§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/12#abs-1 (1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/12#abs-2 (2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 12 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BVerwG, 15.10.2025 – 8 C 8.24, 8 C 8.24 (8 C 16.21)
- BVerwG, 15.10.2025 – 8 C 7.24, 8 C 7.24 (8 C 14.21)Schlussentscheidung nach Vorabentscheidung des EuGH; statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen
- BVerwG, 15.11.2017 – 8 C 17/16Insolvenzsicherungsbeitragspflicht geschlossener BetriebskrankenkasseZitiert von 2
- VG Potsdam, 23.11.2017 – VG 1 K 5108/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 08.07.2026 – 8 C 5.25Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Insolvenzunfähigkeit im Betriebsrentenrecht
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 – 14 S 2699/22Corona-Novemberhilfe: Kein Anspruch auf Bewilligung bei Eigenkapitalverlust einer kommunalen GmbH trotz Patronatserklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- VG Freiburg, 21.07.2022 – 9 K 3689/21Anspruch einer kommunalen GmbH auf Corona-Überbrückungshilfe bei Vorliegen einer harten Patronatserklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.