Gesetze / Embryonenschutzgesetz
ESchG§ 3a Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.12.2020 – 3 C 6/19Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Abs. 1 ESchG
- BVerwG, 05.11.2020 – 3 C 12/19Zustimmung zur Durchführung einer PräimplantationsdiagnostikZitiert von 2
- BFH, 29.02.2024 – VI R 2/22Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als außergewöhnliche BelastungenZitiert von 4
- BSG, 18.11.2014 – B 1 KR 19/13 RKrankenversicherung - keine Zugehörigkeit der Präimplantationsdiagnostik zum Leistungskatalog - kein Leistungsanspruch nach Gemeinschaftsrecht - Europarechtskonformität des Erfordernisses der Zustimmung einer EthikkommissionZitiert von 17
- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 10
- LSG NRW, 28.01.2014 – L 1 KR 862/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Düsseldorf, 01.09.2023 – S 27 KR 682/19
- VG Gießen, 14.12.2021 – 10 K 9850/17.GI
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2013 – L 4 KR 5058/12Zitiert von 1
9 Entscheidungen zu § 3a ESchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a ESchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-1 (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-2 (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-3 (3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-5 (5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ESchG/3a#abs-6 (6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.