Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 142 Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege
Stand: 03.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/142#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege. Zur Unterstützung der Arbeiten des Sachverständigenrates richtet das Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsstelle ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/142#abs-2 (2) Der Sachverständigenrat hat die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung einschließlich der Pflege mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen. Im Rahmen der Gutachten entwickelt der Sachverständigenrat unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen und zeigt Möglichkeiten und Wege zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens auf; er kann in seine Gutachten Entwicklungen in anderen Zweigen der Sozialen Sicherung einbeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von kurzfristigen Stellungnahmen beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/142#abs-3 (3) Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf Monaten und leitet sie dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 142 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.10.2002 – 2 BvF 1/01Altenpflegegesetz: teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 72, 74 Abs. 1 GGZitiert von 91
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 7/24 R(Krankenversicherung - Fahrkosten nach § 60 SGB 5 - Krankentransport - Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse trotz Fehlen einer vorherigen Genehmigung)Zitiert von 3
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.02.2015 – 7 Sa 2009/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 142 neu gefasst durch Artikel 1b 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 142 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 142 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 216 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 142 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.