Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 5
- BSG, 13.03.2025 – B 3 KR 16/23 RKrankenversicherung - Arzneimittel - Neueinführung - mehrere Vergleichsarzneimittel des pharmazeutischen Unternehmers - Berechnung des Preiserhöhungsabschlags - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- BSG, 25.10.2023 – B 6 KA 15/23 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit bei bereits außer Kraft getretenem Recht (hier: kostenmäßige Folge eines Direktbezugs von Gerinnungsfaktorenzubereitung im Jahr 2015 gem § 47 Abs 1 Nr 2 AMG 1976 in der Fassung vom 1.7.1998) - nur bei erheblicher Zahl von Fällen oder fortwirkender allgemeiner Bedeutung (hier: verneint))
- BSG, 17.03.2021 – B 6 KA 21/20 BZitiert von 1
- BSG, 17.03.2021 – B 6 KA 20/20 BVertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsgebot - Verpflichtung des Vertragsarztes zur Auswahl des kostengünstigeren Bezugsweges - Direktbezug von Gerinnungsfaktorzubereitungen - Selbstbehandlung durch den PatientenZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – L 1 KR 499/14 KL ERZitiert von 8
5 Entscheidungen zu § 130d SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130d#abs-1 (1) Pharmazeutische Unternehmer haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 als Herstellerabgabepreis einen mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Übermittlung der dem ermittelten Mittelwert zugrundeliegenden Preise, die für die Jahre 2017 und 2018 bei der Direktabgabe durch den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes tatsächlich vereinbart worden sind, sowie der zu diesen Preisen abgegebenen Mengen zu melden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b vereinbart oder festgesetzt worden ist. Die Übermittlung der Preise und Mengen erfolgt in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe des jeweiligen Vertragspartners.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130d#abs-2 (2) Die Krankenkassen haben dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie bis zum 30. November 2019 für die Jahre 2017 und 2018 die Preise und die dazugehörigen Mengen in maschinell verwertbarer Weise unter Angabe der Betriebsstättennummer zu melden, die bisher im Direktbezug über den pharmazeutischen Unternehmer nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes abgerechnet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130d#abs-3 (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen prüft den vom pharmazeutischen Unternehmer gemeldeten Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der von den Krankenkassen nach Absatz 2 gemeldeten Daten auf Plausibilität. Kann die Plausibilität des gemeldeten Herstellerabgabepreises nicht festgestellt werden oder kommt ein pharmazeutischer Unternehmer seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den mengengewichteten arithmetischen Mittelwert unter Berücksichtigung der Daten nach Absatz 2 als Herstellerabgabepreis fest. Dem pharmazeutischen Unternehmer ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130d#abs-4 (4) Das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung der einheitlichen Ermittlung des Herstellerabgabepreises durch die pharmazeutischen Unternehmer, zu Art und Umfang der Datenübermittlung von Preisen und Mengen nach den Absätzen 1 und 2 und zur Meldung des ermittelten Herstellerabgabepreises nach Absatz 1, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/130d#abs-5 (5) Der Herstellerabgabepreis nach Absatz 1 oder Absatz 3 gilt ab dem 1. September 2020. Klagen gegen die Festsetzung nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.