegleitende Erfolgs-
       kontrolle geförderter Vorhaben,

    9. Erarbeitung von Entwürfen für Empfehlun-

       gen des Innovationsausschusses nach Ab-

       satz 3,

   10. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwen-
       dung der Fördermittel und eventuelle Rück-
       forderung der Fördermittel,
BGBl. 2019, Seite 2569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2569
       11. Veröffentlichung der aus dem Innovations-
           fonds geförderten Vorhaben sowie daraus
           gewonnener Erkenntnisse und Ergebnisse.

       Die Beratung und die Unterstützung der Förder-
       interessenten, Antragsteller und Zuwendungs-
       empfänger nach Satz 1 Nummer 4 und 5 lösen
       keine weitergehenden Ansprüche aus.

          (6) Zur Einbringung wissenschaftlichen und
       versorgungspraktischen Sachverstands in die
       Beratungsverfahren des Innovationsausschus-
       ses wird ein Expertenpool gebildet. Die Mitglie-
       der des Expertenpools sind Vertreter aus Wis-
       senschaft und Versorgungspraxis. Sie werden
       auf Basis eines Vorschlagsverfahrens vom In-
       novationsausschuss jeweils für einen Zeitraum
       von zwei Jahren benannt; eine Wiederbenen-

       nung ist möglich. Sie sind ehrenamtlich tätig.
       Die Geschäftsstelle nach Absatz 4 beauftragt
       die einzelnen Mitglieder des Expertenpools ent-
       sprechend ihrer jeweiligen wissenschaftlichen
       und versorgungspraktischen Expertise mit der
       Durchführung von Kurzbegutachtungen einzel-
       ner Anträge auf Förderung und mit der Abgabe
       von Empfehlungen zur Förderentscheidung. Für
       die Wahrnehmung der Aufgaben kann eine Auf-
       wandsentschädigung gezahlt werden, deren
       Höhe in der Geschäftsordnung des Innova-
       tionsausschusses festgelegt wird. Die Empfeh-
       lungen der Mitglieder des Expertenpools sind
       vom Innovationsausschuss in seine Entschei-
       dungen einzubeziehen. Abweichungen von
       den Empfehlungen der Mitglieder des Exper-
       tenpools sind vom Innovationsausschuss
       schriftlich zu begründen. Mitglieder des Exper-
       tenpools dürfen für den Zeitraum ihrer Benen-
       nung keine Anträge auf Förderung durch den
       Innovationsfonds stellen und auch nicht an
       einer Antragstellung beteiligt sein.

         (7) Bei der Beratung der Anträge zur Ent-
       wicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter
       medizinischer Leitlinien nach § 92a Absatz 2
       Satz 4 ist die Arbeitsgemeinschaft der Wissen-
       schaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
       durch den Innovationsausschuss zu beteiligen.“

    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

17. In § 120 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „§ 76 Absatz 1a“ die Wörter „sowie nach § 87 Ab-
    satz 2a Satz 13“ eingefügt.
18. Nach § 125 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende
    Nummer 1a eingefügt:

    „1a. die notwendigen Regelungen für die Verwen-
         dung von Verordnungen von Leistungen nach
         § 32 in elektronischer Form, die
         a) festzulegen haben, dass für die Übermitt-
            lung der elektronischen Verordnung Dienste
            der Telematikinfrastruktur nach § 291a ge-
            nutzt werden, sobald diese zur Verfügung
            stehen, und

         b) mit den Festlegungen der Bundesmantel-
            verträge nach § 86 vereinbar sein müs-
            sen,“.

19. Nach § 127 Absatz 9 Satz 6 werden die folgenden
    Sätze eingefügt:

    „In den Empfehlungen sind auch die notwendigen
    Regelungen für die Verwendung von Verordnun-
    gen von Leistungen nach § 33 in elektronischer
    Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die
    Übermittlung der elektronischen Verordnung
    Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291a ge-
    nutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung
    stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit
    den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach
    § 86.“

19a. In § 129 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „Ver-
     schreibung“ durch das Wort „Verordnung“ ersetzt.
20. § 134 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 134

                   Vereinbarung zwischen
              dem Spitzenverband Bund der
           Krankenkassen und den Herstellern
         digitaler Gesundheitsanwendungen über
      Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung
       (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
    sen vereinbart mit den Herstellern digitaler Ge-
    sundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Kran-
    kenkassen Vergütungsbeträge für digitale Ge-
    sundheitsanwendungen. Die Vergütungsbeträge
    gelten nach dem ersten Jahr nach Aufnahme der
    jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in das
    Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen
    nach § 139e. Gegenstand der Vereinbarungen sol-
    len auch erfolgsabhängige Preisbestandteile sein.
    Die Hersteller übermitteln dem Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen

    1. die Nachweise nach § 139e Absatz 2 und die
       Ergebnisse einer Erprobung nach § 139e Ab-
       satz 4 sowie

    2. die Angaben zur Höhe des tatsächlichen Vergü-
       tungsbetrags bei Abgabe an Selbstzahler und
       in anderen europäischen Ländern.
    Die Verhandlungen und deren Vorbereitung ein-
    schließlich der Beratungsunterlagen und Nieder-
    schriften zur Vereinbarung des Vergütungsbetrags
    sind vertraulich. Eine Vereinbarung nach diesem

    Absatz kann von einer Vertragspartei frühestens
    nach einem Jahr gekündigt werden. Die bisherige
    Vereinbarung gilt bis zum Wirksamwerden einer
    neuen Vereinbarung fort.
       (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
    nicht innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der
    jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung in
    das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwen-
    dungen nach § 139e zustande, setzt die Schieds-
    stelle nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten
    die Vergütungsbeträge fest. Dabei ist ein Aus-
    gleich der Differenz zum Abgabepreis nach Ab-
    satz 5 für die Zeit nach Ablauf der Jahresfrist nach
    Satz 1 festzusetzen. Die Schiedsstelle entscheidet
    unter freier Würdigung aller Umstände des Einzel-
    falls und berücksichtigt dabei die Besonderheiten
    des jeweiligen Anwendungsgebietes. Die Schieds-
    stelle gibt dem Verband der Privaten Krankenver-
    sicherung vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur
BGBl. 2019, Seite 2570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2570
   Stellungnahme. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
   Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle
   haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorver-
   fahren findet nicht statt. Frühestens ein Jahr nach
   Festsetzung der Vergütungsbeträge durch die
   Schiedsstelle können die Vertragsparteien eine
   neue Vereinbarung über die Vergütungsbeträge
   nach Absatz 1 schließen. Der Schiedsspruch gilt
   bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung
   fort.
      (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen und die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
   lichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spit-
   zenorganisationen der Hersteller von digitalen
   Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene bil-
   den eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht
   aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
   weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus je-
   weils zwei Vertretern der Krankenkassen und der
   Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen. Für
   die unparteiischen Mitglieder sind Stellvertreter zu
   benennen. Über den Vorsitzenden und die zwei
   weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren
   Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1
   einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, er-
   folgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsit-
   zenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder
   und deren Stellvertreter durch das Bundesministe-
   rium für Gesundheit, nachdem es den Vertragspar-
   teien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese
   Frist abgelaufen ist. Die Mitglieder der Schieds-
   stelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an
   Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat

   eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der

   Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Er-
   gibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vor-
   sitzenden den Ausschlag. Das Bundesministerium
   für Gesundheit kann an der Beratung und Be-
   schlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen. Die
   Patientenorganisationen nach § 140f können bera-
   tend an den Sitzungen der Schiedsstelle teilneh-
   men. Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäfts-
   ordnung. Über die Geschäftsordnung entscheiden
   die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit
   den Verbänden nach Satz 1. Die Geschäftsord-
   nung bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
   teriums für Gesundheit. Die Aufsicht über die
   Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das
   Bundesministerium für Gesundheit. Das Nähere
   regelt die Rechtsverordnung nach § 139e Absatz 9
   Nummer 7.

      (4) Die Verbände nach Absatz 3 Satz 1 treffen
   eine Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für
   die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge. Bei
   der Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe ist
   zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nach-
   weis positiver Versorgungseffekte nach § 139e
   Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 erbracht ist. Kommt
   eine Rahmenvereinbarung nicht zustande, setzen
   die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle
   nach Absatz 3 die Rahmenvereinbarung im Beneh-
   men mit den Verbänden auf Antrag einer Vertrags-
   partei nach Absatz 3 Satz 1 fest. Kommt eine Rah-
   menvereinbarung nicht innerhalb einer vom Bun-
   desministerium für Gesundheit gesetzten Frist

    zustande, gilt Satz 3 entsprechend. Absatz 2
    Satz 4 bis 7 und 9 gilt entsprechend.
       (5) Bis zur Festlegung der Vergütungsbeträge
    nach Absatz 1 gelten die tatsächlichen Preise der
    Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendun-
    gen. In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4
    ist das Nähere zu der Ermittlung der tatsächlichen
    Preise der Hersteller zu regeln. In der Rahmenver-
    einbarung nach Absatz 4 kann auch Folgendes
    festgelegt werden:
    1. Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unter-
       halb derer eine dauerhafte Vergütung ohne Ver-
       einbarung nach Absatz 1 erfolgt, und
    2. Höchstbeträge für die vorübergehende Vergü-
       tung nach Satz 1 für Gruppen vergleichbarer
       digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in
       Abhängigkeit vom Umfang der Leistungsinan-
       spruchnahme durch Versicherte.

    Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 müssen für
    Gruppen vergleichbarer digitaler Gesundheitsan-
    wendungen auch in Abhängigkeit davon festgelegt
    werden, ob und inwieweit der Nachweis positiver
    Versorgungseffekte nach § 139e Absatz 2 Satz 2
    Nummer 3 bereits erbracht ist. Die nach Satz 3
    Nummer 2 für den Fall der vorläufigen Aufnahme
    in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwen-
    dungen zur Erprobung nach § 139e Absatz 4 zu
    vereinbarenden Höchstpreise müssen dabei gerin-
    ger sein als bei einer unmittelbaren dauerhaften
    Aufnahme nach § 139e Absatz 2 und 3.“
21. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

       gefügt:

       „3. Recherche des aktuellen medizinischen
           Wissensstandes als Grundlage für die Ent-
           wicklung oder Weiterentwicklung von Leit-
           linien,“.
    b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
       Nummern 4 bis 8.

22. § 139b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 139a
       Abs. 3 Nr. 1 bis 5 hat“ durch die Wörter „§ 139a
       Absatz 3 Nummer 1 bis 6 soll“ ersetzt und wird
       das Wort „zu“ gestrichen.
    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Die Arbeitsgemeinschaft der Wissen-
       schaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften
       kann dem Bundesministerium für Gesundheit
       für Beauftragungen des Instituts mit Recher-
       chen nach § 139a Absatz 3 Nummer 3 Themen
       zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von
       Leitlinien vorschlagen; sie hat den Förderbedarf
       für diese Leitlinienthemen zu begründen. Das
       Bundesministerium für Gesundheit wählt The-
       men für eine Beauftragung des Instituts mit Evi-
       denzrecherchen nach § 139a Absatz 3 Num-
       mer 3 aus. Für die Beauftragung des Instituts
       durch das Bundesministerium für Gesundheit
       können jährlich bis zu 2 Millionen Euro aus Mit-
       teln zur Finanzierung des Instituts nach § 139c
       aufgewendet werden. Absatz 2 Satz 2 findet
       keine Anwendung.“
BGBl. 2019, Seite 2571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2571
23. Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt:
                         „§ 139e

                 Verzeichnis für digitale
               Gesundheitsanwendungen;
               Verordnungsermächtigung
       (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
    dizinprodukte führt ein Verzeichnis erstattungs-
    fähiger digitaler Gesundheitsanwendungen nach
    § 33a. Das Verzeichnis ist nach Gruppen von digi-
    talen Gesundheitsanwendungen zu strukturieren,
    die in ihren Funktionen und Anwendungsbereichen
    vergleichbar sind. Das Verzeichnis und seine Än-
    derungen sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel
    und Medizinprodukte im Bundesanzeiger bekannt
    zu machen und im Internet zu veröffentlichen.
       (2) Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf
    elektronischen Antrag des Herstellers beim Bun-
    desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
    Der Hersteller hat dem Antrag Nachweise darüber
    beizufügen, dass die digitale Gesundheitsanwen-
    dung

    1. den Anforderungen an Sicherheit, Funktions-
       tauglichkeit und Qualität des Medizinproduktes
       entspricht,
    2. den Anforderungen an den Datenschutz ent-
       spricht und die Datensicherheit nach dem
       Stand der Technik gewährleistet und
    3. positive Versorgungseffekte aufweist.

    Ein positiver Versorgungseffekt nach Satz 2 Num-
    mer 3 ist entweder ein medizinischer Nutzen oder
    eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrens-
    verbesserung in der Versorgung. Der Hersteller hat
    die nach Absatz 8 Satz 1 veröffentlichten Antrags-
    formulare für seinen Antrag zu verwenden.
       (3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
    dizinprodukte entscheidet über den Antrag des

    Herstellers innerhalb von drei Monaten nach Ein-

    gang der vollständigen Antragsunterlagen durch

    Bescheid. Die Entscheidung umfasst auch die Be-

    stimmung der ärztlichen Leistungen, die zur Ver-

    sorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheits-

    anwendung erforderlich sind. Legt der Hersteller

    unvollständige Antragsunterlagen vor, hat ihn das

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
    dukte aufzufordern, den Antrag innerhalb einer Frist
    von drei Monaten zu ergänzen. Liegen nach Ablauf
    der Frist keine vollständigen Antragsunterlagen
    vor und hat der Hersteller keine Erprobung nach
    Absatz 4 beantragt, ist der Antrag abzulehnen.
       (4) Ist dem Hersteller der Nachweis positiver
    Versorgungseffekte nach Absatz 2 Satz 2 Num-
    mer 3 noch nicht möglich, kann er nach Absatz 2
    auch beantragen, dass die digitale Gesundheits-

    anwendung für bis zu zwölf Monate in das Ver-

    zeichnis zur Erprobung aufgenommen wird. Der
    Hersteller hat dem Antrag neben den Nachweisen
    nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 eine plau-
    sible Begründung des Beitrags der digitalen Ge-
    sundheitsanwendung zur Verbesserung der Ver-
    sorgung und ein von einer herstellerunabhängigen
    Institution erstelltes wissenschaftliches Evalua-
    tionskonzept zum Nachweis positiver Versorgungs-
    effekte beizufügen. Im Bescheid nach Absatz 3

Satz 1 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte den Hersteller zum Nachweis der
positiven Versorgungseffekte zu verpflichten und
das Nähere zu den entsprechenden erforderlichen
Nachweisen, einschließlich der zur Erprobung
erforderlichen ärztlichen Leistungen, zu bestim-
men. Die Erprobung und deren Dauer sind im Ver-
zeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen
kenntlich zu machen. Der Hersteller hat dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
spätestens nach Ablauf des Erprobungszeitraums
die Nachweise für positive Versorgungseffekte der
erprobten digitalen Gesundheitsanwendung vor-
zulegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte entscheidet über die endgültige
Aufnahme der erprobten digitalen Gesundheitsan-
wendung innerhalb von drei Monaten nach Ein-
gang der vollständigen Nachweise durch Be-
scheid. Sind positive Versorgungseffekte nicht
hinreichend belegt, besteht aber aufgrund der
vorgelegten Erprobungsergebnisse eine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit einer späteren Nach-
weisführung, kann das Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte den Zeitraum der
vorläufigen Aufnahme in das Verzeichnis zur Er-
probung um bis zu zwölf Monate verlängern. Lehnt
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte eine endgültige Aufnahme in das Ver-
zeichnis ab, so hat es die zur Erprobung vorläufig
aufgenommene digitale Gesundheitsanwendung
aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine erneute
Antragstellung nach Absatz 2 ist frühestens zwölf
Monate nach dem ablehnenden Bescheid des
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte und auch nur dann zulässig, wenn neue
Nachweise für positive Versorgungseffekte vorge-
legt werden. Eine wiederholte vorläufige Aufnahme
in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht zulässig.

   (5) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-

dizinprodukte informiert die Vertragspartner nach

§ 87 Absatz 1 zeitgleich mit der Aufnahme digitaler

Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis über

die ärztlichen Leistungen, die als erforderlich für

die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Ge-

sundheitsanwendung oder für deren Erprobung

bestimmt wurden.

   (6) Hersteller digitaler Gesundheitsanwendun-
gen, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden,
sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzei-
gen,
1. dass sie wesentliche Veränderungen an den di-
   gitalen Gesundheitsanwendungen vorgenom-
   men haben oder

2. dass Änderungen an den im Verzeichnis veröf-

   fentlichten Informationen notwendig sind.

Der Hersteller hat die nach Absatz 8 Satz 1 veröf-
fentlichten Anzeigeformulare für seine Anzeigen zu
verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte entscheidet innerhalb von
drei Monaten nach der Anzeige durch Bescheid
darüber, ob das Verzeichnis anzupassen ist oder
ob die digitale Gesundheitsanwendung aus dem
Verzeichnis zu streichen ist. Erlangt das Bundes-
BGBl. 2019, Seite 2572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2572
   institut für Arzneimittel und Medizinprodukte
   Kenntnis von anzeigepflichtigen Veränderungen
   einer digitalen Gesundheitsanwendung, so hat es
   dem jeweiligen Hersteller eine Frist zur Anzeige zu
   setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wo-
   chen betragen darf. Das Bundesinstitut für Arznei-
   mittel und Medizinprodukte kann dem Hersteller
   gleichzeitig ein Zwangsgeld von bis zu 100 000
   Euro androhen und dieses Zwangsgeld im Falle
   der Nichteinhaltung der Frist zur Anzeige festset-
   zen. Kommt der Hersteller der Aufforderung zur
   Anzeige wesentlicher Veränderungen nicht inner-
   halb der gesetzten Frist nach, kann das Bundes-
   institut für Arzneimittel und Medizinprodukte die
   digitale Gesundheitsanwendung aus dem Ver-
   zeichnis streichen. Auf Antrag des Herstellers ist
   eine digitale Gesundheitsanwendung aus dem
   Verzeichnis zu streichen.

