Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 24a Empfängnisverhütung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 23.01.2013 – L 4 KA 17/12Zitiert von 2
- BSG, 15.11.2012 – B 8 SO 6/11 RSozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur Gesundheit - entsprechend den Leistungen der GKV - keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen - Eingliederungshilfe - kein behinderungsbedingter Bedarf - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - abweichende Festlegung des RegelsatzesZitiert von 10
- BSG, 31.08.2000 – B 3 KR 11/98 RZitiert von 12
- SG Marburg, 01.02.2012 – S 12 KA 16/11
- SG München, 05.07.2023 – S 38 KA 108/21
- SG Duisburg, 09.09.2008 – S 7 SO 10/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.09.2015 – B 1 KR 15/14 RKrankenversicherung - Polkörperdiagnostik keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 18.11.2010 – 13 A 899/10.TZitiert von 2
- SG Stuttgart, 24.06.2010 – S 16 KR 3236/08
19 Entscheidungen zu § 24a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24a#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/24a#abs-2 (2) Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend. Der Anspruch nach Satz 2 besteht für Versicherte ohne Altersbeschränkung, wenn Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch oder eine Vergewaltigung vorliegen.