Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 171d (weggefallen)
Stand: 25.09.2020
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2590/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 390/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BVerwG, 08.02.2017 – 8 C 2/16Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen KrankenkassenZitiert von 12
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- BVerwG, 08.02.2017 – 8 C 3/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 - formgerechte Revisionsbegründung)Zitiert von 21
- VG Frankfurt am Main, 25.06.2014 – 2 K 2869/12.FZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 – 12 K 2277/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171d SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 171d SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.