      (7) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens nach
   den Absätzen 2, 3, 4 und 6, einschließlich des Wi-
   derspruchsverfahrens gegen einen auf Grund die-
   ser Vorschriften erlassenen Verwaltungsakt oder
   gegen die auf Grund der Rechtsverordnung nach
   Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und
   Auslagen, trägt der Hersteller. Die Verwaltungs-
   kosten werden nach pauschalierten Gebührensät-
   zen erhoben. Kosten für individuell zurechenbare
   öffentliche Leistungen, die nicht in die Gebühren
   einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert
   in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Für
   die Erhebung der Gebühren und Auslagen durch
   das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
   produkte gelten die §§ 13 bis 21 des Bundesge-
   bührengesetzes entsprechend.
      (8) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me-
   dizinprodukte veröffentlicht im Internet einen Leit-

   faden zu Antrags- und Anzeigeverfahren sowie

   elektronische Formulare für vollständige Antrags-

   und Anzeigeunterlagen in deutscher und engli-

   scher Sprache. Das Bundesinstitut für Arzneimittel

   und Medizinprodukte berät die Hersteller digitaler

   Gesundheitsanwendungen zu den Antrags- und
   Anzeigeverfahren sowie zu den Voraussetzungen,
   die erfüllt sein müssen, damit die Versorgung mit
   der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung
   nach § 33a zu Lasten der Krankenkassen erbracht
   werden kann. Für die Beratung können Gebühren
   nach pauschalierten Gebührensätzen erhoben
   werden; Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.
     (9) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates das Nähere zu regeln zu
   1. den Inhalten des Verzeichnisses und dessen
      Veröffentlichung,
   2. den nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden
      Anforderungen und positiven Versorgungsef-
      fekten,

   3. den nach Absatz 4 Satz 2 zu begründenden
      Versorgungsverbesserungen und zu dem nach
      Absatz 4 Satz 2 beizufügenden Evaluations-
      konzept zum Nachweis positiver Versorgungs-
      effekte,
   4. den nach Absatz 6 Satz 1 anzeigepflichtigen
      Veränderungen,

    5. den Einzelheiten der Antrags- und Anzeigever-
       fahren und des Formularwesens beim Bundes-
       institut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
    6. den Gebühren und Gebührensätzen für die von
       den Herstellern zu tragenden Kosten sowie den
       Auslagen nach den Absätzen 7 und 8 Satz 3,

    7. der Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle
       nach § 134, der Erstattung der baren Auslagen
       und der Entschädigung für den Zeitaufwand der
       Mitglieder der Schiedsstelle nach § 134, dem
       Verfahren, dem Teilnahmerecht des Bundes-
       ministeriums für Gesundheit und der Patienten-
       organisationen nach § 140f an den Sitzungen
       der Schiedsstelle nach § 134 sowie der Vertei-
       lung der Kosten.
    Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 er-
    folgen unter Berücksichtigung der Grundsätze der
    evidenzbasierten Medizin.“

24. Nach § 140a Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
    eingefügt:
       „(4a) Krankenkassen können Verträge auch mit
    Herstellern von Medizinprodukten nach Absatz 3
    Satz 1 Nummer 6 über die besondere Versorgung
    der Versicherten mit digitalen Versorgungsange-
    boten schließen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzu-
    wenden. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass
    über eine individualisierte medizinische Beratung
    einschließlich von Therapievorschlägen hinausge-
    hende diagnostische Feststellungen durch einen
    Arzt zu treffen sind. Bei dem einzubeziehenden
    Arzt muss es sich in der Regel um einen an der
    vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt
    handeln.“
25. § 188 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Der Beitritt ist in Textform zu erklären. Die

    Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die

    Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Er-

    klärung in geeigneter Weise in Textform über die

    Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert

    werden.“

26. § 217f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Datenaustausch in der gesetzlichen Kranken-
       versicherung“ ein Komma und die Wörter „mit
       den Versicherten“ eingefügt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen berichtet dem Bundesministerium für
       Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbe-
       hörden erstmals zum 31. März 2020 und da-
       nach jährlich über den aktuellen Stand und
       Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungs-
       leistungen der Krankenkassen für Versicherte
       und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern
       zu übermittelnden Informationen. Dabei ist für
       jede Verwaltungsleistung bei jeder Kranken-
       kasse darzustellen, ob und inwieweit diese
       elektronisch über eigene Verwaltungsportale
       und gemeinsame Portalverbünde für digitale
       Verwaltungsleistungen abgewickelt werden
       können. Der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen unterstützt die Anbindung der Kran-
BGBl. 2019, Seite 2573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2573
       kenkassen an gemeinsame Portalverbünde für
       digitale Verwaltungsleistungen und gibt Emp-
       fehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Ver-
       pflichtungen nach den für diese Portalverbünde
       geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mit-
       glieder fest, welche einheitlichen Informationen,
       Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen
       Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen
       der Krankenkassen für Versicherte angeboten
       werden und welche technischen Standards und
       sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen un-
       ter Beachtung der Richtlinie nach Absatz 4b
       Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen,

       damit diese ihre Verwaltungsleistungen elektro-
       nisch über gemeinsame Portalverbünde anbie-
       ten können. Er stellt seinen Mitgliedern geeig-
       nete Softwarelösungen zur Verfügung, um den
       erforderlichen Datenaustausch zwischen dem
       Verwaltungsportal der jeweils für den Versicher-
       ten zuständigen Krankenkasse und gemein-
       samen Portalverbünden zu ermöglichen. Das
       Nähere einschließlich der gemeinsamen Kos-
       tentragung für die Entwicklung und Bereitstel-
       lung von Softwarelösungen durch die Mitglieder
       regelt der Spitzenverband Bund der Kranken-
       kassen.“

27. § 219d wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Kontaktstelle“
       durch das Wort „Kontaktstellen“ ersetzt.
    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Mit-
           gliedstaaten“ das Wort „und“ eingefügt.
       cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

           „5. Möglichkeiten des grenzüberschreiten-
               den Austauschs von Gesundheitsda-
               ten“.
    c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
       fügt:
          „(6) Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus
       übernimmt der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
       kenversicherung – Ausland, auf der Grundlage
       der technischen Festlegungen der Gesellschaft
       für Telematik hierzu, Aufbau und Betrieb der or-
       ganisatorischen und technischen Verbindungs-
       stelle für die Bereitstellung von Diensten für den
       grenzüberschreitenden Austausch von Gesund-
       heitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle).
       Datenschutz und Datensicherheit sind dabei
       nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
       Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
       Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-
       rung – Ausland, kann die Aufgabe nach Satz 1
       an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der ge-
       setzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a
       Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219
       übertragen. Die Gesellschaft für Telematik
       nimmt die in diesem Zusammenhang entste-
       henden Aufgaben auf europäischer Ebene
       wahr. Über den Aufbau und den laufenden
       Betrieb der nationalen eHealth-Kontaktstelle

       stimmt sich der Spitzenverband Bund der Kran-
       kenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Kran-
       kenversicherung – Ausland, kontinuierlich mit
       der Gesellschaft für Telematik ab.
          (7) An der Finanzierung der nationalen
       eHealth-Kontaktstelle nach Absatz 6 sind die
       privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent
       zu beteiligen.“

28. § 221 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2019“
       durch die Angabe „2024“ ersetzt.

    b) Satz 4 wird aufgehoben.

    c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die auf die landwirtschaftliche Krankenkasse
       nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallenden
       Anteile an den Mitteln für den Innovationsfonds
       nach § 92a und den Strukturfonds nach den
       §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzie-
       rungsgesetzes werden nach Vorliegen der
       Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Ge-
       sundheitsfonds für das abgelaufene Kalender-
       jahr festgesetzt und mit der landwirtschaftlichen
       Krankenkasse abgerechnet.“

    d) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der
       Anteil“ durch die Wörter „ein Anteil nach Satz 4“
       ersetzt.
29. Nach § 263 wird folgender § 263a eingefügt:
                         „§ 263a
           Anlagen in Investmentvermögen zur
     Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen
       (1) Zur Förderung der Entwicklung digitaler In-
    novationen nach § 68a können Krankenkassen
    insgesamt bis zu 2 Prozent ihrer Finanzreserven
    nach § 260 Absatz 2 Satz 1 in Anteile an Invest-
    mentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-
    gegesetzbuchs anlegen. § 83 Absatz 2 und 4 des
    Vierten Buches gilt entsprechend.
       (2) Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapi-
    talbindungsdauer zehn Jahre nicht überschreitet,
    ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein an-
    gemessener Ertrag erzielt wird. Die Krankenkas-
    sen müssen die mit dem Erwerb der Anteile an
    Investmentvermögen einhergehenden Risiken unter
    Berücksichtigung entsprechender Absicherungen
    im Rahmen ihres Anlage- und Risikomanagements
    bewerten.
       (3) Die Absicht, nach Absatz 1 Anteile an In-
    vestmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichts-
    behörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarun-
    gen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen. Über
    eine Anlage nach Absatz 1 ist der Verwaltungsrat
    der Krankenkasse unverzüglich zu unterrichten.
    Anlagen nach Absatz 1 sind in den Jahresrechnun-
    gen der Krankenkassen gesondert auszuweisen.“

30. § 271 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
    „Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Ab-
    satz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus
    der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in
    den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen
    Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich
    100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte
BGBl. 2019, Seite 2574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2574
    des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen
    Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Num-
    mer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditäts-
    reserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6
    anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheits-
    fonds zurückgeführt.“
31. § 284 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 18 wird nach dem Wort „Buch“
           das Wort „und“ eingefügt.

       bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
           „19. die Durchführung von Angeboten nach
                § 68b“.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe
       „14“ ein Komma und die Angabe „19“ einge-
       fügt.

