Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 143 Ortskrankenkassen
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 829/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 5
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 946/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 1
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 905/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 947/11
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
- BGH, 04.04.2012 – IV ZR 125/11Krankheitskostenversicherung: Bestandsschutz für Altverträge bei Mitgliedschaft in der Krankenversorgung der BundesbahnbeamtenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.07.2024 – L 1 BA 31/23Zitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- BSG, 21.03.2018 – B 6 KA 59/17 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrages) - gewichtiges öffentliches Interesse - Nichtentgegenstehen eines zwischen der Krankenkasse und Dritten anhängigen Rechtsstreits über den Gegenstand der Rechtsverletzung - notwendige Beiladung - Hausärzteverband - Unzulässigkeit der Revision - Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 5 SGG)Zitiert von 17
23 Entscheidungen zu § 143 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/143#abs-1 (1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/143#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/143#abs-3 (3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, dass sich die Region über mehrere Länder erstreckt.