§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 78
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Nach Gewicht
- BVerfG, 28.05.1993 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92 · Schwangerschaftsabbruch IIZitiert von 162
- BVerfG, 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96Bayerisches SchwangerenhilfeergänzungsgesetzZitiert von 55
- BGH, 18.06.2002 – VI ZR 136/01Zitiert von 6
- OLG Köln, 26.01.2009 – 5 U 179/08
- BGH, 04.12.2001 – VI ZR 213/00Zitiert von 6
- OLG Hamm, 05.09.2001 – 3 U 229/00
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
- LAG Hamm, 05.02.2026 – 18 SLa 685/25
- ArbG Hamm, 08.08.2025 – 2 Ca 182/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218a#abs-1 (1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218a#abs-2 (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218a#abs-3 (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/218a#abs-4 (4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.