32. § 291 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
       „Anspruchs auf Leistungen enthalten“ ein Semi-
       kolon und die Wörter „weitere Angaben können
       aufgenommen werden, soweit die Verarbeitung
       dieser Angaben zur Erfüllung gesetzlich zuge-
       wiesener Aufgaben erforderlich ist“ eingefügt.
    b) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 2, 6 bis 9 und 15 werden aufge-
           hoben.

       bb) In dem neuen Satz 9 wird jeweils die An-
           gabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“
           ersetzt und werden nach der Angabe
           „1 Prozent“ ein Komma und die Wörter
           „ab dem 1. März 2020 um 2,5 Prozent,“ ein-
           gefügt.

       cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
           „Satz 14“ durch die Angabe „Satz 9“ und
           die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe
           „Satz 2“ ersetzt.

       dd) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe
           „Satz 14“ durch die Angabe „Satz 9“ und
           die Angabe „31. Dezember 2019“ durch
           die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
       ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „An der vertragsärztlichen Versorgung teil-
           nehmende Leistungserbringer, die Versi-
           cherte ohne persönlichen Kontakt behandeln
           oder in die Behandlung des Versicherten ein-
           bezogen sind, sind von der Prüfungspflicht
           nach Satz 2 ausgenommen. Leistungserbrin-
           ger nach Satz 11 haben sich bis zum 30. Juni
           2020 an die Telematikinfrastruktur nach
           § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen, so-
           weit sie nicht bereits auf der Grundlage von
           Satz 2 hierzu verpflichtet sind. Einrichtun-
           gen, die an der vertragsärztlichen Versor-
           gung teilnehmen und die vertragsärztlichen
           Leistungen direkt mit den Krankenkassen
           abrechnen, übermitteln den Krankenkassen
           mit den Abrechnungsunterlagen die Mittei-
           lung der durchgeführten Prüfung.“
    c) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
       gefügt:

          „(2c) Die an der vertragsärztlichen Versor-
       gung teilnehmenden Leistungserbringer haben
       gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärzt-
       lichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über
       die für den Zugriff auf die elektronische Patien-
       tenakte erforderlichen Komponenten und
       Dienste verfügen. Wird der Nachweis nicht bis
       zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung
       vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1
       Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis
       gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung
       erbracht ist. Das Bundesministerium für Ge-
       sundheit kann die Frist nach Satz 2 durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
       desrates verlängern. Die Krankenhäuser haben
       sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den
       Zugriff auf die elektronische Patientenakte er-
       forderlichen Komponenten und Diensten aus-
       zustatten und sich an die Telematikinfrastruktur
       nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen.
       Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum
       Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach
       Satz 4 nicht nachkommen, ist § 5 Absatz 3e
       Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder
       § 5 Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung
       anzuwenden.“
33. § 291a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Werden von Unternehmen der privaten Kran-
       kenversicherung elektronische Gesundheitskar-
       ten für die Verarbeitung von Daten nach Ab-
       satz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben,
       gelten Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3
       bis 5a, 6 und 8 entsprechend.“

    b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor der Auf-
       zählung werden die Wörter „Über Absatz 2
       hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet
       sein“ durch die Wörter „Die elektronische Ge-
       sundheitskarte muss geeignet sein“ ersetzt.

    d) Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e ein-
       gefügt:
          „(5e) Die Vertrauensstelle nach § 290 Ab-
       satz 2 Satz 2 führt ein Krankenversicherten-
       nummernverzeichnis. Das Krankenversicher-
       tennummernverzeichnis enthält für jeden Ver-
       sicherten den unveränderbaren und den verän-
       derbaren Teil der Krankenversichertennummer
       sowie darüber hinaus die Angaben, um zu ge-
       währleisten, dass der unveränderbare Teil der
       Krankenversichertennummer nicht mehrfach
       vergeben wird. Der Spitzenverband Bund der
       Krankenkassen legt das Nähere im Einver-
       nehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten
       für den Datenschutz und die Informations-
       freiheit fest, insbesondere ein Verfahren des
       Datenabgleichs zur Gewährleistung eines
       tagesaktuellen Standes des Krankenversicher-
       tennummernverzeichnisses. Das Krankenver-
       sichertennummernverzeichnis wird ausschließ-
       lich zum Ausschluss und zur Korrektur von
       Mehrfachvergaben derselben Krankenversicher-
       tennummer verwendet.“
BGBl. 2019, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
e) Der bisherige Absatz 5e wird Absatz 5f.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
  bb) In Satz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
      der Aufzählung die Angabe „Nr. 1 bis 5“
      durch die Wörter „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
  cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die Da-
      ten nach“ die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und“
      gestrichen.

g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 5 werden die Wörter „sowohl nach
      Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch“ gestrichen.
  bb) In Satz 6 werden die Wörter „Nr. 1 Buch-
      stabe d und e sowie“ gestrichen.

  cc) Satz 7 wird aufgehoben.

  dd) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe
      „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
h) Absatz 5d wird wie folgt geändert:
  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Darüber hinaus hat die Gesellschaft für
      Telematik die Maßnahmen durchzuführen,
      die erforderlich sind, damit ärztliche Verord-
      nungen für Betäubungsmittel in elektroni-
      scher Form übermittelt werden können.“
  bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
      „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
      und 2“ ersetzt und werden die Wörter „, Ver-
      ordnungen von Betäubungsmitteln“ gestri-
      chen.
  cc) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei der Durchführung der Maßnahmen
      nach Satz 2 sind über die Vorgaben des
      Satzes 3 hinaus Vorgaben der Betäubungs-
      mittel-Verschreibungsverordnung in der je-
      weils gültigen Fassung zu berücksichtigen.“
i) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
      Satz 1 Nr. 1 und“ und die Wörter „; die Ver-
      arbeitung und Nutzung von Daten nach Ab-
      satz 2 Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Abrech-
      nung bleiben davon unberührt“ gestrichen.
  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1 und“ gestrichen.
  cc) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 oder“
      gestrichen.

j) In Absatz 7a Satz 3 werden nach der Angabe
   „Satz 1“ die Wörter „und das Nähere zur Um-
   setzung der Abschläge nach § 5 Absatz 3e des
   Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 5 Ab-
   satz 5 der Bundespflegesatzverordnung“ einge-
   fügt.
k) In Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter „nut-
   zungsbezogene Zuschläge“ durch das Wort
   „Erstattungen“ ersetzt.

l) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:
    „(7c) Zum Ausgleich der Kosten nach Ab-
  satz 7 Satz 5 erhalten Hebammen und Entbin-
  dungspfleger, die im Besitz einer Erlaubnis
  nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes

       sind und nach § 134a Absatz 2 zur Leistungs-
       erbringung zugelassen sind, sowie Physiothe-
       rapeutinnen und Physiotherapeuten, die im Be-
       sitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
       des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
       sind und nach § 124 Absatz 1 zur Leistungser-
       bringung zugelassen sind, ab dem 1. Juli 2021
       die in den Vereinbarungen nach Absatz 7 Satz 5
       für die an der vertragsärztlichen Versorgung
       teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden
       Fassung vereinbarten Erstattungen. Das Ab-
       rechnungsverfahren vereinbaren für die Heb-
       ammen und Entbindungspfleger der Spitzen-
       verband Bund der Krankenkassen mit den Ver-
       tragspartnern nach § 134a Absatz 1 und für die
       Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen

       mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftli-
       chen Interessen maßgeblichen Spitzenorgani-
       sationen der Leistungserbringer auf Bundes-
       ebene bis zum 31. März 2021.“
    m) Die Absätze 7d und 7e werden aufgehoben.
    n) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Zugriff auf Daten nach“ die Wörter „Absatz 2
       Satz 1 Nr. 1 oder“ gestrichen.
34. § 291b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird nach
           der Angabe „nach § 291a Absatz“ die An-
           gabe „2 und“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
           „Über die Festlegungen nach Satz 7 ent-
           scheidet für die Kassenärztliche Bundes-
           vereinigung der Vorstand.“

       cc) Der neue Satz 21 wird durch die folgenden
           Sätze ersetzt:
           „Die Gesellschaft für Telematik nimmt auf
           europäischer Ebene, insbesondere im Zu-
           sammenhang mit den Arbeiten im Zusam-
           menhang mit dem grenzüberschreitenden
           Austausch von Gesundheitsdaten, Aufga-
           ben wahr. Dabei hat sie darauf hinzuwirken,
           dass einerseits die auf europäischer Ebene
           getroffenen Festlegungen mit den Vorga-
           ben für die Telematikinfrastruktur und ihre
           Anwendungen und diese andererseits mit
           den europäischen Vorgaben vereinbar sind.
           Die Gesellschaft für Telematik hat die für
           den grenzüberschreitenden Austausch von
           Gesundheitsdaten erforderlichen Festlegun-
           gen zu treffen und hierbei die auf euro-
           päischer Ebene hierzu getroffenen Fest-
           legungen zu berücksichtigen. Datenschutz
           und Datensicherheit sind dabei nach dem
           Stand der Technik zu gewährleisten.“
    b) In Absatz 1c werden die Sätze 3 und 4 wie folgt
       gefasst:

