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Artikel 1 · BT-Drs. 17/1297 · S. 15

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 171b)
Krankenkassen, die vor dem 1. Januar 2010 nicht insolvenz-
fähig waren, waren nach § 8a Absatz 6 des Altersteilzeitge-
setzes bisher nicht verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt
geführten Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarungen
mit ihren Beschäftigten in der Art und Weise zu verwalten
und gegen das Insolvenzrisiko zu sichern, wie es § 8a des
Altersteilzeitgesetzes für bisher bereits insolvenzfähige
Krankenkassen vorsieht. Danach sind Arbeitgeber verpflich-
tet, Wertguthaben aus Vereinbarungen über die Altersteil-
zeitarbeit ab einer bestimmten Größenordnung in geeigneter
Weise gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzu-
sichern und die Sicherungsmaßnahmen den Beschäftigen ge-
genüber nachzuweisen. Ein geeignetes Sicherungsmittel ist
insbesondere ein Treuhandverhältnis, das die Anlage des
Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in an-
derer geeigneter Weise sicherstellt (Treuhandmodell). Bloße
bilanzielle Rückstellungen genügen nicht.
Um die Krankenkassen mit den ab dem 1. Januar 2010 erst-
mals geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nicht finanziell
zu überfordern, wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 eine
Übergangsregelung geschaffen, die den Kassen einen zeit-
lich gestreckten Aufbau der vollständigen Insolvenzsiche-
rung der bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertgut-
haben nach den gesetzlichen Vorschriften erlaubt.
Zu Nummer 2 (§ 171d)
Zu Buchstabe a
Soweit die Krankenkassen die bis zum 31. Dezember 2009
entstandenen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarun-
gen noch nicht vollständig nach den gesetzlichen Vorschrif-
ten verwalten und gegen das Insolvenzrisiko gesichert
haben, haftet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
ab dem 1. Januar 2010 im Insolven

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.867 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/1297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.494–69.361 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.42) +D1D2D3 · Prüfwert 6bdabd52ccb7a6ca….

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