Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 141
Stand: 10.06.2019
(weggefallen)
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 141 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 20/99 RVertragszahnärztliche Gesamtvergütung: Klagebefugnis des Landesschiedsamts bei Beanstandung eines Schiedsspruchs; Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 19/99 RZitiert von 7
- VG Düsseldorf, 03.04.2001 – 3 K 7511/00
- VG Freiburg, 15.12.2004 – 1 K 2143/01
- OVG NRW, 24.09.2002 – 13 A 2341/01Zitiert von 9
- BSG, 29.11.2006 – B 6 KA 4/06 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 RSozialversicherungspflicht - landwirtschaftlicher Betriebshelfer - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2014 – 6 S 2165/13Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2005 – B 6 KA 25/04 RVertragszahnärztliche Vergütung: Fortwirkung einer gesetzlichen Absenkung der Punktwerte auf die Gesamtvergütung des Folgejahres Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 216 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
20.12.1991 Ausfertigung
§ 141 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.