       „Bei der Vergabe von Aufträgen sind abhängig
       vom Auftragswert die Vorschriften über die Ver-
       gabe öffentlicher Aufträge anzuwenden: der
       Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
       beschränkungen, die Vergabeverordnung sowie
       die Unterschwellenvergabeordnung in der Fas-
BGBl. 2019, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
       sung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017
       (BAnz AT 07.02.2017 B1, BAnz AT 07.02.2017
       B2). Für die Verhandlungsvergabe von Leistun-
       gen gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 17 der Unter-
       schwellenvergabeordnung werden die Ausfüh-
       rungsbestimmungen vom Bundesministerium
       für Gesundheit festgelegt.“
   c) Absatz 1e wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum
           31. Dezember 2016“ gestrichen.

       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

           „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-

           gen können Anbieter eines zugelassenen

           Dienstes für ein sicheres Verfahren zur
           Übermittlung medizinischer Dokumente
           nach Satz 1 sein, sofern der Dienst nur Kas-
           senärztlichen Vereinigungen sowie deren
           Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird.“
       cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „bis
           zum 31. März 2017 zu treffen und“ gestri-
           chen.
   d) Absatz 1d wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur
           für Anwendungen nach § 291a Absatz 7
           Satz 3 kann die Gesellschaft für Telematik
           Entgelte verlangen; die Nutzung ist unent-
           geltlich, sofern die Anwendungen in diesem

           Buch oder im Elften Buch geregelt sind
           oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Ver-
           pflichtung, insbesondere gesetzlicher Mel-
           depflichten im Gesundheitswesen, genutzt
           werden.“

       bb) Satz 5 wird aufgehoben.
   e) In Absatz 2a Satz 7 werden nach den Wörtern
      „drei Vertretern der Wissenschaft,“ die Wörter
      „einem durch das Bundesministerium für Ge-
      sundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Bildung und Forschung zu be-
      nennenden Vertreter aus dem Bereich der
      Hochschulmedizin,“ eingefügt.
   f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

          „(6a) Dienstleister, die mit der Herstellung
       und der Wartung des Anschlusses von IT-Sys-
       temen der Leistungserbringer an die Telematik-
       infrastruktur, einschließlich der Wartung hierfür
       benötigter Komponenten sowie der Anbindung
       an Dienste der Telematikinfrastruktur, beauf-
       tragt werden, müssen über die notwendige
       Fachkunde verfügen, um Störungen der infor-
       mationstechnischen Systeme, Komponenten
       oder Prozesse der Leistungserbringer in Bezug
       auf Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
       Vertraulichkeit zu vermeiden, und besondere
       Sorgfalt bei der Herstellung und Wartung des
       Anschlusses an die Telematikinfrastruktur wal-
       ten lassen. Die Erfüllung der Anforderungen
       nach Satz 1 muss den Leistungserbringern auf
       Verlangen nachgewiesen werden. Zur Erfüllung
       der Anforderungen nach Satz 1 und des Nach-
       weises nach Satz 2 können die maßgeblichen

       Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
       auf Bundesebene den von ihnen vertretenen
       Leistungserbringern in Abstimmung mit der Ge-
       sellschaft für Telematik Hinweise geben. Der
       Gesellschaft für Telematik obliegt hierbei die
       Beachtung der notwendigen sicherheitstechni-
       schen und betrieblichen Voraussetzungen zur
       Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit
       der Telematikinfrastruktur.“

34a. § 291d wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Ab-

           sätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „nach den

           Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen
           kann in den Festlegungen nach den Absät-
           zen 2 und 4 in Verbindung mit der nach Ab-
           satz 1b zu erlassenden Rechtsverordnung
           eine Frist vorgegeben werden, die von der
           in Satz 2 genannten Frist abweicht.“
    b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ ge-
                strichen.
           bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
                durch das Wort „und“ ersetzt.

           ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

                „3. die Anbindung vergleichbarer ver-
                    sorgungsorientierter informations-
                    technischer Systeme, insbeson-
                    dere ambulante und klinische An-
                    wendungs- und Datenbanksysteme
                    nach diesem Buch.“
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach den Ab-
           sätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „nach den
           Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

    c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
          „(1b) Das Bundesministerium für Gesundheit
       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates zur Förderung
       der Interoperabilität zwischen informations-
       technischen Systemen nähere Vorgaben für
       die Festlegung der offenen und standardisier-
       ten Schnittstellen für informationstechnische
       Systeme nach den Absätzen 1 und 1a sowie
       verbindliche Fristen für deren Integration und
       Fortschreibung festzulegen, insbesondere vor-
       zugeben, welche Standards, Profile und Leit-
       fäden, die im Interoperabilitätsverzeichnis nach
       § 291e verzeichnet sind, bei der Festlegung der
       offenen und standardisierten Schnittstellen
       nach den Absätzen 2 und 4 berücksichtigt wer-
       den müssen.“

    d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vertrags-
           ärztlichen“ die Wörter „und vertragszahn-
           ärztlichen“ eingefügt, wird das Wort „trifft“
           durch das Wort „treffen“, werden die Wörter
           „Kassenärztliche Bundesvereinigung“ durch
           die Wörter „Kassenärztlichen Bundesverei-
BGBl. 2019, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
      nigungen“ ersetzt sowie werden nach dem
      Wort „Schnittstellen“ die Wörter „nach den
      Absätzen 1 und 1a sowie nach Maßgabe

      der nach Absatz 1b zu erlassenden Rechts-
      verordnung“ eingefügt.

  bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Für die abrechnungsbegründende Doku-
  mentation von vertragsärztlichen und vertrags-
  zahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte
  und Vertragszahnärzte ab dem 1. Januar 2021
  nur solche informationstechnischen Systeme
  einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bun-
  desvereinigungen bestätigt wurden. Die Kas-

  senärztlichen Bundesvereinigungen legen im
  Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telema-
  tik die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren
  so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsver-
  fahrens sichergestellt wird, dass die vorzuneh-
  mende Integration der offenen und standardi-
  sierten Schnittstellen in das jeweilige informati-
  onstechnische System innerhalb der Frist nach
  Absatz 1 und nach Maßgabe der Absätze 1
  und 1a sowie der nach Absatz 1b zu erlassen-
  den Rechtsverordnung erfolgt ist. Die Kassen-
  ärztlichen Bundesvereinigungen veröffentlichen
  die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren
  sowie eine Liste mit den nach Satz 1 bestätig-
  ten informationstechnischen Systemen.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schnitt-
      stellen“ die Wörter „nach den Absätzen 1
      und 1a sowie nach Maßgabe der nach Ab-
      satz 1b zu erlassenden Rechtsverordnung“
      eingefügt.

  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Rahmen der Festlegungen definiert die
      Deutsche Krankenhausgesellschaft auch,
      welche Subsysteme eines informations-
      technischen Systems im Krankenhaus die
      Schnittstellen integrieren müssen.“
  cc) Satz 3 wird aufgehoben.
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
   fügt:

     „(5) Krankenhäuser dürfen ab dem 1. Januar
  2021 nur solche informationstechnischen Sys-
  teme nach Absatz 4 einsetzen, die von der
  Gesellschaft für Telematik bestätigt wurden.
  Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorga-
  ben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass
  im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sicher-
  gestellt wird, dass die vorzunehmende Integra-
  tion der offenen und standardisierten Schnitt-
  stellen in das jeweilige informationstechnische

  System innerhalb der Frist nach Absatz 1 und
  nach Maßgabe der Absätze 1 und 1a sowie der
  nach Absatz 1b zu erlassenden Rechtsverord-
  nung erfolgt ist. Die Gesellschaft für Telematik
  veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 be-
  stätigten informationstechnischen Systemen.“
h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
   sätze 6 und 7 und werden jeweils die Wörter

       „nach den Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter
       „nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

35. § 291e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
       30. Juni 2017“ und die Wörter „aufzubauen und

       dieses Interoperabilitätsverzeichnis“ gestri-
       chen.
    b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-
       ben.

    c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Gesellschaft für Telematik hat einen Ent-
       geltkatalog zu erstellen.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
           mung des Bundesministeriums für Gesund-
           heit“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
                durch ein Komma ersetzt.
           bbb) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
                mer 6 eingefügt:

