Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 171d (weggefallen)
Stand: 25.09.2020
Für § 171d SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 171d SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2590/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 390/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BVerwG, 08.02.2017 – 8 C 2/16Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei insolvenzfähig gewordenen KrankenkassenZitiert von 13
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- BVerwG, 08.02.2017 – 8 C 3/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 - formgerechte Revisionsbegründung)Zitiert von 22
- VG Frankfurt am Main, 25.06.2014 – 2 K 2869/12.FZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2013 – 12 K 2277/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171d SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 171d geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 171d neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 171d eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 171d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.