Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 · Schwangerschaftsabbruch IIZitiert von 162
- SG Stuttgart, 24.06.2010 – S 16 KR 3236/08
- SG Düsseldorf, 11.12.2007 – S 4 KR 11/06
- BSG, 20.11.2001 – B 1 KR 31/00 RZitiert von 8
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2004 – L 3 KA 183/03
- LSG NRW, 16.07.2003 – L 11 KA 22/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 01.09.2023 – S 27 KR 682/19
- SG München, 05.07.2023 – S 38 KA 108/21
- VG Wiesbaden, 03.05.2022 – 3 K 1567/21.WI
26 Entscheidungen zu § 24b SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24b#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24b#abs-2 (2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für eine durch Krankheit erforderliche Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch, ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verbands- und Heilmitteln sowie Krankenhauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicherte wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt arbeitsunfähig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach § 44 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24b#abs-3 (3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs der Schwangerschaft haben Versicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Krankenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnahmen dazu dienen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24b#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistungen ausgenommene ärztliche Vornahme des Abbruchs umfaßt
Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehende Sachkosten, insbesondere für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Desinfektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das DRG-Institut ermittelt die Kosten nach Satz 3 gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in Zusammenhang mit dem Entgeltsystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.