                „6. fachlich betroffenen Fachgesell-
                    schaften sowie“.
           ccc) Die bisherige Nummer 6 wird Num-
                mer 7.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufbau,“
           gestrichen.
       dd) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Gesellschaft für Telematik hat die
           Empfehlungen in ihre Entscheidung einzu-
           beziehen.“

    e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Aufbaus,“
           gestrichen.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „und in die wei-
           tere Prüfung der Entwürfe einzubeziehen“
           gestrichen.
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Die Gesellschaft für Telematik stellt sicher,
           dass die Stellungnahmen bei der weiteren
           Prüfung der Entwürfe angemessen berück-
           sichtigt werden. Dabei berücksichtigt die
           Gesellschaft für Telematik insbesondere
           diejenigen Anforderungen an elektronische
           Informationstechnologien, die die Inter-
           operabilität sowie einen standardkonformen
           nationalen und internationalen Austausch
           von Daten und Informationen betreffen.“

    f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wis-
           senschaftliche Einrichtungen“ ein Komma
           und die Wörter „fachlich betroffene Fach-
           gesellschaften“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „den
           Interoperabilitätsfestlegungen nach“ die
           Wörter „Absatz 6 Satz 7 und“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
    g) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „aufzubauen“
       durch die Wörter „zu pflegen und zu betreiben“
       ersetzt.
36. Dem § 291f Absatz 5 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

    „Durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Ab-
    satz 1 ist für die Versendung eines Telefax durch
    Beschluss festzulegen, dass die für die Versen-
    dung eines Telefax vereinbarte Kostenpauschale
    folgende Beträge nicht überschreiten darf:

    1. mit Wirkung zum 31. März 2020 die Hälfte der
       Vergütung, die für die Versendung eines elek-
       tronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist,
       und

    2. mit Wirkung zum 31. März 2021 ein Viertel der
       Vergütung, die für die Versendung eines elek-
       tronischen Briefes nach Satz 1 vereinbart ist.
    Abweichend von Satz 2 darf der Zuschlag für den
    Zeitraum bis zum 30. Juni 2020 auch vereinbart
    werden, wenn für die Übermittlung des elektroni-
    schen Briefes ein Dienst genutzt wird, der von den
    Kassenärztlichen Bundesvereinigungen angebo-
    ten wird.“
37. § 291g wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches ist zu
       beachten.“

    b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
       fügt:

          „(6) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Ver-
       einbarung über technische Verfahren zu tele-
       medizinischen Konsilien entsprechend mit der
       Maßgabe, dass die Vereinbarung nach Absatz 1
       Satz 1 für telemedizinische Konsilien durch die
       Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den
       Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
       die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Be-
       nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
       der Informationstechnik und der Gesellschaft
       für Telematik bis zum 31. März 2020 zu treffen
       ist.

          (7) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
       und der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen vereinbaren im Benehmen mit der Gesell-
       schaft für Telematik ein technisches Verfahren
       zur Authentifizierung der Versicherten im Rah-
       men der Videosprechstunde in der vertragsärzt-
       lichen Versorgung. Soweit dies zur Durchfüh-
       rung der Authentifizierung der Versicherten im
       Rahmen der Videosprechstunde in der ver-
       tragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, sind
       die Krankenkassen verpflichtet, der mit der
       Durchführung beauftragten Stelle Zugriff auf
       Dienste nach § 291 Absatz 2b Satz 1 zu ermög-
       lichen. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
       chend mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung
       bis zum 31. Dezember 2020 zu treffen ist.“

37a. Nach § 291g wird folgender § 291h eingefügt:

                          „§ 291h
                     Elektronischer
       Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur
        (1) Die Gesellschaft für Telematik betreibt den
    elektronischen Verzeichnisdienst der Telematik-
    infrastruktur. Sie kann Dritte mit dem Betrieb be-
    auftragen. Der elektronische Verzeichnisdienst
    kann die Daten enthalten, die für die Suche, Iden-
    tifikation und Adressierung erforderlich sind von

    1. Leistungserbringern,
    2. organisatorischen Einheiten von Leistungser-
       bringern und

    3. anderen juristischen Personen oder deren Mit-
       arbeitern, die die Telematikinfrastruktur nutzen.
    Die Daten nach Satz 3 umfassen den Namen, die
    Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten,
    die eindeutige Identifikationsnummer, das Fach-
    gebiet und den öffentlichen Teil der technischen
    Identität des Nutzers.
      (2) Die Daten von Versicherten sind nicht Teil
    des Verzeichnisdienstes.
       (3) Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich
    zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adres-
    sierung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Nutzer
    im Rahmen der Nutzung von Anwendungen und
    Diensten der Telematikinfrastruktur verwendet
    werden. Für jeden Nutzer kann im Verzeichnis-
    dienst vermerkt werden, welche Anwendungen
    und Dienste adressiert werden können.

       (4) Die Gesellschaft für Telematik hat durch ge-
    eignete organisatorische Maßnahmen und nach
    dem aktuellen Stand der Technik sicherzustellen,
    dass die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
    Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.

       (5) Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst
    nach Absatz 1 eine Identifikationsnummer verge-
    ben, bei deren Vergabe und nach deren Struktur
    sicherzustellen ist, dass der Bezug zu dem jewei-
    ligen Nutzer eindeutig hergestellt werden kann.
       (6) Die Landesärztekammern, die Landeszahn-
    ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigun-
    gen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die
    Landesapothekerkammern, die Psychotherapeu-
    tenkammern und die Deutsche Krankenhausge-
    sellschaft übermitteln fortlaufend in einem auto-
    matisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden,
    im elektronischen Verzeichnisdienst nach Absatz 1
    zu speichernden aktuellen Daten der Nutzer nach
    Absatz 1 Satz 3 an den Verzeichnisdienst der Te-
    lematikinfrastruktur. Nutzer nach Absatz 1 Satz 3,
    die Anwendungen und Dienste der Telematikinfra-
    struktur nutzen und deren Daten nach Absatz 1
    Satz 3 nicht bei den in Satz 1 Genannten oder
    einer sie vertretenden Organisation vorliegen,
    übermitteln fortlaufend die aktuellen Daten nach
    Absatz 1 Satz 2 an die Gesellschaft für Telematik,
    die sie in einem automatisierten Verfahren im Ver-
    zeichnisdienst speichert. Die Verpflichtung nach
    den Sätzen 1 und 2 gilt ab dem 1. Dezember 2020.“

37b. In § 300 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort
     „Verschreibung“ durch das Wort „Verordnung“
     ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
38. § 302 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „Heil- und Hilfsmittel“ die Wörter „sowie der
       digitalen Gesundheitsanwendungen“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „auf Da-
       tenträgern“ die Wörter „sowie bis zum 31. De-
       zember 2020 das Verfahren bei der Verwen-
       dung von Verordnungen in elektronischer
       Form“ eingefügt.
39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden
    §§ 303a bis 303f ersetzt:
                         „§ 303a

             Wahrnehmung der Aufgaben der
       Datentransparenz; Verordnungsermächtigung
       (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden
    von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrau-
    ensstelle nach § 303c und als Forschungsdaten-
    zentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband
    Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
    wahrgenommen. Das Bundesministerium für Ge-
    sundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bun-
    desministerium für Bildung und Forschung durch
    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

    rates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Daten-

    transparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als

    Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche

    Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum
    nach § 303d.
       (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsda-
    tenzentrum sind räumlich, organisatorisch und
    personell eigenständig zu führen. Sie unterliegen
    dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Bu-
    ches und unterstehen der Rechtsaufsicht des
    Bundesministeriums für Gesundheit.
      (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen
    nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Auf-
    gaben der Datentransparenz entstehen, tragen die
    Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder.
      (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
    Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
    1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Um-
       fang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu über-
       mittelnden Daten und zu den Fristen der Daten-
       übermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1,
    2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenver-
       band Bund der Krankenkassen nach § 303b
       Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
    3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Ver-
       sichertendaten nach § 303c Absatz 1 und 2 und
       zum Verfahren der Übermittlung der Pseudo-
       nyme an das Forschungsdatenzentrum nach
       § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle,

    4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d
       Absatz 1 und § 303e einschließlich der Bereit-
       stellung von Einzeldatensätzen nach § 303e
       Absatz 4 durch das Forschungsdatenzentrum,
    5. zur Verkürzung der Höchstfrist für die Aufbe-

       wahrung von Einzeldatensätzen nach § 303d
       Absatz 3,
    6. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Da-
       tentransparenz,

7. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 ein-
   schließlich der zu zahlenden Vorschüsse.

                     § 303b
   Datenzusammenführung und -übermittlung
   (1) Für die in § 303e Absatz 2 genannten
Zwecke übermitteln die Krankenkassen an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen als
Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils
in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym,
das eine kassenübergreifende eindeutige Identifi-
zierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudo-
nym),

1. Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,
2. Angaben zum Versicherungsverhältnis,
3. die Kosten- und Leistungsdaten nach den
   §§ 295, 295a, 300, 301, 301a und 302,

4. Angaben zum Vitalstatus und zum Sterbedatum
   und
5. Angaben zu den abrechnenden Leistungser-
   bringern.

Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der

Datenübermittlung nach Satz 1 regelt der Spitzen-

verband Bund der Krankenkassen spätestens bis

zum 31. Dezember 2021.

  (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen,
prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität
und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils
mit der die Daten liefernden Stelle.
  (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen übermittelt
1. an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d
   die Daten nach Absatz 1 ohne das Lieferpseu-
   donym, wobei jeder einem Lieferpseudonym
   zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Ar-
   beitsnummer gekennzeichnet wird,
2. an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste
   mit den Lieferpseudonymen einschließlich der
   Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1
   übermittelten Einzeldatensätzen für das jewei-
   lige Lieferpseudonym gehören.
Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor
der Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum
zu pseudonymisieren. Das Nähere zur technischen
Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1
vereinbart der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 be-
stimmten Stellen spätestens bis zum 31. Dezember
2021.

  (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219
mit der Durchführung der Aufgaben nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 beauftragen.

                     § 303c

                 Vertrauensstelle
  (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach
§ 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übermittelten
BGBl. 2019, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
   Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzu-
   wendenden Verfahren nach Absatz 2 in perioden-
   übergreifende Pseudonyme.
      (2) Die Vertrauensstelle hat im Einvernehmen
   mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
   tionstechnik ein schlüsselabhängiges Verfahren
   zur Pseudonymisierung festzulegen, das dem
   jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft
   entspricht. Das Verfahren zur Pseudonymisierung

   ist so zu gestalten, dass für das jeweilige Liefer-

   pseudonym eines jeden Versicherten perioden-

   übergreifend immer das gleiche Pseudonym er-

   stellt wird, aus dem Pseudonym aber nicht auf

   das Lieferpseudonym oder die Identität des Versi-

   cherten geschlossen werden kann.

      (3) Die Vertrauensstelle hat die Liste der Pseu-
   donyme dem Forschungsdatenzentrum mit den
   Arbeitsnummern zu übermitteln. Nach der Über-
   mittlung dieser Liste an das Forschungsdatenzen-
   trum hat sie die diesen Pseudonymen zugrunde
   liegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern
   sowie die Pseudonyme zu löschen.

                           § 303d

                  Forschungsdatenzentrum
     (1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende
   Aufgaben:
       1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Kran-
          kenkassen und von der Vertrauensstelle über-
          mittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und
          § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwe-
          cke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
       2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,

       3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
       4. die beantragten Daten den Nutzungsberech-
          tigten nach § 303e zugänglich zu machen,
       5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Be-
          zug auf die durch Nutzungsberechtigte nach
          § 303e beantragten Daten zu bewerten und
          unter angemessener Wahrung des angestreb-
          ten wissenschaftlichen Nutzens durch geeig-
          nete Maßnahmen zu minimieren,

       6. ein öffentliches Antragsregister mit Informa-

          tionen zu den antragstellenden Nutzungs-

          berechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten

          beantragt wurden, und deren Ergebnissen auf-

          zubauen und zu pflegen,

       7. die Verfahren der Datentransparenz zu evalu-

          ieren und weiterzuentwickeln,

       8. Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu
          beraten,
       9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberech-
          tigte anzubieten sowie
   10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten
       zu fördern.

      (2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Be-
   nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
   heit und dem Bundesministerium für Bildung und
   Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsbe-
   rechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeits-

kreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiter-
entwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
  (3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versi-
chertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens
nach 30 Jahren zu löschen.

                      § 303e
                Datenverarbeitung

  (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm

vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und

von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach

Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungs-

berechtigten zugänglich, soweit diese nach Ab-

satz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind:

 1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

 2. den Bundes- und Landesverbänden der Kran-
    kenkassen,
 3. den Krankenkassen,
 4. den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
    und den Kassenärztlichen Vereinigungen,

 5. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
    Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-

    organisationen der Leistungserbringer auf
    Bundesebene,
 6. den Institutionen der Gesundheitsberichterstat-
    tung des Bundes und der Länder,
 7. den Institutionen der Gesundheitsversorgungs-
    forschung,
 8. den Hochschulen, den nach landesrechtlichen
    Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken,
    öffentlich geförderten außeruniversitären For-
    schungseinrichtungen und sonstigen Einrich-
    tungen mit der Aufgabe unabhängiger wis-
    senschaftlicher Forschung, sofern die Daten
    wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
 9. dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
10. dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
    im Gesundheitswesen,
11. dem Institut des Bewertungsausschusses,

12. der oder dem Beauftragten der Bundesregie-
    rung und der Landesregierungen für die Be-
    lange der Patientinnen und Patienten,

13. den für die Wahrnehmung der Interessen der

    Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe

    chronisch kranker und behinderter Menschen

    maßgeblichen Organisationen auf Bundes-

    ebene,

14. dem Institut für Qualitätssicherung und Trans-

    parenz im Gesundheitswesen,
15. dem Institut für das Entgeltsystem im Kran-
    kenhaus,
16. den für die gesetzliche Krankenversicherung
    zuständigen obersten Bundes- und Landes-
    behörden und deren jeweiligen nachgeordneten
    Bereichen sowie den übrigen obersten Bundes-
    behörden,

17. der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärz-
    tekammer, der Bundespsychotherapeuten-
    kammer sowie der Bundesapothekerkammer,
18. der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
BGBl. 2019, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
   (2) Soweit die Datenverarbeitung jeweils für die
Erfüllung von Aufgaben der nach Absatz 1 Nut-
zungsberechtigten erforderlich ist, dürfen die
Nutzungsberechtigten Daten für folgende Zwecke
verarbeiten:

1. Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch
   die Kollektivvertragspartner,

2. Verbesserung der Qualität der Versorgung,

3. Planung von Leistungsressourcen, zum Bei-
   spiel Krankenhausplanung,
4. Forschung, insbesondere für Längsschnittana-
   lysen über längere Zeiträume, Analysen von
   Behandlungsabläufen oder Analysen des Ver-
   sorgungsgeschehens,
5. Unterstützung politischer Entscheidungspro-
   zesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen
   Krankenversicherung,
6. Analyse und Entwicklung von sektorenübergrei-
   fenden Versorgungsformen sowie von Einzel-
   verträgen der Krankenkassen,
7. Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheits-
   berichterstattung.

   (3) Das Forschungsdatenzentrum macht einem

Nutzungsberechtigten auf Antrag Daten zugäng-

lich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2

erfüllt sind. In dem Antrag hat der antragstellende

Nutzungsberechtigte nachvollziehbar darzulegen,

dass Umfang und Struktur der beantragten Daten

geeignet und erforderlich sind, um die zu untersu-

chende Frage zu beantworten. Liegen die Voraus-

setzungen nach Absatz 2 vor, übermittelt das

Forschungsdatenzentrum dem antragstellenden

Nutzungsberechtigten die entsprechend den An-

forderungen des Nutzungsberechtigten ausge-

wählten Daten anonymisiert und aggregiert. Das

Forschungsdatenzentrum kann einem Nutzungs-
berechtigten entsprechend seinen Anforderungen
auch anonymisierte und aggregierte Daten mit
kleinen Fallzahlen übermitteln, wenn der antrag-
stellende Nutzungsberechtigte nachvollziehbar
darlegt, dass ein nach Absatz 2 zulässiger Nut-
zungszweck, insbesondere die Durchführung eines
Forschungsvorhabens, die Übermittlung dieser
Daten erfordert.

   (4) Das Forschungsdatenzentrum kann einem

Nutzungsberechtigten entsprechend seinen Anfor-

derungen auch pseudonymisierte Einzeldaten-

sätze bereitstellen, wenn der antragstellende Nut-

zungsberechtigte nachvollziehbar darlegt, dass

die Nutzung der pseudonymisierten Einzeldaten-

sätze für einen nach Absatz 2 zulässigen Nut-
zungszweck, insbesondere für die Durchführung
eines Forschungsvorhabens, erforderlich ist. Das
Forschungsdatenzentrum stellt einem Nutzungs-
berechtigten die pseudonymisierten Einzeldaten-

sätze ohne Sichtbarmachung der Pseudonyme für

die Verarbeitung unter Kontrolle des Forschungs-

datenzentrums bereit, soweit

1. gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen
   Personen bereitgestellt werden, die einer Ge-
   heimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge-
   setzbuches unterliegen, und

2. durch geeignete technische und organisatori-
   sche Maßnahmen sichergestellt wird, dass die
   Verarbeitung durch den Nutzungsberechtigten
   auf das erforderliche Maß beschränkt und ins-
   besondere ein Kopieren der Daten verhindert
   werden kann.

Personen, die nicht der Geheimhaltungspflicht
nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen,

können pseudonymisierte Einzeldatensätze nach
Satz 2 bereitgestellt werden, wenn sie vor dem Zu-
gang zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. § 1
Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungs-
gesetzes gilt entsprechend.
  (5) Die Nutzungsberechtigten dürfen die nach
Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich gemachten
Daten
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie zugäng-
   lich gemacht werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das
   Forschungsdatenzentrum genehmigt auf An-
   trag eine Weitergabe an einen Dritten im Rah-
   men eines nach Absatz 2 zulässigen Nutzungs-
   zwecks.
Die Nutzungsberechtigten haben bei der Verarbei-

tung der nach Absatz 3 oder Absatz 4 zugänglich

gemachten Daten darauf zu achten, keinen Bezug

zu Personen, Leistungserbringern oder Leistungs-

trägern herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen,

Leistungserbringern oder Leistungsträgern unbe-

absichtigt hergestellt, so ist dies dem Forschungs-

datenzentrum zu melden. Die Verarbeitung der be-

reitgestellten Daten zum Zwecke der Herstellung

eines Personenbezugs, zum Zwecke der Identifi-

zierung von Leistungserbringern oder Leistungs-

trägern sowie zum Zwecke der bewussten Ver-

schaffung von Kenntnissen über fremde Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse ist untersagt.

  (6) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichts-
behörde feststellt, dass Nutzungsberechtigte die
vom Forschungsdatenzentrum nach Absatz 3 oder
Absatz 4 zugänglich gemachten Daten in einer Art
und Weise verarbeitet haben, die nicht den gelten-
den datenschutzrechtlichen Vorschriften oder den
Auflagen des Forschungsdatenzentrums entspricht,
und wegen eines solchen Verstoßes eine Maß-
nahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j

der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem

Nutzungsberechtigten ergriffen hat, informiert sie

das Forschungsdatenzentrum. In diesem Fall

schließt das Forschungsdatenzentrum den Nut-

zungsberechtigten für einen Zeitraum von bis zu

zwei Jahren vom Datenzugang aus.

                      § 303f
  Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung

  (1) Das Forschungsdatenzentrum erhebt von

den Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1

Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-

bare öffentliche Leistungen nach § 303d zur De-
ckung des Verwaltungsaufwandes. Die Gebühren-
sätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die
Leistungen entfallenden durchschnittlichen Per-
sonal- und Sachaufwand nicht übersteigen. Die
BGBl. 2019, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
    Krankenkassen, ihre Verbände, der Spitzenver-
    band Bund der Krankenkassen sowie das Bundes-

    ministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde

    sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

       (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
    ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
    stimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
    gen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste
    Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Rege-
    lungen über die Gebührenentstehung, die Gebüh-
    renerhebung, die Erstattung von Auslagen, den
    Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die
    Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung,
    den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung
    und die Erstattung zu treffen. Das Bundesministe-
    rium für Gesundheit kann die Ermächtigung durch
    Rechtsverordnung auf die öffentliche Stelle, die
    vom Bundesministerium für Gesundheit nach
    § 303a Absatz 1 als Forschungsdatenzentrum
    nach § 303d bestimmt ist, übertragen.“

40. § 304 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 292“ durch die
       Wörter „, den §§ 292, 295 Absatz 1a, 1b und 2
       sowie Daten, die für die Prüfungsausschüsse
       und ihre Geschäftsstellen für die Prüfungen
       nach den §§ 106 bis 106c erforderlich sind,“
       ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „Daten nach
       § 295 Abs. 1a, 1b und 2 sowie Daten, die für
       die Prüfungsausschüsse und ihre Geschäfts-
       stellen für die Prüfungen nach § 106 bis § 106c
       erforderlich sind, spätestens nach vier Jahren

       und“ gestrichen.

41. § 307b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
    mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. entgegen § 291a Absatz 4 Satz 1 oder Ab-
       satz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 auf
       dort genannte Daten zugreift,

    2. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
       Daten weitergibt oder
    3. entgegen § 303e Absatz 5 Satz 4 dort genannte
       Daten verarbeitet.“

                       Artikel 2

                  Änderung der

            Bundespflegesatzverordnung

   Dem § 5 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 11b des Gesetzes vom 15. November 2019
(BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 5 angefügt:

   „(5) Für die Vereinbarung eines Abschlags wegen
Nichteinhaltung der Verpflichtung zum Anschluss an
die Telematikinfrastruktur nach § 291 Absatz 2c Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 5 Absatz 3e
des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.“

                       Artikel 3

                  Änderung des

            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e einge-
   fügt:
      „(3e) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren
   für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in
   Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für je-
   den voll- und teilstationären Fall, sofern ein Kran-
   kenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die
   Telematikinfrastruktur nach § 291 Absatz 2c Satz 4
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nach-
   kommt. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages
   nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der
   Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausge-
   sellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a
   Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.“
2. In § 8 Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlich“ die Wörter „oder in Textform“ eingefügt.

3. Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor
   der Erbringung auch in Textform vereinbart werden,
   wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Text-
   form über die Entgelte der Wahlleistung und deren
   Inhalt im Einzelnen informiert wird.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 132 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
      „(1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Diens-
   tes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen
   Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflege-
   beratungs-Richtlinien). An den Pflegeberatungs-
   Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten
   Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsge-
   meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

   die kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-

   ebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
   Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der Träger
   der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu betei-
   ligen. Den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundes-
   ebene, unabhängigen Sachverständigen sowie den
   maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung
   der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-
   tigen und behinderten Menschen sowie ihren Ange-
   hörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
   ben. Darüber hinaus ergänzt der Spitzenverband
   Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medi-
   zinischen Dienstes der Krankenkassen, der Kassen-
BGBl. 2019, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
  ärztlichen Bundesvereinigung, der kommunalen Spit-
  zenverbände auf Bundesebene und der Länder bis
  zum 31. Juli 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien

  um Regelungen für eine einheitliche Struktur eines
  elektronischen Versorgungsplans nach § 7a Absatz 1
  Satz 2 Nummer 2 und für dessen elektronischen
  Austausch sowohl mit der Pflegekasse als auch mit
  den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und Pflegeein-
  richtungen sowie mit den Beratungsstellen der Kom-
  munen. Die Pflegeberatungs-Richtlinien sind für die
  Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekas-
  sen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1
  Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c
  unmittelbar verbindlich.“

2. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:
                         „§ 106b

              Finanzierung der Einbindung
  der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

     (1) Zum Ausgleich

  1. der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskos-
     ten, die den Leistungserbringern in der Festle-
     gungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der
     Telematikinfrastruktur entstehen, sowie

  2. der Kosten, die den Leistungserbringern im laufen-
     den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
  erhalten die ambulanten und stationären Pflege-
  einrichtungen ab dem 1. Juli 2020 von der Pflegever-
  sicherung die in den Finanzierungsvereinbarungen
  nach § 291a Absatz 7 Satz 5 des Fünften Buches
  für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
  menden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung ver-
  einbarten Erstattungen. Das Verfahren zur Erstat-
  tung der Kosten vereinbaren der Spitzenverband
  Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der
  Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene
  bis zum 31. März 2020.
     (2) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent-
  stehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege-
  einrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen
  Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung
  in dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen
  den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche
  Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pfle-
  geversicherung für Pflegesachleistungen im voran-
  gegangenen Kalenderjahr entspricht. Zur Finanzie-
  rung der den Krankenkassen nach Satz 1 entstehen-
  den Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der
  Krankenkassen von den Krankenkassen eine Um-
  lage gemäß dem Anteil der Versicherten der Kran-
  kenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller
  Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren
  und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt
  der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
3. § 108 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Berechtigung der Versicherten, auf die

     in der elektronischen Patientenakte gespeicher-

     ten Angaben über ihre pflegerische Versorgung

     zuzugreifen, folgt aus § 291a Absatz 5 Satz 8
     und 9 des Fünften Buches. § 291a Absatz 5

     Satz 9 des Fünften Buches ist entsprechend auf
     die Pflegekassen anzuwenden.“

4. Nach § 124 wird folgender § 125 eingefügt:

                            „§ 125
            Modellvorhaben zur Einbindung
  der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur

     Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung
  der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Tele-
  matikinfrastruktur werden aus Mitteln des Aus-
  gleichsfonds der Pflegeversicherung zusätzlich
  10 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2022
  zur Verfügung gestellt. Für die Förderung gilt § 8 Ab-
  satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
  Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft
  für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesver-
  einigung zu planen und durchzuführen sind.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
              Heilmittelwerbegesetzes

   Dem § 9 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Werbung für Fern-
behandlungen, die unter Verwendung von Kommunika-
tionsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkann-
ten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher
Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht er-
forderlich ist.“

                       Artikel 6

         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
   § 6 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
kel 117 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden
   nach den Wörtern „innerhalb von drei Monaten an-
   zuzeigen“ die Wörter „und in Textform zu erklären“
   eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:
  „Die Krankenkasse hat sicherzustellen, dass die Mit-
  gliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung
  in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfol-
  gen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.“

                      Artikel 6a

                   Änderung der
       Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
   § 44 Absatz 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zu-

letzt durch Artikel 1e des Gesetzes vom 4. April 2017

(BGBl. I S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt

gefasst:

„§ 41 gilt entsprechend.“
BGBl. 2019, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584

                      Artikel 7                            (2) Artikel 1 Nummer 15, 16, 28 und 30 tritt am 1. Ja-
          Inkrafttreten; Außerkrafttreten                nuar 2020 in Kraft.
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2      (3) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 31. März 2022 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.               Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 9. Dezember 2019

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2562. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0d36b548e01aafc4….